2 Nettoposition, Schulden, Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzung

Seiteninhalt

Kontierungshandbuch Produktrahmenplan

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Z

Nettoposition (Kontengruppen 20 und 21)
20 Nettoposition

200 Basisreinvermögen

2001 Reinvermögen

2002 Soll-Fehlbetrag aus kameralem Abschluss Verwaltungshaushalt

  • Fehlbetrag aus dem letzten kameralen Abschluss, negativer Wert
  • ist durch Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses auszugleichen

201 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

202 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses

203 Rücklagen aus Investitionszuwendungen und Beiträgen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände

204 Zweckgebundene Rücklagen

205 Sonstige Rücklagen

206 Ergebnis und Ergebnisverwendung

2060 Ergebnis des laufenden Jahres

2061 Ergebnisvortrag aus anderen Vorjahren

  • Nicht abgedeckte Fehlbeträge

2062 Fehlbeträge aus Vorjahren (§ 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NKomVG, auch in Verbindung mit § 182 Abs. 5. NKomVG)

  • textliche Beschreibung ab 2024 geändert (LSN-Bekanntmachung vom 04.09.2023)
  • § 182 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 NKomVG:
    Zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage nach Absatz 1 für die kommunale Haushaltswirtschaft
    1. muss die Kommune Fehlbeträge des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses aus dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und dem Folgejahr in ihrer Bilanz auf der Passivseite gesondert ausweisen,

Es stellt sich die Frage, warum der Ausweis von Fehlbeträgen die Folgen einer epidemischen Lage bewältigt! Der bilanzielle Ausweis als eigenständiger Gliederungspunkt ist aus meiner Sicht unnötig, da er die Bilanz nur unnötig aufbläht und auch aus Steuerungsgesichtspunkten nicht erforderlich ist. Ein ‚davon‘-Ausweis in der Bilanz bzw. ein Ausweis im Anhang zum Jahresabschluss hätten völlig ausgereicht.

Auch mit der ab 2024 geltenden Neufassung hat sich an der Kritik nichts geändert!

21 Sonderposten

211 Sonderposten aus Investitionszuwendungen und für Sammelposten

(2111) Sonderposten aus Investitionszuwendungen

(2112) Sonderposten für Sammelposten

212 Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten

  • z. B. für Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge, Kanalbaubeiträge
    Erträge aus der Auflösung von Sonderposten bei 3371

213 Sonderposten für den Gebührenausgleich

214 Sonderposten für den Bewertungsausgleich

  • Vergleiche Regelungen des § 124 Abs. 4 NKomVG
  • Erträge aus der Auflösung von Sonderposten bei 3572

215 Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten

(216) Sonderposten ohne Einzahlung

(2161) Sonderposten ohne Einzahlung aus Investitionszuwendungen

(2162) Sonderposten ohne Einzahlung aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten

219 Sonstige Sonderposten

22 Anleihen

221 Anleihen

  • Finanzstatistische Zugänge: 691-
    Finanzstatistische Abgänge: 791-
  • Anleihen stellen für die Kommunen eine Finanzierungsform dar, bei der das benötigte Kapital von einer unbestimmten Zahl von Geldgebern durch den Kauf von Wertpapieren aufgebracht wird. Dabei werden die von der Kommune ausgebrachten Wertpapiere an der Börse gehandelt und unterliegen damit auch den üblichen Kursschwankungen.
  • Beispiele für Anleihen sind:
    • Schuldverschreibungen (Obligationen)
    • Gewinnschuldverschreibungen
    • Genussscheine, sofern das Genussrechtskapital Fremdkapital darstellt.
  • Die Anleihe ist bei erstmaliger Bewertung (Zeitpunkt der Entstehung) mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren, unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich zur Verfügung gestellte Betrag (Einzahlungsbetrag) ist.
  • Im Sinne des ESVG handelt es sich bei diesen Papieren um Wertpapiere, die keine Anteilsrechte sind und mit denen für ihre Inhaber der unbedingte Anspruch auf ein festes oder vertraglich vereinbartes variables regelmäßiges Geldeinkommen in Form von Zahlungen auf Kupons (Zinsen) und/oder auf Zahlung eines bestimmten Festbetrags zu einem oder mehreren festgelegten Zeitpunkten oder ab einem bei der Emission festgelegten Zeitpunkt verbunden ist. Die ursprüngliche Laufzeit beträgt in der Regel mehr als fünf Jahre.
  • Es gilt die Erfassung nach den Ursprungslaufzeiten. Die Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung C finden Sie in der Datei BereichsabgrenzungZuOV2011.doc.

