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Bestandsveränderung

Berücksichtigung des Wertes von Mehr- oder Minderbeständen in der Bilanz sowie Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn Herstellungs- und Absatzmenge bei Eigenerzeugnissen am Jahresschluss nicht übereinstimmen. siehe auch § 59 Nr. 11 Nds. GemHKVO

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Beteiligung

Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V. Rechtsnorm: § 128 IV NKomVG, § 47 II KomHKVO Stichworte: Anschaffungswert Stand: 15.12.2017 Siehe Hinweise der AG Doppik vom 10.10.2006 bzw. 16.11.2006 Die Anteile an verbundenen Unternehmen bzw. die Beteiligung an Unternehmen darf nur mit dem Anschaffungswert nach § 47 II KomHKVO in der Bilanz aktiviert werden. Zum Anschaffungswert gehören das „Gezeichnete Kapital“ und die „Kapitalrücklage“ sowie die nachträglichen Anschaffungswerte und die Anschaffungsnebenkosten. Die Gewinnrücklagen, der Gewinnvortrag bzw. der Verlustvortrag und der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag gehören nicht zum Anschaffungswert. Anmerkung des Autors: Die Nichtberücksichtigung der Gewinnrücklagen, des Gewinnvortrags und der Jahresüberschüsse erscheint zunächst im Hinblick auf das Niederstwertprinzip folgerichtig zu sein. Es widerspricht jedoch den handelsrechtlichen Vorschriften. Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Heben von stillen Reserven (bsp. bei Veräußerung der Beteiligung) als außerordentlicher Ertrag zu berücksichtigen ist, welcher ggf. sogar […]

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Beteiligungen

Neben den Betrieben und den Eigengesellschaften können öffentliche Körperschaften auch in Form von wirtschaftlichen Beteiligungen tätig werden. Wirtschaftliche Beteiligungen werden als juristische Personen des privaten Rechts geführt. Von einer Beteiligung spricht man, wenn sich die öffentliche Körperschaft auf Dauer, mit Kapital und dem Ziel der Einflussnahme an einem anderen Unternehmen beteiligt. Die Intensität der kapitalmäßigen Verflechtung und damit des möglichen Einflusses auf eine Gesellschaft wird durch die Höhe der Beteiligungsquote bestimmt.

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Beteiligungscontrolling

Koordination, Unterstützung und Steuerung der Beteiligungsgesellschaften im Hinblick auf die bestmögliche Erreichung der Gesamtziele sowie der Zielvorgaben für einzelne Gesellschaften. Das Instrumentarium des Beteiligungscontrollings mit einem fest vorgegebenen Berichtsrhythmus und -inhalt erstreckt sich zum einen als operatives Controlling insbesondere auf die klassischen bilanzanalytischen Kennzahlen und zum anderen als strategisches Controlling vor allem auf die Ermittlung von Beteiligungswerten.

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Betrieb gewerblicher Art

Als Betrieb gewerblicher Art (BgA) werden alle Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bezeichnet, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen (siehe auch § 4 KStG). Der BgA ist abzugrenzen zur hoheitlichen Tätigkeit und zur Vermögensverwaltung.

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Betriebsabrechnungsbogen (BAB)

Im Betriebsabrechnungsbogen (BAB) werden in tabellarischer Form die Kosten, die in der Kostenartenrechnung ermittelt wurden, auf die Kostenstellen verrechnet. In den Zeilen werden die Kostenarten erfasst, wie sie sich aus der Kostenartenrechnung ergeben, in den Spalten die Kostenstellen.

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Betriebsbuchhaltung

Erfolgsgröße in der Betriebsergebnisrechnung (kurzfristige Erfolgsrechnung); darunter versteht man eine Gegenüberstellung derjenigen Kosten und Erlöse, die unmittelbar mit dem Betrieb, der Leistungserstellung einer Organisationseinheit in Verbindung stehen bzw. hiervon verursacht werden. Das Betriebsergebnis stellt in der Regel eine betriebsinterne Größe dar, die nicht veröffentlicht wird.

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Betriebsvergleich

Vergleichsobjekt sind vergleichbare Verwaltungen. Dabei wird unterschieden zwischen externen Vergleichen (z.B. Stadt S mit Stadt T) und zwischenbetrieblichen Vergleichen (z.B. Umweltamt A mit Umweltamt B). Betriebsvergleiche sind ein geeignetes Instrument, um insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Aufgaben- und Produkterfüllung zu überprüfen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bedingungen in den Verwaltungen auch tatsächlich vergleichbar sind. Hierzu gehört vor allem, dass die Aufgaben und/oder Produkte im Hinblick auf ihren quantitativen und qualitativen Standard übereinstimmen und die Verfahren zur Ermittlung der Kosten identisch sind.

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