Abschreibung
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Erfasst den Werteverzehr für materielle und immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht innerhalb einer Rechnungsperiode verbraucht werden. Mit ihrer Hilfe werden im Rechnungswesen die für diese Güter anfallenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erfolgswirksam auf die einzelnen Rechnungsperioden ihrer Nutzung verteilt. Es gibt zwei Arten von Abschreibungen: die bilanzielle und die kalkulatorische. Verfahrenstechnisch wird zwischen linearer, degressiver, progressiver und leistungsbezogener Abschreibung unterschieden, wobei die erstere in der öffentlichen Verwaltung üblich ist.
- siehe auch § 35 GemHVO NRW, § 60 Nr. 1 Nds. KomHKVO
Legaldefinition Niedersachen:
- Abschreibungen: die buchmäßige Abbildung der Wertminderung von längerfristig dienenden abnutzbaren Vermögensgegenständen im Haushaltsjahr (§ 60 Nr. 1 KomHKVO)
Bilanzielle Abschreibung
Erfasst den Werteverzehr für materielle und immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht innerhalb einer Rechnungsperiode verbraucht werden, in der Finanzbuchhaltung. Basiert auf den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Damit wird sie dem Prinzip der nominellen Kapitalerhaltung gerecht. Handelsrechtlich in § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) und steuerrechtlich in §7 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Degressive Abschreibung
Bei der geometrisch-degressiven Abschreibung wird im Anschaffungsjahr zu Beginn der Nutzungsdauer ein bestimmte Abschreibungsprozentsatz festgelegt und von den Anschaffungskosten abgeschrieben. In den darauffolgenden Jahren wird der Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben.
Die lineare Abschreibung wurde im NKF als Standard festgelegt, die degressive Abschreibung darf nur dann verwendet werden, wenn der Nutzungsverlauf des betreffenden Vermögensgegenstandes dadurch nachweislich besser abgebildet werden kann (§ 35 Abs. 1 S. 2 GemHVO NRW).
Kalkulatorische Abschreibung
Erfasst den Werteverzehr für materielle und immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht innerhalb einer Rechnungsperiode verbraucht werden, in der Betriebsbuchhaltung bzw. Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR). Eine gesetzliche Regelung gibt es für sie nicht. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung wird üblicherweise die lineare Abschreibung, entweder nach den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten oder nach dem Wiederbeschaffungswert, vorgenommen. Im Landesreferenzmodell wird die kalkulatorische Abschreibung wie die bilanzielle Abschreibung auf Basis der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ermittelt.
Lineare Abschreibung
Hierbei wird der Werteverzehr eines Anlagegutes gleichmäßig auf die einzelnen Rechnungsperioden verteilt, in denen das Anlagegut voraussichtlich genutzt wird. Der jährliche Abschreibungsbetrag wird rechnerisch wie folgt ermittelt:
a = (B – R) / n
wobei a der Abschreibungsbetrag in € pro Jahr ist, B der Basiswert, z.B. Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, R der Restwert und n die geschätzte Nutzungsdauer in Jahren. Alternativ wird der Basiswert (abzüglich Restwert) mit einem gleichbleibenden Prozentsatz multipliziert.
a = (B – R) x (100% / n)
- siehe auch: AfA – Absetzung für Abnutzung