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Verantwortung

Persönliches Einstehen für die Folgen von Handlungen und Entscheidungen; das Handeln und Entscheiden erfolgt durch Aktivitäten, aber auch dadurch, dass eine Person ein Tun unterlässt. Die Verantwortung sollte in ihrem Umfang mit der Aufgabe und Kompetenz übereinstimmen.

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Verfügungsmittel

Für Aufwendungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die aus dienstlichem Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind, können in angemessener Höhe Verfügungsmittel veranschlagt werden. Diese Mittel dürfen nicht überschritten werden, sie sind nicht mit anderen Aufwendungen deckungsfähig und nicht übertragbar! siehe: § 13 Abs. 1 KomHKVO

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Verlust

Negatives Ergebnis unternehmerischen bzw. betrieblichen Handelns, das i.d.R. in quantitativer Form gemessen wird. In der KLR wird der Verlust als Betriebsverlust bezeichnet, wenn die Kosten höher als die Leistungen sind. In der handelsbilanziellen GuV wird der Verlust als Jahresfehlbetrag bezeichnet, wenn die Aufwendungen größer als die Erträge sind.

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