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Betriebsvorrichtung

Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V.

Konto: 071

Stand: 15.12.2017

Betriebsvorrichtungen dienen nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in dem Gebäude ausgeübten Verwaltungs- oder Gewerbebetrieb. Betriebsvorrichtungen sind als bewegliche Vermögensgegenstände zu behandeln, selbst dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (vgl. R 7.1 Abs. 3 EStR 2005 und Abgrenzungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.03.2006, BStBl I 2006 S. 314).

Auszahlungen für Betriebsvorrichtungen werden auf dem Konto 78311 geplant bzw. gebucht. Die Aktivierung erfolgt auf dem Konto 071.