2211 Anleihen

22111 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
221110 Euro-Währung
221112 Fremdwährung

22112 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
221120 Euro-Währung
221122 Fremdwährung

22113 Laufzeit mehr als 5 Jahre
221130 Euro-Währung
221132 Fremdwährung

23 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen

231 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen

  • Finanzstatistische Zugänge: 692-
    Finanzstatistische Abgänge: 792-
  • Verbindlichkeiten aus Krediten bezeichnen die der Kommune von einem Dritten zur Verfügung gestellten Geldbeträge mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen. Die rechtliche Ausgestaltung der Kredite erfolgt bei den Kommunen häufig in Form eines Schuldscheindarlehens. Dabei werden in einem Schuldschein bzw. einer Schuldurkunde die Kreditbedingungen festgelegt. In Kontogruppe 231 dürfen nur Kredite erfasst werden, die der Finanzierung von Investitionen dienen.
  • Als Kreditmarktschulden werden alle Schulden bezeichnet, die die kommunalen Haushalte zum Zweck der Haushaltsfinanzierung mittels Schuldscheindarlehen bei Kreditinstituten oder sonstigen inländischen und ausländischen Stellen aufgenommen haben.
  • Hierzu zählen auch Schulden bei Institutionen, an deren Nennkapital Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände beteiligt sind, da sich diese in der Regel selbst am Kreditmarkt refinanzieren (z.B. KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau). Das gilt auch dann, wenn die Zinslasten von öffentlichen Haushalten ganz oder teilweise übernommen werden (z.B. KfW-Programme). Mittel, die zuvor von diesen Institutionen ausgezahlt, letztendlich aber aus öffentlichen Haushalten bereitgestellt werden, sind als Schulden bei öffentlichen Haushalten nachzuweisen.
  • Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zu dem Kurs in Euro umzurechnen, der für die Rückzahlung vereinbart wurde bzw. der im Rahmen von Kurssicherungsgeschäften abgesichert wurde. Wenn keine Kurssicherungsvereinbarungen getroffen wurden, dann ist der jeweilige von der Europäischen Zentralbank (EZB) zum 31. Dezember im Börsenblatt (bzw. www.ECB.int) veröffentlichte Referenzkurs maßgeblich.
  • Es gilt die Erfassung nach den Ursprungslaufzeiten. Die Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung C finden Sie in der Datei BereichsabgrenzungZuOV20__.doc.

2310 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim Bund

23101 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23102 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23103 Laufzeit mehr als 5 Jahre

2311 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim Land

23111 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23112 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23113 Laufzeit mehr als 5 Jahre

2312 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei Gemeinden (GV)

23121 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23122 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23123 Laufzeit mehr als 5 Jahre

2313 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei Zweckverbänden und dergl.

23131 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23132 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23133 Laufzeit mehr als 5 Jahre

2314 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei gesetzlichen Sozialversicherungen

23141 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23142 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23143 Laufzeit mehr als 5 Jahre

2315 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

23151 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23152 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23153 Laufzeit mehr als 5 Jahre

2316 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

23161 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23162 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23163 Laufzeit mehr als 5 Jahre

2317 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei Kreditinstituten

23171 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
231710 Euro-Währung
231712 Fremdwährung

23172 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
231720 Euro-Währung
231722 Fremdwährung

23173 Laufzeit mehr als 5 Jahre
231730 Euro-Währung
231732 Fremdwährung

2318 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei sonstigen inländischen Bereichen

23181 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23182 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23183 Laufzeit mehr als 5 Jahre

2319 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim ausländischen Bereich

23191 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
231910 Euro-Währung
231912 Fremdwährung

23192 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
231920 Euro-Währung
231922 Fremdwährung

23193 Laufzeit mehr als 5 Jahre
231930 Euro-Währung
231932 Fremdwährung

237 Verbindlichkeiten aus Cashpooling

2371 Verbindlichkeiten einer Cashpool-Einheit (CE) aus der Inanspruchnahme von liquiden Mittel aus dem Cashpool

  • neu ab 2024

238 Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme zur Weiterleitung

2381 Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme zur Weiterleitung von Krediten für Investitionen

  • neu ab 2024

2382 Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme zur Weiterleitung von Krediten zur Liquiditätssicherung

  • neu ab 2024

239 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung

  • Finanzstatistische Zugänge: (670-)
    Finanzstatistische Abgänge: (770-)
  • Verbindlichkeiten aus Krediten bezeichnen die der Kommune von einem Dritten zur Verfügung gestellten Geldbeträge mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen. In Kontenart 239 dürfen nur Kredite erfasst werden, die der Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Kommune dienen.
  • Als Liquiditätskredite werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die die Schuldner zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Zur Vorfinanzierung von langfristigen Darlehen aufgenommene Zwischenkredite sind dagegen als echte Kreditmarktschulden bei den jeweiligen Schuldarten auszuweisen.
  • Es gilt die Erfassung nach den Ursprungslaufzeiten. Die Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung C finden Sie in der Datei BereichsabgrenzungZuOV20__.doc.

