LSN-Rundschreiben

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Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände (LSN-Rundschreiben Nr. 2/2025)

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im kommunalen Rechnungswesen in Niedersachsen informieren:

Buchung des finanziellen Ausgleichs für die Freistellung der Betreuenden in den Kinder- und Jugendfeuerwehren im Land Niedersachsen

Mit der am 12. November 2024 in Kraft getretenen Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) (vgl. Rd.Erl. d. MI v. 06. November 2024) gewährt das Land Niedersachsen den Gemeinden und Landkreisen für die Erstattungen gemäß § 32 Absatz 4 nach Abs. 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1, einen finanziellen Ausgleich für die Freistellung (gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 6) der Betreuenden in den Kinder- und Jugendfeuerwehren.

Der finanzielle Ausgleich wird als jährliche Pauschale gewährt und gliedert sich in einen Gemeinde- und einen Landkreisanteil. Die Pauschale für die Gemeinden wird auf die einzelnen Gemeinden nach dem jeweiligen Verhältnis der Gesamtzahl der Kinder- und Jugendfeuerwehren einer Gemeinde zur Gesamtzahl der Kinder- und Jugendfeuerwehren in Niedersachsen aufgeteilt. Die Pauschale für die Landkreise wird gleichmäßig zwischen allen Landkreisen aufgeteilt.

Die Landkreise werden anhand entsprechender Tabellen über die errechneten Pauschalen insgesamt, den Eigenanteil und die Zuweisungen, die für die kreisangehörigen Gemeinden bestimmt sind, informiert. Sie werden gebeten, die Gemeindeanteile nach Maßgabe der Tabellen auszuzahlen und den Landkreisanteil als Einnahme in ihrem Haushalt zu buchen.

Von den Landkreisen ist lediglich der Eigenanteil zu buchen bei:

Die Landesmittel, die die Landkreise zur Weiterleitung an die kreisangehörigen Gemeinden erhalten, sind von den Landkreisen als haushaltsunwirksame Einzahlung (unterhalb der Kontengruppe 67 „Haushaltsunwirksame Einzahlungen“) und die Weiterleitung als haushaltsunwirksame Auszahlung (unterhalb der Kontengruppe 77 „Haushaltsunwirksame Auszahlungen“) zu buchen.

Von den kreisangehörigen Gemeinden sind die erhaltenen Zuweisungen entsprechend zu buchen bei:

Die kreisfreien Städte, Stadt Göttingen und die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr (Stadt Cuxhaven, Stadt Hildesheim) erhalten die Zuweisungen vom Land Niedersachsen direkt zugewiesen und buchen die Mittel ebenfalls bei:

Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände (LSN-Rundschreiben Nr. 1/2025)

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im kommunalen Rechnungswesen in Niedersachsen informieren:

a)  Buchung von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG und Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG

Der Niedersächsische Landtag hat am 29. Januar 2025 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verabschiedet, das am 01. Februar 2025 in Kraft getreten ist.

Unter anderem wurden dabei neue Regelungen zum Konzernkredit (§ 121a NKomVG) und für Konzernliquiditätskredite (§ 122a NKomVG) geschaffen. Daraufhin wurden nach der Verbandsabstimmung mit der AG KSV neue Konten für die Aufnahme und Weiterleitung von Konzernkrediten und Konzernliquiditätskrediten in die Entwürfe des niedersächsischen Kontenrahmens und in die Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen Niedersachsen 2026 aufgenommen und festgelegt. (siehe Anhang).

Nähere Informationen zum Konzernkredit (§ 121a NKomVG) und zum Konzernliquiditätskredit (§ 122a NKomVG) finden Sie auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport unter folgendem Link: https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/kommunen/kommunales_haushaltsrecht/kommunale-konzernfinanzierung-in-niedersachsen-239045.html.

Mit der Anlage erhalten Sie außerdem die Datei „Buchungshinweise §§ 121a und 122a NKomVG.docx“, die die Buchungsweise der Aufnahme und Weiterleitung von Konzernkrediten und Konzernliquiditätskrediten ausführlich darstellt.

Da der um die neuen Konten erweiterte Kontenrahmen und die Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen Niedersachsen 2026 erst zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr bekanntgemacht werden, wird mit diesem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass die neuen Konten für die Anwendung der neuen Regelungen bereits im aktuellen Haushaltsjahr 2025 zu buchen sind.

