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Zweckbestimmung

Einnahmen (Kameralistik) und Erträge und Einzahlungen (Doppik) sind nach dem Entstehungsgrund, Ausgaben, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen nach ihrer Zweckbestimmung einzeln im Haushaltsplan zu veranschlagen. Unter einer Zweckbestimmung versteht man einerseits den im Haushaltsplan festgelegten Verwendungszweck, dem eine Ausgabe (Kameralistik) bzw. ein Aufwand oder eine Auszahlung (Doppik) zugeordnet ist. Die Zweckbestimmung ist im Haushaltsplan kurz und prägnant anzugeben. Zweckbestimmungen haben für den Haushaltsvollzug bindenden Charakter (Zweckbindung).

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