2390 Kredite zur Liquiditätssicherung beim Bund

2391 Kredite zur Liquiditätssicherung beim Land

2392 Kredite zur Liquiditätssicherung bei Gemeinden (GV)

2393 Kredite zur Liquiditätssicherung bei Zweckverbänden und dergl.

2394 Kredite zur Liquiditätssicherung bei gesetzlichen Sozialversicherungen

2395 Kredite zur Liquiditätssicherung bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

2396 Kredite zur Liquiditätssicherung bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

2397 Kredite zur Liquiditätssicherung bei Kreditinstituten

23970 Euro-Währung
23972 Fremdwährung

2398 Kredite zur Liquiditätssicherung bei sonstigen inländischen Bereichen

2399 Kredite zur Liquiditätssicherung beim ausländischen Bereich

23990 Euro-Währung
23992 Fremdwährung

24 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften

241 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

  • Hier sind nur die Verbindlichkeiten aufzuführen, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden. Darlehensaufnahmen gegen hypothekarische Sicherung und nicht gesicherte Schuldenaufnahmen sind nur bei der entsprechenden Schuldart (z. B. Schulden bei Kreditinstituten) zu erfassen.

2411 Hypothekenschulden

2412 Grundschulden

2413 Rentenschulden

242 Restkaufgelder

2421 Restkaufgelder

  • Als Restkaufgeld ist der noch nicht gezahlte (Teil-) Betrag einer Kaufsumme zu verstehen; dieser kann auch hypothekarisch durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden (Restkaufgeldhypothek). Restkaufgelder mit oder ohne hypothekarische Sicherung sind ohne Rücksicht auf den Gläubiger auszuweisen und nicht in eine andere Schuldart mit einzubeziehen. Hierzu zählen auch Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen, wenn ein Einredeverzicht bei der Bank geleistet wurde, also kein Recht auf Kürzung bei Minderleistung besteht. Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen ohne Einredeverzicht sind unter den übrigen Verbindlichkeiten zu erfassen.

243 Leasinggeschäfte

2431 Finanzierungsleasing

  • Ein Finanzierungsleasingvertrag ist dann anzunehmen, wenn der Vertrag über einen bestimmten Zeitraum verbindlich abgeschlossen wird. Während der sogenannten Grundmietzeit kann der Vertrag nicht gekündigt werden und die in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten decken mindestens die Anschaffungs- oder Herstellkosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten. Hier ist die insgesamt eingegangene Verpflichtung (= Leistungssumme) aus Leasingverträgen abzüglich der bis zum Ende des Berichtszeitraumes geleisteten Tilgungen nachzuweisen.
  • Hierzu zählen auch Leasingverträge mit Vermögensübergang bei Vertragsablauf.

2435 Übrige Leasinggeschäfte

244 ÖPP / PPP-Projekte

  • Hier ist der Bauwert entsprechend dem Baufortschritt von Investitionsmaßnahmen aus öffentlich-privaten Partnerschaften (= ÖPP-Projekten) als unterstellter Kredit auszuweisen. Abzuziehen ist ein Teil der bis zum Ende des Berichtsjahres geleisteten Zahlungen an die Auftragnehmer. Grundsätzlich können die Zahlungen an den oder die Auftragnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung in eine Tilgungs-, eine Zins- und eine Dienstleistungskomponente zerlegt werden. Bei den abzusetzenden geleisteten Zahlungen handelt es sich um den unterstellten Tilgungsanteil der in den Zahlungen an den Auftragnehmer enthalten ist. Die Aufschlüsselung hat dabei so zu erfolgen, dass der unterstellte Kredit über die Vertragslaufzeit hinweg getilgt ist, bzw. dass mit einer etwaigen Abschlusszahlung am Laufzeitende die Restschuld getilgt wäre. Als Zinsfluß ist der durchschnittliche Zinssatz zu verwenden, mit dem der Auftraggeber jeweils konfrontiert wäre (hilfsweise ein Durchschnittswert).

