Beizulegender Wert
Bewertungsmaßstab der Handelsbilanz für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens. Ist bei einem Gegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens eine Wertminderung zu erwarten, so soll der Abschreibung der niedrigere Wert zu Grunde gelegt werden.