Erstmalig sind die neuen Konten in der Erhebung zur Vierteljährlichen Kassenstatistik (GFK) für das 2. Quartal 2025 bei der Datenlieferung zu berücksichtigen (siehe auch die Bearbeitungshinweise zur GFK auf der Homepage des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) unter folgendem Link: https://www.statistik.niedersachsen.de/startseite/themen/finanzen_steuern_personal/finanzen_in_niedersachsen/vierteljahrliche_kommunale_kassenstatistik_niedersachsen/vierteljahrliche-kommunale-kassenstatistik-niedersachsen-informationen-fur-auskunftgebende-164770.html unterhalb von „Kassenstatistik 2025“).

Dieses Rundschreiben finden Sie im Anschluss an den Versand auf der Homepage des LSN unter dem Link: https://www.statistik.niedersachsen.de/startseite/themen/finanzen_steuern_personal/finanzen_in_niedersachsen/kommunale_haushaltssystematik_in_niedersachsen/kommunale-haushaltssystematik-in-niedersachsen-87725.html unterhalb von „Rundschreiben zur kommunalen Haushaltssystematik“.

Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände (LSN-Rundschreiben Nr. 1/2023

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im kommunalen Rechnungswesen in Niedersachsen informieren:

a)  Buchung der finanziellen Beteiligung von Kommunen gem. § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG 2023 und Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 EEG 2023 sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlagen betroffen sind, finanziell beteiligen.

Bei Windenergieanlagen an Land dürfen gem. § 6 Abs. 2 EEG 2023 sowohl die Gemeinden am Anlagenstandort als auch die umliegenden Gemeinden beteiligt werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt hat. Dabei sind alle Gemeinden anteilig zu berücksichtigen, deren Gebiet zumindest teilweise in einem Radius von 2,5 Kilometern um die Turmmitte der Windenergieanlage liegt. Befinden sich in diesem Umkreis gemeindefreie Gebiete, so gilt der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen.

Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet anbieten. Den Gemeinden dürfen Beträge von insgesamt höchstens 0,2 Cent je Kilowattstunde für die eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 EEG 2023 angeboten werden.

Bei Freiflächenanlagen dürfen gem. § 6 Abs. 3 EEG 2023 den Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent je Kilowattstunde für die eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen.

Die finanzielle Beteiligung wird gem. § 6 Abs. 1 EEG 2023 als einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung ausgezahlt. Durch sie sollen die Akzeptanz der Energiewende vor Ort gesteigert und Strafbarkeitsrisiken wegen Korruptionsdelikten ausgeschlossen werden. Vereinbarungen über solche Zuwendungen bedürfen gem. § 6 Abs. 4 EEG 2023 der Schriftform.

Zu buchen ist die finanzielle Beteiligung von den Kommunen bei:

  • Produktgruppe 531 „Elektrizitätsversorgung“
  • Konto 3147 bzw. 6147 „Zuschüsse für laufende Zwecke von privaten Unternehmen“.

Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände (LSN-Rundschreiben Nr. 3/2021)

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im kommunalen Rechnungswesen in Niedersachsen informieren:

a)  Erweiterung des Niedersächsischen Leistungskatalogs für Leistungen nach § 103 Abs. 2 SGB IX

Der Leistungskatalog des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (LS) wurde um die Leistungen nach § 103 Abs. 2 SGB IX erweitert. Berücksichtigung finden somit pflegerische Leistungen für Menschen mit Behinderung mit gleichzeitigem Pflegebedarf.

Der Produktrahmen Niedersachsen wird deshalb zukünftig wie folgt angepasst:

  • Produktgruppe 314    „Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)“
  • Produkt 3148              „Sonstige/Weitere Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Pflegeleistungen nach § 103 Abs. 2 SGB IX“
  • Neues empfohlenes:
    Produkt (31489)         „Hilfe zur Pflege als Teilhabeleistung nach § 103 SGB IX“

Dieses empfohlene Produkt kann von den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover als örtliche Träger der Sozialhilfe für die Haushaltsplanung und spätere Buchung der Abrechnungen ab dem Haushaltsjahr 2022 bereits eingerichtet und genutzt werden.

Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände (LSN-Rundschreiben Nr. 2/2021)

vom 16.04.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im kommunalen
Rechnungswesen in Niedersachsen informieren:

Betreibung von Testzentren

Gem. §§ 4a und 5 der „Coronavirus-Testverordnung – TestV“ (BAnz AT 09.03.2021 V1) des
Bundesgesundheitsministeriums vom 08. März 2021 haben Bürgerinnen und Bürger pro Woche einen
Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Schnelltest (PoC-Antigen-Test) auf das SARS-CoV-2-
Virus. Nach einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person gem. § 4b TestV einen Anspruch
auf eine bestätigende oder auch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TestV sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien
Städte als zuständige Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes grundsätzlich für die Erbringung
und Veranlassung von Testungen berechtigt. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 regelt, welche
weiteren Leistungserbringer für die Bürgertestung berechtigt sind und beauftragt werden können.

Die berechtigten Leistungserbringer rechnen gem. § 7 TestV die von ihnen erbrachten Leistungen
und Sachkosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Kommunen, die ein Testzentrum betreiben, buchen die anfallenden Buchungsvorfälle wie folgt:

Buchung der Kosten für die Errichtung und Betreibung von Testzentren

Produktgruppe 414 „Maßnahmen der Gesundheitspflege“

Konten Finanzrechnung:
In der Finanzrechnung sind die Konten je nach Buchungsvorfall zu buchen. Bspw. Kontengruppe 70 „Personalauszahlungen“, Konto 7211 „Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens“, Konto 7231 „Mieten und Pachten“, Konto 7241 „Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen“, Konto 7261 „Besondere Auszahlungen für Beschäftigte“ (Infektionsschutzbekleidung), Konto 7271 „Besondere Verwaltungs- und Betriebsauszahlungen“.

Konten Ergebnisrechnung:
In der Ergebnisrechnung sind ebenfalls die Konten je nach Buchungsvorfall zu buchen. Bspw. Kontengruppe 40 „Personalaufwendungen“, Konto 4211 „Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens“, Konto 4231 „Mieten und Pachten“, Konto 4241 „Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen“, Konto 4261 „Besondere Aufwendungen für Beschäftigte“ (Infektionsschutzbekleidung), Konto 4271 „Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen

oder wahlweise gem. der Definition in § 60 Nr. 6 KomHKVO
Konto (5111) „Aufwendungen in Zusammenhang mit Katastrophen und ähnlichen Ereignissen“

Buchung der Erstattungszahlung von der Kassenärztlichen Vereinigung

Produktgruppe 414 „Maßnahmen der Gesundheitspflege“

Konto Finanzrechnung: 6488 „Erstattungen von übrigen Bereichen“
Konto Ergebnisrechnung: 3488 „Erstattungen von übrigen Bereichen“

oder wahlweise gem. der Definition in § 60 Nr. 6 KomHKVO
Konto Ergebnisrechnung: (5019) „Sonstige außergewöhnliche Erträge

Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände (LSN-Rundschreiben Nr. 1/2021)

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im kommunalen
Rechnungswesen in Niedersachsen informieren:

a) Ausstattung von Schulen mit sächlicher Schutzausstattung zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Gem. der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Schulen mit sächlicher Schutzausstattung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch die COVID-19-Pandemie“ (RdErl. d. MK v. 22.12.2020) und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO gewährt das Land Niedersachsen den Schulträgern Zuwendungen für die Ergänzung der schulischen Schutzausstattung zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Gefördert wird u.a. die Anschaffung von Mund-Nase-Bedeckungen, Visiere als Spuckschutz, Schutzbrillen, Desinfektionsspender, Einmal-Handschuhe und -Schutzanzüge, Spuckschutz aus Sicherheitsglas, Absperrbänder, Hinweisschilder zu Hygiene-Regeln oder auch CO2-Ampeln.
Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des 30. Juni 2021.