2441 ÖPP / PPP-Projekte nach ESVG

  • ÖPP-Projekte, bei denen die Gemeinde als wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögensgutes anzusehen ist. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei die Verteilung bestimmter Risiken zwischen den Vertragspartnern entscheidend. Aktuell wird dies mittels der Verteilung von Bau-, Nachfrage- und Ausfallrisiko gemessen. Bei ÖPP-Projekten nach ESVG handelt es sich um Projekte, bei denen die Kommune das Baurisiko oder der private Partner nur das Baurisiko und kein weiteres Risiko (Ausfallrisiko oder Nachfragerisiko) trägt. Die Prüfung der Risikoverteilung ist dabei anhand der abgeschlossenen Verträge vorzunehmen. In Zweifelsfällen können Regelungen über die Zuordnung des Vermögensgutes nach Ende der Vertragslaufzeit oder zu einer unmittelbaren Beteiligung der Gemeinde an der Finanzierung des Vermögensgutes (über Zuschüsse bzw. Garantien) herangezogen werden, um die Risikoträgerschaft zu klären. Werden im Zusammenhang mit ÖPP-Projekten Forfaitierungsverträge mit Einredeverzicht abgeschlossen, sind die zugrunde liegenden ÖPP-Projekte hier nachzuweisen. Im Regelfall zeichnet sich der private Partner zwar durch Effizienzvorteile in der Bereitstellung von einzelnen Leistungen aus, staatliche Stellen sind aber aus unterschiedlichsten Gründen oftmals eher bereit und in der Lage, die angesprochenen, teils sehr langfristigen Risiken zu übernehmen. Bei einer Zuordnung von ÖPP-Projekten zum privaten Partner sollte deshalb die Entscheidung gerade in Zweifelfällen besonders gut dokumentiert sein.

2442 Sonstige ÖPP / PPP-Projekte

  • ÖPP-Projekte, bei denen der private Partner das Baurisiko trägt und der private Partner mindestens das Ausfallrisiko oder das Nachfragerisiko trägt.

249 Sonstige Kreditaufnahmen gleichkommende Vorgänge

  • Hier sind alle übrigen Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften zu buchen.

25 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

251 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

2511 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

  • Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die noch nicht bezahlt wurden, aufgelaufene Gebäudemieten, Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleistungen, sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen. Auch beim Ankauf von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, wie z. B. Grundstücken.
  • Vergleiche Kontengruppen 70, 71, 72, 74, 75, Kontenarten 782, 783, 784, 785, 786, 787, 788, 79.

26 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

261 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

2611 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

  • Für die Finanzstatistik ist die Summe der Konten unter den Kontenarten 262 bis 269 zusammenzufassen und unter Konto 2611 zu melden.
  • Verbindlichkeiten, die dadurch entstehen, dass Zahlungen für Verteilungstransaktionen oder finanzielle Transaktionen zwar fällig sind, aber noch nicht beglichen wurden.

Die nachfolgenden Kontenarten dienen der Darstellung in der Bilanz nach dem vom Innenministerium vorgegebenen Haushaltsmuster (Anlage 15). Vergleiche auch Hinweis zu Konto 2611

262 Finanzausgleichsverbindlichkeiten

2621 Finanzausgleichsverbindlichkeiten, Allgemeine Umlagen an Gemeindeverbände
Verbindlichkeiten aus der Finanzausgleichsumlage

  • Vergleiche Konten 7371, 7372, 7373

263 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufenden Zwecke

2631 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufenden Zwecke

264 Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen

2641 Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen

265 Verbindlichkeiten aus sozialen Leistungen

2651 Verbindlichkeiten aus sozialen Leistungen

266 Verbindlichkeiten aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen Investitionszuwendungen

2661 Verbindlichkeiten aus Investitionszuwendungen

267 Steuerverbindlichkeiten

2671 Steuerverbindlichkeiten

269 Andere Transferverbindlichkeiten

2691 Andere Transferverbindlichkeiten

27 Sonstige Verbindlichkeiten

271 Sonstige Wertpapierschulden

  • Finanzstatistische Zugänge: 694-
    Finanzstatistische Abgänge: 794-
  • Hierzu zählen:
    • Inhaberschuldverschreibungen;
    • durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere;
    • Staatspapiere (z.B. Bundesschatzbriefe);
    • Wertpapiere
    • Finanzderivate
    • Zu den sonstigen Wertpapieren zählen ferner Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen gegeben werden.
  • Es gilt die Erfassung nach den Ursprungslaufzeiten. Die Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung C finden Sie in der Datei BereichsabgrenzungZuOV20__.doc.

