Bauland
Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V.
Rechtsnorm: §§ 47 II, 44 V KomHKVO
Stichworte: (kommunales) Bauland, Sonderposten
Nach § 60 Nr. 6 KomHKVO sind bei Vermögensveräußerungen von Grundstücken Verkaufserlöse oberhalb des Buchwertes als außerordentlicher Ertrag zu planen und zu buchen. Da mit dem Verkaufs-preis auch „Zukunftsinvestitionen“ (Kindergarten, Schulen, Jugendeinrichtungen etc.) finanziert werden und diese Zukunftsinvestitionen abgeschrieben werden, fehlt ein laufender ordentlicher Ertrag in den folgenden Jahren als Gegenposition. Diese Investitionen wurden durch Dritte über den Kaufpreis finan-ziert und es sollte eine „Doppelbelastung der Dritten“ vermieden werden.
Als „Zukunftsinvestition“ könnten Maßnahmen kalkuliert werden, die auch in einem städtebaulichen Ver-trag nach BauGB einem Dritten übertragen werden könnten. In der Regel werden diese Maßnahmen nach Beendigung der Erschließung und Veräußerung der Grundstücke durch den Erschließungsträger unentgeltlich auf die Kommune übertragen. Diese Vermögensgegenstände werden bei der Kommune aktiviert und gleichzeitig in Sonderposten (bei Grundstücken in Reinvermögen) passiviert.
Der Sonderposten „Zukunftsinvestitionen“ kann aufgrund der Kalkulation des Kaufpreises bestimmt werden und wird von der Vertretung z. B. über den Haushaltsplan beschlossen. Damit liegt eine Zweck-bindung dieser Finanzmittel nach § 18 II KomHKVO vor. Nach Fertigstellung der „Zukunftsinvestition“ wird der Sonderposten nach § 44 V 1 KomHKVO aufgelöst.