Teil der kalkulatorischen Kosten, die sich auf Grund einer abweichenden Bewertung eines Güterverbrauchs in der Kostenkalkulation gegenüber dem Ergebnisplan bzw. der GuV ergeben. Beispiele hierfür sind die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorische Abschreibung.
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In den Anhang des Jahresabschlusses werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind.
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Ihre Aufgabe ist es, die Daten der betrieblichen Anlagen zu speichern und zu verwalten, sowie nach Art, Menge und Wert bereitzustellen.
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Alle Vermögensgegenstände, die auf Grund ihrer Eigenschaft und der betrieblichen Zweckbestimmung dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
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Anschaffungskosten (AK) Alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Sie setzen sich zusammen aus dem Anschaffungspreis eines Wirtschaftsgutes, dem Aufwand zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, den Anschaffungsnebenkosten (z.B. Maklergebühren), nachträglichen Anschaffungskosten und Minderungen des Anschaffungspreises. Die Anschaffungskosten bilden zusammen mit den Herstellungskosten die Bewertungsgrundlage für das Anlagevermögen. siehe auch § 255 HGB siehe auch Herstellungskosten
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Der bei der Beschaffung von Anlagevermögen zu zahlende Preis, der auch als Einstandspreis bezeichnet wird.
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Zahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung. Sie ist in der Bilanz getrennt von anderen Forderungen oder Verbindlichkeiten auszuweisen. Man unterscheidet geleistete Anzahlungen (Ausweis im Anlagevermögen und Umlaufvermögen) und erhaltene Anzahlungen (Ausweis unter den Verbindlichkeiten).
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