1. Buchung der Ausgaben für die Anschaffung der Schutzausstattung
Produktbereiche 21 bis 23 (je nach Schulform)
Konto Finanzrechnung: 7271 „Besondere Verwaltungs- und Betriebsauszahlungen“
Konto Ergebnisrechnung: 4271 „Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen
oder wahlweise gem. der Definition in § 60 Nr. 6 KomHKVO (siehe Rundschreiben Nr. 1/2020, Buchstabe b)
Konto Ergebnisrechnung: (5111) „Aufwendungen in Zusammenhang mit Katastrophen und ähnlichen Ereignissen“

2. Buchung der Landesmittel für die Anschaffung der Schutzausstattung
Produktbereiche 21 bis 23 (je nach Schulform)
Konto Finanzrechnung: 6481 „Erstattungen vom Land“
Konto Ergebnisrechnung: 3481 „Erstattungen vom Land“
oder wahlweise gem. der Definition in § 60 Nr. 6 KomHKVO
Konto Ergebnisrechnung: (5019) „Sonstige außergewöhnliche Erträge

b) Errichtung von dezentralen Impfeinrichtungen

Werden innerhalb eines Landkreises von kreisangehörigen Kommunen dezentrale Impfeinrichtungen errichtet und betrieben, werden die anfallenden Buchungsvorfälle wie folgt gebucht:

1. Buchung der Kosten für die Errichtung und Betreibung der dezentralen Impfzentren
Produktgruppe 414 „Maßnahmen der Gesundheitspflege“ (Kreisangehörige Kommunen sind nach § 2 Abs. 1 NKatSG nicht Katastrophenschutzbehörden. Somit kommt die Produktgruppe 128 „Katastrophenschutz“ nicht in Betracht).
Konten Finanzrechnung: In der Finanzrechnung sind die Konten je nach Buchungsvorfall zu buchen. Bspw. Kontengruppe 70 „Personalauszahlungen“, Konto 7211 „Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens“, Konto 7231 „Mieten und Pachten“, Konto 7241 „Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen“, Konto 7261 „Besondere Auszahlungen für Beschäftigte“ (Infektionsschutzbekleidung), Konto 7271 „Besondere Verwaltungs- und Betriebsauszahlungen“.
Konten Ergebnisrechnung: In der Ergebnisrechnung sind ebenfalls die Konten je nach Buchungsvorfall zu buchen. Bspw. Kontengruppe 40 „Personalaufwendungen“, Konto 4211 „Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens“, Konto 4231 „Mieten und Pachten“, Konto 4241 „Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen“, Konto 4261 „Besondere Aufwendungen für Beschäftigte“ (Infektionsschutzbekleidung), Konto 4271 „Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen
oder wahlweise gem. der Definition in § 60 Nr. 6 KomHKVO Konto (5111) „Aufwendungen in Zusammenhang mit Katastrophen und ähnlichen Ereignissen“

2. Buchung der Erstattungszahlung vom Landkreis

Produktgruppe 414 „Maßnahmen der Gesundheitspflege“
Konto Finanzrechnung: 6482 „Erstattungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden“
Konto Ergebnisrechnung: 3482 „Erstattungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden“
oder wahlweise gem. der Definition in § 60 Nr. 6 KomHKVO
Konto Ergebnisrechnung: (5019) „Sonstige außergewöhnliche Erträge

c) November- und Dezemberhilfe

Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Corona-Maßnahmen ab 2. November 2020 schließen mussten, erhalten eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe). Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019.

Erstanträge können bis zum 30. April 2021, Änderungsanträge bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Von den kommunalen Einrichtungen und Betrieben ist die Wirtschaftshilfe zu buchen bei:

Produktgruppe je nach Einrichtung oder Betrieb
Konto 3141 bzw. 6141 „Zuweisungen für lfd. Zwecke vom Land“

Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände (LSN-Rundschreiben Nr. 4/2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im kommunalen
Rechnungswesen in Niedersachsen informieren:

a) Buchung von Ausgaben für die Einrichtung von Impfzentren

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist eine Schutzimpfung der Bevölkerung vorgesehen, sobald der erste COVID-19 Impfstoff zur Verfügung steht. Die COVID-19 Impfung in Niedersachsen erfolgt dann über regionale Impfzentren. Gem. der „Konzeption der Impfzentren“ des Landes Niedersachsen vom 17. November 2020 errichten und betreiben die Katastrophenschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 NKatSG die Impfzentren. Sie bestimmen eine organisatorische Leitung und können sich dazu der Unterstützung von Hilfsorganisationen bedienen.

