Haben
Rechte Seite bzw. Passivseite eines Kontos in der Buchführung im Gegensatz zur Sollseite (Aktiva, linke Seite). Auf der Habenseite eines Kontos werden Vermögensabgänge bzw. Zunahme von Verbindlichkeiten gebucht.
» WeiterlesenKommunales Haushaltsrecht
Rechte Seite bzw. Passivseite eines Kontos in der Buchführung im Gegensatz zur Sollseite (Aktiva, linke Seite). Auf der Habenseite eines Kontos werden Vermögensabgänge bzw. Zunahme von Verbindlichkeiten gebucht.
» WeiterlesenAusweis des Ist-Ergebnisses eines Haushaltsjahres unter Einbeziehung der Ausgabereste und der Vorgriffe.
» WeiterlesenDas Haushaltsjahr beginnt (kraft Gesetzes) immer am 01.01. und endet am 31.12. desselben Jahres.
» WeiterlesenSystematisch gegliederte Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Positionen. Siehe dazu § 79 GO NRW Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommune. Der Haushaltsplan besteht aus dem Ergebnishaushalt (§ 2 Nds. GemHKVO), dem Finanzhaushalt (§ 3 Nds. GemHKVO), den Teilhaushalten (§ 4 Nds. GemHKVO) und dem Stellenplan (§ 5 Nds. GemHKVO). In Niedersachsen ist er um folgende Anlagen zu ergänzen (§ 1 Abs. 2 GemHKVO): Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt), eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt), der Vorbericht (§ 6), das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss, eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die […]
» WeiterlesenBegriff aus der Kameralistik: Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben und der Ansätze des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe. Die doppische Entsprechung: Jahresabschluss.
» WeiterlesenDarin wird der Haushaltsplan festgestellt und weitere Regelungen getroffen. Siehe dazu § 78 GO NRW
» WeiterlesenKann im Haushaltsplan durch Vermerk vorgesehen werden. Über die gesperrten Mittel darf erst verfügt werden, wenn die zuständige Stelle die Sperre aufgehoben hat. Im Laufe eines Haushaltsjahres kann der Kämmerer eine hauswirtschaftliche Sperre verhängen, wenn es die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen zur Sicherung des Haushaltsausgleichs erfordert. Ausgaben dürfen dann nur geleistet und Verpflichtungen nur eingegangen werden, wenn der Kämmerer bzw. der Rat vorher zugestimmt haben.
» WeiterlesenBestandteil des kameralen Gesamtplans; Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne.
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