Beteiligung
Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V.
Rechtsnorm: § 128 IV NKomVG, § 47 II KomHKVO
Stichworte: Anschaffungswert
Stand: 15.12.2017
Siehe Hinweise der AG Doppik vom 10.10.2006 bzw. 16.11.2006
Die Anteile an verbundenen Unternehmen bzw. die Beteiligung an Unternehmen darf nur mit dem Anschaffungswert nach § 47 II KomHKVO in der Bilanz aktiviert werden. Zum Anschaffungswert gehören das „Gezeichnete Kapital“ und die „Kapitalrücklage“ sowie die nachträglichen Anschaffungswerte und die Anschaffungsnebenkosten.
Die Gewinnrücklagen, der Gewinnvortrag bzw. der Verlustvortrag und der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag gehören nicht zum Anschaffungswert.
Anmerkung des Autors:
Die Nichtberücksichtigung der Gewinnrücklagen, des Gewinnvortrags und der Jahresüberschüsse erscheint zunächst im Hinblick auf das Niederstwertprinzip folgerichtig zu sein. Es widerspricht jedoch den handelsrechtlichen Vorschriften.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Heben von stillen Reserven (bsp. bei Veräußerung der Beteiligung) als außerordentlicher Ertrag zu berücksichtigen ist, welcher ggf. sogar steuerbar sein kann.