Handelsrechtlicher Begriff, der alle Güter umfasst, die neben den Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz ausgewiesen werden können. Nach der im wirtschaftlichen Verkehr üblichen Definition handelt es sich hierbei um Gegenstände im Sinne des BGB (Sachen und Rechte), sowie tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten, und besondere Vorteile, die nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung fähig sind und die einen längerfristigen Nutzen mit sich bringen.
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Gegenüberstellung aller Vermögenspositionen und Schulden einer Organisationseinheit zu einem bestimmten Stichtag.
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Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird. siehe auch: Betrieb gewerblicher Art (BgA)
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Im Haushaltsplan angebrachte Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die erst in künftigen Haushaltsjahren zu Aufwendungen oder Auszahlungen (kameral: Ausgaben) führen.
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Konto, das Buchungen vorübergehend aufnimmt; Hilfskonten aus buchungstechnischen Gründen, die sich immer wieder ausgleichen. Mögliche Gründe können sein: Zeitdifferenz zwischen Geschäftsvorfällen, organisatorische Aufgabenverteilung (Bankverrechnungskonto) oder unklare Geschäftsvorfälle.
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Kostenstellen zur Sammlung und Verrechnung von Gemeinkosten (keine direkten Personalkosten, d.h. keine Mitarbeiterführung).
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Werden innerhalb der Planung verwendet, um die Jahresplanwerte nach bestimmten Regeln über die Planperioden zu verteilen. Entsprechendes gilt für die Istwerte, soweit sie nicht direkt zugeordnet werden können.
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Grundprinzip der KLR; Kosten werden, soweit möglich, direkt dem Bezugsobjekt (Kostenträger, Kostenstelle) angelastet, das sie verursacht hat.
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Kontenrahmen, der die Systematik eines kaufmännischen Rechnungswesen mit Spezifika der öffentlichen Verwaltung kombiniert.
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KLR-System, bei dem sämtliche Kosten, d.h. alle Einzelkosten und alle Gemeinkosten, im Wege der Kostenartenrechnung erfasst, in der Kostenstellenrechnung verteilt und in der Kostenträgerrechnung auf die Kostenträger zugerechnet werden. siehe auch: Teilkostenrechnung
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