Baustraßen
Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V.
Rechtsnorm: §§ 47 II, 44 V KomHKVO
Stichworte: Baustraßen
Baustraßen z. B. in Neubaugebieten werden als Anlagen im Bau aktiviert und nicht abgeschrieben, da sie noch nicht fertiggestellt sind. In der Praxis kommt es aber vor, dass die Anlieger einen weiteren Ausbau und damit die Fertigstellung der Baustraße nicht wünschen. Sie wollen dadurch weitere Beiträge einsparen.
Sofern nach sechs Jahren keine Fertigstellung der Baustraße erfolgt ist, soll die Baustraße als „Straße minderer Qualität“ aktiviert und über eine festzulegende Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Wenn später doch noch ein Endausbau erfolgt, handelt es sich um nachträgliche Herstellungswerte. Die Nutzungsdauer ist zu überprüfen und ggf. anzupassen.