Haben
Rechte Seite bzw. Passivseite eines Kontos in der Buchführung im Gegensatz zur Sollseite (Aktiva, linke Seite). Auf der Habenseite eines Kontos werden Vermögensabgänge bzw. Zunahme von Verbindlichkeiten gebucht.
» WeiterlesenKommunales Haushaltsrecht
Rechte Seite bzw. Passivseite eines Kontos in der Buchführung im Gegensatz zur Sollseite (Aktiva, linke Seite). Auf der Habenseite eines Kontos werden Vermögensabgänge bzw. Zunahme von Verbindlichkeiten gebucht.
» WeiterlesenAusweis des Ist-Ergebnisses eines Haushaltsjahres unter Einbeziehung der Ausgabereste und der Vorgriffe.
» WeiterlesenDas Haushaltsjahr beginnt (kraft Gesetzes) immer am 01.01. und endet am 31.12. desselben Jahres.
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Systematische Zusammenstellung aller für ein Haushaltsjahr veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen. Besteht aus Ergebnis-, Finanz- und Teilhaushalten sowie dem Stellenplan (§ 113 NKomVG, § 1 KomHKVO). [weiterlesen]
» WeiterlesenBegriff aus der Kameralistik: Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben und der Ansätze des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe. Die doppische Entsprechung: Jahresabschluss.
» Weiterlesen§ 60 Nr. 19 KomHKVO definiert Haushaltsreste als „Haushaltsermächtigungen, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden“.
» WeiterlesenDarin wird der Haushaltsplan festgestellt und weitere Regelungen getroffen. Siehe dazu § 78 GO NRW
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Gesamtheit der Maßnahmen, mit denen eine Kommune ihren Haushalt dauerhaft ausgleicht und ihre Leistungsfähigkeit sichert. Ansatzpunkte sind höhere Erträge, etwa aus Steuern und Entgelten, geringere Aufwendungen und eine kritische Überprüfung der Aufgaben. Gelingt der Haushaltsausgleich nicht, muss die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen. Darin legt sie fest, wie und bis wann Fehlbeträge abgebaut werden (§ 110 Abs. 4 und 8 NKomVG). Das Konzept ist Anlage zum Haushaltsplan (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 KomHKVO). [weiterlesen]
» WeiterlesenKann im Haushaltsplan durch Vermerk vorgesehen werden. Über die gesperrten Mittel darf erst verfügt werden, wenn die zuständige Stelle die Sperre aufgehoben hat. Im Laufe eines Haushaltsjahres kann der Kämmerer eine hauswirtschaftliche Sperre verhängen, wenn es die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen zur Sicherung des Haushaltsausgleichs erfordert. Ausgaben dürfen dann nur geleistet und Verpflichtungen nur eingegangen werden, wenn der Kämmerer bzw. der Rat vorher zugestimmt haben.
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