Haben
Rechte Seite bzw. Passivseite eines Kontos in der Buchführung im Gegensatz zur Sollseite (Aktiva, linke Seite). Auf der Habenseite eines Kontos werden Vermögensabgänge bzw. Zunahme von Verbindlichkeiten gebucht.
» WeiterlesenKommunales Haushaltsrecht
Rechte Seite bzw. Passivseite eines Kontos in der Buchführung im Gegensatz zur Sollseite (Aktiva, linke Seite). Auf der Habenseite eines Kontos werden Vermögensabgänge bzw. Zunahme von Verbindlichkeiten gebucht.
» WeiterlesenAusweis des Ist-Ergebnisses eines Haushaltsjahres unter Einbeziehung der Ausgabereste und der Vorgriffe.
» WeiterlesenDas Haushaltsjahr beginnt (kraft Gesetzes) immer am 01.01. und endet am 31.12. desselben Jahres.
» WeiterlesenSystematisch gegliederte Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Positionen. Siehe dazu § 79 GO NRW Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommune. Der Haushaltsplan besteht aus In Niedersachsen ist er um folgende Anlagen zu ergänzen (§ 1 Abs. 2 GemHKVO): Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen
» WeiterlesenBegriff aus der Kameralistik: Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben und der Ansätze des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe. Die doppische Entsprechung: Jahresabschluss.
» Weiterlesen§ 60 Nr. 19 KomHKVO definiert Haushaltsreste als „Haushaltsermächtigungen, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden“.
» WeiterlesenDarin wird der Haushaltsplan festgestellt und weitere Regelungen getroffen. Siehe dazu § 78 GO NRW
» WeiterlesenHaushaltssicherung in Niedersachsen: § 110 Abs. 8 NKomVG und §§ 24 a, 24 b KomHKVO 21. Okt. 2026 · @Andreas Überblick Die Haushaltssicherung ist auf zwei Ebenen geregelt: Ebene Norm Regelt Gesetz § 110 Abs. 8 NKomVG Ob ein HSK aufzustellen ist, was festzulegen ist, Beschluss, Vorlage und Bericht Verordnung §§ 24 a, 24 b KomHKVO (neu seit 21.10.2026) Wie HSK und Haushaltssicherungsbericht inhaltlich auszugestalten sind Grundlage der Verordnung ist eine eigene Ermächtigung in § 178 NKomVG. Danach darf das Innenministerium per Verordnung die Anforderungen an das Haushaltssicherungskonzept und den Haushaltssicherungsbericht regeln. Bisher waren diese Anforderungen nur in einem Runderlass konkretisiert (siehe Abschnitt 5). 1. Gesetzliche Grundlage: § 110 Abs. 8 NKomVG Satz 1: Pflicht zur Aufstellung Die Kommune muss ein HSK aufstellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann, eine Überschuldung abzubauen ist oder eine drohende Überschuldung abgewendet werden muss. Satz 2: Pflichtfestlegungen Im HSK ist festzulegen, Satz 3: […]
» WeiterlesenKann im Haushaltsplan durch Vermerk vorgesehen werden. Über die gesperrten Mittel darf erst verfügt werden, wenn die zuständige Stelle die Sperre aufgehoben hat. Im Laufe eines Haushaltsjahres kann der Kämmerer eine hauswirtschaftliche Sperre verhängen, wenn es die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen zur Sicherung des Haushaltsausgleichs erfordert. Ausgaben dürfen dann nur geleistet und Verpflichtungen nur eingegangen werden, wenn der Kämmerer bzw. der Rat vorher zugestimmt haben.
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