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Deckungsbeitrag

Rechengröße der Kostenträgerrechnung, die die Größe beziffert, die zur Deckung der fixen Kosten zur Verfügung steht. Der Deckungsbeitrag ist im Rahmen der Kostenträgerrechnung ein wichtiges Kriterium zur Entscheidungsfindung. siehe auch: Deckungsbeitragsrechnung

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Deckungsbeitragsrechnung

Rechenverfahren im Rahmen der KLR, insbesondere der Kostenträgerrechnung, bei der von den Erlösen die variablen Kosten insgesamt oder stufenweise subtrahiert werden, um eine Größe zu ermitteln, die zur Deckung der fixen Kosten zur Verfügung steht (Deckungsbeitrag). Man unterscheidet die einstufige Deckungsbeitragsrechnung und die mehrstufige Deckungsbeitragsrechnung. Bei der einstufigen Deckungsbeitragsrechnung werden die variablen Kosten von den Erlösen subtrahiert (Erlöse – variable Kosten = Deckungsbeitrag) und bei der mehrstufigen Deckungsbeitragsrechnung die variablen Kosten und verschiedene fixe Kosten von den Erlösen abgezogen (Erlöse – variable Kosten – verschiedene fixe Kosten = Deckungsbeitrag).

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Deckungsfähigkeit

Ermächtigung, Aufwendungen bzw. Auszahlungen über den Ansatz hinaus zu leisten, wenn bei anderen Sachkonten die entsprechenden Aufwendungen bzw. Auszahlungen nicht geleistet werden. Dabei wird zwischen einseitiger und gegenseitiger Deckungsfähigkeit unterschieden. Einseitige Deckungsfähigkeit Hierbei können nur die Mittel eines Produktsachkontos zur Verstärkung eines anderen Produktsachkontos in Anspruch genommen werden, ohne dass aber die Möglichkeit besteht, im umgekehrten Fall die Mittel zur Verstärkung zu verwenden (§ 21 Abs. 2 GemHVO NRW). Gegenseitige Deckungsfähigkeit Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen zu Budgets verbunden werden (§ 21 Abs. 1 GemHVO NRW). Die im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel können zwischen zwei oder mehreren Haushaltsansätzen gegeneinander ausgetauscht werden. Das bedeutet, dass die bei einem Produktsachkonto nicht benötigten Mittel zur Deckung von Mehrausgaben bei dem anderen Produktsachkonto in Anspruch genommen werden können und umgekehrt (z.B. die Aufwendungen für Vergütungen der tariflich Beschäftigten und die Bezüge der Beamten).

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