Beim Aufbau sowie beim organisatorischen und operativen Betrieb der Impfzentren ist die zentrale Unterstützung durch Behörden, Einsatzkräfte und Mittel des Katastrophenschutzes erforderlich. Aus diesem Grund hat die Niedersächsische Landesregierung am 01. Dezember 2020 das Ministerium für Inneres und Sport (MI) beauftragt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), den Einritt eines sogenannten „Außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite“ (nach § 27 a NKatSG) festzustellen. Die Feststellung durch das MI erfolgte am 02. Dezember 2020. Damit werden der Einsatz der kommunalen
Katastrophenschutzeinheiten und die Übernahme der zentralen Leitung durch das Land ermöglicht.

Das Land Niedersachsen erstattet den Kommunen die durch die Einrichtung und den Betrieb der Impfzentren entstehenden Kosten.

1. Buchung der Kosten für die Errichtung und Betreibung der Impfzentren

Produktgruppe 128 „Katastrophenschutz“

Um einer Nachweispflicht nachkommen zu können, wird die Einrichtung eines Unterproduktes oder einer eigenen Kostenstelle für die Impfzentren dringend empfohlen.
Konten: Für die Buchung der Auszahlungen sind je nach Finanzvorfall die entsprechenden Finanzrechnungskonten zu verwenden. Bspw. Kontengruppe 70 „Personalauszahlungen“, Konto 7211 „Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens“, Konto 7231 „Mieten und Pachten“, Konto 7241 „Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen“, Konto 7261 „Besondere Auszahlungen für Beschäftigte“ (Infektionsschutzbekleidung), Konto 7271 „Besondere Verwaltungs- und Betriebsauszahlungen“ (z.B. für Desinfektionsmittel, Pflaster, Tupfer, Stühle, Tische, Vordrucke), Konto 7291 „Auszahlungen für sonstige Dienstleistungen“ (Hilfskräfte eines externen Dienstleisters, Sicherheitspersonal, Objektschutz).

Die anfallenden Aufwendungen sind von den Kommunen in der Ergebnisrechnung bei Konto (5111) „Aufwendungen in Zusammenhang mit Katastrophen und ähnlichen Ereignissen“ zu buchen, da sie im Sinne der Definition in § 60 Nr. 6 KomHKVO als außerhalb der gewöhnlichen Tätigkeit der Kommune angefallen gelten.

2. Buchung der Erstattungszahlung vom Land Niedersachsen

Produktgruppe 128 „Katastrophenschutz“
Konto (5019) „Sonstige außergewöhnliche Erträge

Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände (LSN-Rundschreiben Nr. 3/2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im kommunalen Rechnungswesen in Niedersachsen informieren:

a) Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen gem. § 14 g NFAG im Rahmen des kommunalen Hilfsprogramms (siehe auch Rundschreiben Nr. 2/2020)

im Eckpunktepapier der Bundesregierung „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ vom 03. Juni 2020 wird mit Maßnahme 19 „kommunaler Solidarpakt 2020“ das Ziel verfolgt, die erwarteten Ausfälle bei den Gewerbesteuereinnahmen zu kompensieren. Entsprechend soll das Grundgesetz um Artikel 143 h ergänzt werden, damit der Bund im Jahr 2020 einen einmaligen pauschalen Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer zugunsten der Kommunen auszahlen kann, der zu gleichen Teilen vom jeweiligen Land ergänzt werden soll. Artikel 143 h soll mit Ablauf dieses Jahres wieder außer Kraft gesetzt werden. Inzwischen hat der Landtag am 15. Juli 2020 im Rahmen des 2. Nachtragshaushaltes die Gegenfinanzierung des Landes sichergestellt. Zeitgleich wurde in einem neuen § 14 g NFAG die Berechnung der Ausgleichspauschale beschlossen.

Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages an die Kommunen erfolgt am 04. Dezember 2020. Der Betrag wird bei der Steuerkraft, die dem Finanzausgleich 2021 zugrunde gelegt wird, wie Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer angerechnet.

