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Balanced Scorecard

Strategieorientiertes Steuerungsinstrument, das über monetäre Kennzahlensysteme hinausgeht, in dem es finanzielle Kennzahlen (z.B. Kostendeckungsgrad) mit einer Kunden-, einer internen Geschäftsprozess- und einer Lern- und Entwicklungsperspektive verbindet. Mit dieser integrativen Vorgehensweise werden sowohl der Output als auch die Wirkungen (Outcome) ständig hinterfragt. Eine Balanced Scorecard für eine Verwaltung umfasst i.d.R. 5 Dimensionen: Leistungsmerkmale, Finanzwirtschaft, Prozessqualität Kundenzufriedenheit Leistungswirkung Die Dimensionen 1-4 werden am Produkt, die 5. Dimension wird an den Zielen gemessen.

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Barwert

Wert einer Einzahlung oder Auszahlung, der sich durch Abzinsung ergibt. Er wird daher auch als Gegenwartswert bezeichnet. Mit seiner Hilfe kann festgestellt werden, welchen Wert eine oder mehrere während einer Periode geleistete Zahlung(en) zu Beginn der Periode haben/hat. Zur Berechnung des Barwertes legt man eine durchschnittliche jährliche Verzinsung fest. Diese beträgt beispielsweise für die Berechnung der Pensionsrückstellungen zwischen 5 und 6%. mehr zu den Bewertungsgrundsätzen für Pensionsrückstellungen>> siehe auch § 59 Nr. 9 Nds. GemHKVO

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Bauland

Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V. Rechtsnorm: §§ 47 II, 44 V KomHKVO  Stichworte: (kommunales) Bauland, Sonderposten Nach § 60 Nr. 6 KomHKVO sind bei Vermögensveräußerungen von Grundstücken Verkaufserlöse oberhalb des Buchwertes als außerordentlicher Ertrag zu planen und zu buchen. Da mit dem Verkaufs-preis auch „Zukunftsinvestitionen“ (Kindergarten, Schulen, Jugendeinrichtungen etc.) finanziert werden und diese Zukunftsinvestitionen abgeschrieben werden, fehlt ein laufender ordentlicher Ertrag in den folgenden Jahren als Gegenposition. Diese Investitionen wurden durch Dritte über den Kaufpreis finan-ziert und es sollte eine „Doppelbelastung der Dritten“ vermieden werden. Als „Zukunftsinvestition“ könnten Maßnahmen kalkuliert werden, die auch in einem städtebaulichen Ver-trag nach BauGB einem Dritten übertragen werden könnten. In der Regel werden diese Maßnahmen nach Beendigung der Erschließung und Veräußerung der Grundstücke durch den Erschließungsträger unentgeltlich auf die Kommune übertragen. Diese Vermögensgegenstände werden bei der Kommune aktiviert und gleichzeitig in Sonderposten (bei […]

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Baustraßen

Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V. Rechtsnorm: §§ 47 II, 44 V KomHKVO  Stichworte: Baustraßen Baustraßen z. B. in Neubaugebieten werden als Anlagen im Bau aktiviert und nicht abgeschrieben, da sie noch nicht fertiggestellt sind. In der Praxis kommt es aber vor, dass die Anlieger einen weiteren Ausbau und damit die Fertigstellung der Baustraße nicht wünschen. Sie wollen dadurch weitere Beiträge einsparen. Sofern nach sechs Jahren keine Fertigstellung der Baustraße erfolgt ist, soll die Baustraße als „Straße minderer Qualität“ aktiviert und über eine festzulegende Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Wenn später doch noch ein Endausbau erfolgt, handelt es sich um nachträgliche Herstellungswerte. Die Nutzungsdauer ist zu überprüfen und ggf. anzupassen.

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