2711 Sonstige Wertpapierschulden

27111 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
271110 Euro-Währung
271112 Fremdwährung

27112 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
271120 Euro-Währung
271122 Fremdwährung

27113 Laufzeit mehr als 5 Jahre
271130 Euro-Währung
271132 Fremdwährung

272 Durchlaufende Posten

2721 Umsatzsteuer

2722 Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer

2723 Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern

2724 Verbindlichkeiten des Cashpool-Führers (CF) gegenüber zuführenden Einheiten

  • Hier sind Verbindlichkeiten aus der Bewirtschaftung von liquiden Mitteln oder aus der Vergabe von Liquiditätskrediten zwischen Gemeinden und Gemeindeverbände (z.B. zwischen Samtgemeinden und Mitgliedsgemeinden) sowie zwischen Kommunen und ihren Eigenbetrieben oder ihren beteiligten Unternehmen im Rahmen von Cash-Pooling auszuweisen. Cash-Pooling bezeichnet einen Liquiditätsausgleich durch ein zentrales Finanzmanagement, das den Beteiligten Kredite zur Deckung von Liquiditätslücken offeriert.
  • Die Vergabe von Liquiditätskrediten sind in der Finanzrechnung als haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge zu buchen.
  • Finanzstatistischer Rückflüsse: z. B. (679)
  • bis 2023 Bezeichnung: Verbindlichkeiten des Cashpool-Führers aus der Vergabe von Liquiditätskrediten (Cashpool)

27241 an Land
27242 an Gemeinden und Gemeindeverbände
27243 an Zweckverbände und dergleichen

27244 dem Cashpool zuführende Einheiten

2725 Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Liquidität aus der gemeinsamen Kassenbewirtschaftung von Samtgemeinden und Mitgliedsgemeinden

  • neu eingefügt ab 2024

2729 Sonstige durchlaufende Posten

  • z. B. Verwahrgelder

273 Abzuführende Gewerbesteuer

2731 Abzuführende Gewerbesteuer

274 Empfangene Anzahlungen

2741 Empfangene Anzahlungen

279 Sonstige Verbindlichkeiten

2791 Sonstige Verbindlichkeiten

  • Für periodengerechte Abgrenzung im Jahresabschluss, z. B. Zinsabgrenzung, soweit nicht über Kreditor buchbar.

28 Rückstellungen

281 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen

2811 Pensionsrückstellungen

  • Hierbei handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (wie z. B. Beamte und deren Familienangehörige). Die Rückstellungen umfassen dabei bestehende Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften und andere fortgeltende Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.
  • Pensionsrückstellungen stellen ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 123 Abs. 2 NKomVG dar. Sie sind die bilanzielle Darstellung der Erfüllung zukünftig wahrscheinlich anfallender Pensionszahlungen und ähnlicher Versorgungsleistungen. Dieser Bilanzposten beinhaltet im kommunalen Bereich sowohl die Aufwendungen für Pensionszahlungen als auch für die Zahlung von Zusatzversorgungsrenten.
  • Im Sinne des ESVG handelt es sich um Ansprüche privater Haushalte bei Pensionseinrichtungen und an dieser Stelle um die vom kommunalen Arbeitgeber gebildeten Pensionsrückstellungen, deren Bestandsänderungen nach den Konten 4051, 4061, 4151 und 4161 des kommunalen Kontenrahmens als finanzielle Transaktionen zu melden sind.
  • Die Ansprüche umfassen künftige
    • a) regelmäßige oder sonstige Leistungen der Pensionseinrichtungen an im Ruhestand befindliche Personen und deren Angehörige. Sie werden in die Sozialleistungen einbezogen,
    • b) einmalige Leistungen von Pensionseinrichtungen (ebenfalls Sozialleistungen), die an Personen beim Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.
  • Zuführung über Kontenart 405, 415

2812 Beihilferückstellungen

282 Rückstellungen für Altersteilzeit und andere Maßnahmen

  • für Lohn- und Gehaltszahlung für die Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen.

(2821) Rückstellungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub

(2822) Rückstellungen für geleistete Überstunden

2823 Rückstellungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit

283 Instandhaltungsrückstellungen

2831 Instandhaltungsrückstellungen

  • Zuführung über Konto 4211, 4212, 4221, 4251

284 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge kommunaler Deponien

2841 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge kommunaler Deponien

  • Zuführung über Konto 4212

285 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

2851 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

  • Zuführung über Konten 4211, 4212

286 Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen

(2861) Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs Zuführung über Konten 4371, 4372, 4373

(2862) Rückstellungen für Steuerschuldverhältnisse Zuführung über Konten 4241, 4251, 4341, 4441, 4592

287 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren

2871 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren

289 Andere Rückstellungen

2891 Andere Rückstellungen

29 Passive Rechnungsabgrenzung (PRAP)

  • Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

290 Passive Rechnungsabgrenzung

(2901) Passive Rechnungsabgrenzung