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Vorläufige Haushaltsführung

Für den Fall, dass der Haushaltsplan nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres verabschiedet wird, ist geregelt, dass bis zur Verkündung des Haushaltsplanes alle Auszahlungen und Aufwendungen geleistet werden dürfen, die erforderlich sind, um die Verwaltung aufrechtzuerhalten und die notwendigen Aufgaben, insbesondere die rechtlichen Verpflichtungen, zu erfüllen.