Zu buchen ist der Ausgleichbetrag von den Kommunen bei:

Produktgruppe 611Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen“
Konto 3131 bzw. 6131 „Sonstige allgemeine Zuweisungen vom Land“.

b) DigitalPakt Schule

Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen“ (RdErl. d. MK v. 08.08.2019-07.08.2024) und der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder vom 17.05.2019 (DigitalPakt Schule 2019-2024 des Bundes und der Länder) den Schulträgern Investitionszuwendungen zum Ausbau der digitalen schulischen Bildungsinfrastruktur.

Vom Bund erhält Niedersachsen Finanzhilfen von rund 470 Millionen Euro. Hinzu kommt eine Aufstockung durch das Land um rund 52 Millionen Euro. Damit stehen über 522 Millionen Euro für die Verbesserung der digitalen Ausstattung an Niedersachsens Schulen bis 2024 zur Verfügung.

Das Land hat im Rahmen der Vorgaben der Bund-Länder-Vereinbarung die Entscheidungshoheit über die Verteilung der Mittel an die Schulträger.

Von den kommunalen Schulträgern sind die erhaltenen Investitionszuwendungen zu buchen bei:

Produktbereiche 21 bis 23 (je nach Schulform)
Konto 6811Investitionszuweisungen vom Land“

Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände (LSN-Rundschreiben Nr. 2/2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten mit diesem Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im kommunalen Rechnungswesen in Niedersachsen informieren:

a) Das Land Niedersachsen und die kommunalen Spitzenverbände haben sich über ein kommunales Hilfsprogramm zur Kompensation verschiedener Einnahmeausfälle verständigt.

1) Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen gem. § 14 g NFAG

Entsprechende Buchungshinweise für die Ausgleichszahlungen von Gewerbesteuerausfällen gem. § 14 g NFAG werden nach einer noch abzuwartenden abschließenden Entscheidung in einem weiteren Rundschreiben gegeben.

2) Aufwandsausgleich gem. § 14 h Abs. 3 NFAG

Das Land Niedersachsen zahlt an Einheits- und Samtgemeinden einen pauschalen Betrag von insgesamt 89 Mio. Euro zum Ausgleich pandemiebedingter Aufwendungen; damit abgegolten sind auch weitere Ertragsausfälle, beispielsweise wegen der Schließung von Kindertagesstätten.

Die Zahlung erfolgt am 20. September 2020 und ist wie folgt zu buchen:

Produktgruppe 611Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen“

Konto 3131 bzw. 6131 „Sonstige allgemeine Zuweisungen vom Land“.

3) EDV-Administration in Schulen gem. § 14 h Abs. 2 NFAG

Der in § 5 NFVG enthaltene Betrag für die Systemadministration in Schulen wird für ein Jahr um weitere 11 Mio. Euro verdoppelt und ebenfalls am 20. September 2020 ausgezahlt. Der Betrag ist zu buchen bei:

Produktbereiche 21 bis 23 (je nach Schulform)

Konto 3141 bzw. 6141Zuweisungen für laufende Zwecke vom Land“.

4) Investitionen in Kindertagesstätten

Der Bund wird 2020 und 2021 an Niedersachsen ca. 95 Mio. Euro für Investitionen in Kindertagesstätten zahlen. Das Land wird die Mittel ohne Gegenfinanzierung an die Kommunen weiterleiten. Zu buchen sind die Beträge bei:

Produktgruppe 365 „Tageseinrichtungen für Kinder“

Konto 6810Investitionszuweisungen vom Bund“.

b) Zuwendungen nach dem Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG)

Soziale Dienstleister können ihre Leistungen oftmals aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der damit einhergehenden behördlichen Maßnahmen nicht oder nur in eingeschränktem Maße erbringen. Durch die Schließung von sozialen Einrichtungen oder durch Kurzarbeit werden jedoch Kapazitäten frei, die zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie eingesetzt werden können. In den Fällen, in denen dies nicht gelungen ist und zur Sicherstellung des Betriebs Kurzarbeit bewilligt wurde, ist immer mit Bezug auf einen ganzen Monat ein Antrag nach dem SodEG zu stellen. Die in diesem Zusammenhang als SodEG-Zuschuss ausgewiesenen Zahlungen sind in den Buchungsvorschriften bisher nicht berücksichtigt.

Bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover ist die Auszahlung an die sozialen Dienstleister zu buchen bei:

Dem Produkt, wo die originäre soziale Leistung erbracht worden wäre

Konto 4331 bzw. 7331 „Soziale Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen“,

Konto 4332 bzw. 7332 „Soziale Leistungen an natürliche Personen in Einrichtungen“ oder

Konto 4339 bzw. 7339 „Sonstige soziale Leistungen“,

je nach dem, um welche soziale Leistung es sich originär handelt.

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die Zahlungsbeträge gesondert über ein Unterkonto ausgewiesen werden.

Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände (LSN-Rundschreiben Nr. 1/2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im kommunalen Rechnungswesen in Niedersachsen informieren:

a) Buchung von Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte können ansteckungs- bzw. krankheitsverdächtigen Arbeitnehmern und Selbständigen ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne (Absonderung) anordnen, um eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern.

Arbeitnehmer erhalten dann gem. § 56 (2) IfSG für die ersten 6 Wochen von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung in Höhe des Verdienstausfalls. Die ausgezahlten Beträge werden auf Antrag dem Arbeitgeber gem. § 56 (5) IfSG von dem zuständigen Gesundheitsamt erstattet.

Selbständige stellen direkt einen Antrag beim zuständigen Landkreis oder bei der zuständigen kreisfreien Stadt. Die zuständigen Behörden wiederum erhalten eine entsprechende Erstattung vom Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

1. Buchung der Entschädigungsleistung beim Landkreis und kreisfreien Stadt (Gesundheitsamt)

Produktgruppe 414 „Maßnahmen der Gesundheitspflege“ (Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten)

  • Konten 4452/7452 „Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände“ (Arbeitgeber)
    oder
  • Konten 4457/7457 „Erstattungen an private Unternehmen“ (Arbeitgeber)
    oder
  • Konten 4458/7458 „Erstattungen an übrige Bereiche“ (Selbständige)

(Weitere Erstattungsvarianten sind möglich).

2. Buchung der Erstattungszahlung vom Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie beim Landkreis und kreisfreien Stadt (Gesundheitsamt)

Produktgruppe 414 „Maßnahmen der Gesundheitspflege“

Konten 3481/6481 „Erstattungen vom Land“

3. Buchung der Entschädigungsleistung/Lohnfortzahlung beim Landkreis und kreisfreien Stadt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt der Arbeitgeber ist.

Produktgruppe Je nach Beschäftigungsgebiet

Kontengruppen 40/70 „Personalauszahlungen“

b) Buchung von Ausgaben für die Bewältigung der Corona-Pandemie

Im Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie fallen mögliche Finanzvorfälle an, auf deren Buchungsweise an dieser Stelle hingewiesen sein soll.

1. Für die Ausweisung der anfallenden Aufwendungen/Auszahlungen (bspw. Herrichtung eines Behelfskrankenhauses, Kauf von Schutzanzügen oder medizinischen Geräten, Personalkosten) ist kein zentrales Produkt zu verwenden. Die Verwendung der Produktgruppe 128 „Katastrophenschutz“ ist ebenfalls nicht möglich, da die Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenfall noch nicht ausgerufen hat.

Vielmehr sollen die Aufwendungen/Auszahlungen den Produktgruppen entsprechend den betreffenden Aufgabenbereichen zugeordnet werden.

2. Nach der Definition in § 60 Nr. 6 KomHKVO können die unmittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie anfallenden Aufwendungen als außerhalb der gewöhnlichen Tätigkeit der Kommune angefallen gelten und können somit bei Konto (5111) „Aufwendungen in Zusammenhang mit Katastrophen und ähnlichen Ereignissen“ gebucht werden. Davon abweichend besteht jedoch die Möglichkeit der Buchung im ordentlichen Ergebnis.

3. Für die Buchung der Auszahlungen sind je nach Finanzvorfall die entsprechenden Finanzrechnungskonten zu verwenden. Bspw. Kontengruppe 70 „Personalauszahlungen“, Konto 7261 „Besondere Auszahlungen für Beschäftigte“ (Kauf von Schutzanzügen für eigene Mitarbeiter), Konto 7271 „Besondere Verwaltungs- und Betriebsauszahlungen“ (Kauf von Schutzausrüstungen für Altenheime, Krankenhäuser, Rettungsdienst), Kontenart 783 „Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Vermögensgegenständen“.