Elfter Teil (§§ 177 bis 182)
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Elfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 177 Maßgebende Einwohnerzahl
(1) 1 Als Einwohnerzahl der Kommune gilt die Zahl, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag des Vorjahres ermittelt hat. 2 Stichtag ist der 30. Juni; in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, ist es der Tag der Volkszählung.
(2) 1 Die Zahl der Abgeordneten der Vertretung nach § 46 ist nach der Einwohnerzahl zu bestimmen, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer Volkszählung oder deren Fortschreibung für einen Stichtag ermittelt hat, der mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegt. 2 Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Gebiet der Kommune am Wahltag als Gebiet der Kommune am Stichtag.
(3) 1 Für jede Wohnung, die am 30. Juni des vergangenen Jahres von nicht kaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und den Angehörigen dieses Personals belegt war und die der Landesstatistikbehörde gemeldet wurde, wird
- bei der Bestimmung der Zahl der Abgeordneten der Vertretung nach § 46 die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie
- bei der Bestimmung der Bedarfsansätze und der Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich maßgebende Einwohnerzahl
um drei Personen erhöht. 2 Satz 1 gilt nur, soweit das Personal von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt wird.
§ 178 Ausführung des Gesetzes
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über
- den Inhalt
- a) des Haushaltsplans,
- b) der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und
- c) des Investitionsprogramms,
- die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,
- die Veranschlagungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
- die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme, Verwendung und Auflösung von Rücklagen, Sonderposten und Rückstellungen,
- die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände,
- die Erfassung, die Bewertung und den Nachweis der Schulden,
- die Geldanlagen und ihre Sicherung,
- den getrennten Ausweis des Verwaltungsvermögens und des realisierbaren Vermögens in der Vermögensrechnung und der Bilanz sowie die Bewertung der Gegenstände des realisierbaren Vermögens mit dem Veräußerungswert in den Fällen, in denen die Kommune bis zum 31. Dezember 2005 in ihrer Haushaltsführung einen getrennten Nachweis von Verwaltungsvermögen und realisierbarem Vermögen beschlossen hat,
- die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen sowie Vorschriften darüber, wie mit Kleinbeträgen umzugehen ist,
- den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
- die Aufgaben und die Organisation der Kommunalkasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung, wobei bestimmt werden kann, dass im Rahmen von vorgegebenen Kassensicherheitsstandards Dienstanweisungen zu erlassen sind,
- die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen, wobei jeweils abweichend von § 130 Abs. 3 Regelungen getroffen werden können, sowie den Aufbau, die Verwaltung und die Prüfung der Eigenbetriebe, wobei für Eigenbetriebe eine Freistellung von diesen Vorschriften vorgesehen werden kann, wenn die Eigenbetriebe unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze des Versorgungs- oder Einzugsbereichs liegen oder sonst von geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung für die Kommune sind,
- die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Kommunalwirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
- (aufgehoben)
- die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, und zwar auch in Bezug auf die Aufstellung der Eröffnungsbilanz sowie auf die Bilanz und deren Fortführung, und
- das Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung
- regeln, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Kommune abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
- die Einrichtung von Zahlstellen und Geldannahmestellen bei einzelnen Dienststellen der Kommune sowie die Gewährung von Handvorschüssen regeln,
- die Anforderungen an das Haushaltssicherungskonzept und den Haushaltssicherungsbericht regeln und
- die Wertgrenzen für Zuwendungen bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von § 111 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 regeln.
(3) Die Kommunen sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung.
(4) 1 Die Landesstatistikbehörde stellt einen Kontenrahmen und einen Produktrahmen auf und benennt die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien. 2 Die Kommunen sind zur Verwendung der Buchführungshilfen nach Satz 1 verpflichtet.
§ 179 Haushaltswirtschaftliche Übergangsregelungen
1 Hat eine Kommune für die Verwaltung von Treuhandvermögen (§ 131 Abs. 1 Satz 1) gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342) die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung angewendet, so kann sie diese Vorschriften bis zum Haushaltsjahr 2017 anwenden. 2 Hat das Treuhandvermögen für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur untergeordnete Bedeutung, so kann sie die Anwendung dieser Vorschriften unbefristet fortsetzen.
§ 180 Sonstige Übergangsregelungen
(1) Ein Bürgerbegehren nach § 22 b Abs. 11 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, § 17 b Abs. 11 der Niedersächsischen Landkreisordnung oder § 2 Abs. 114 des Gesetzes über die Region Hannover, das die Missbilligung einer Maßnahme der Kommune zum Gegenstand hat und vor dem 1. November 2011 angezeigt worden ist, wird durch die Aufhebung der genannten Vorschriften nicht unzulässig; die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht durch Hauptsatzung eingerichtete Stadtbezirke gelten als durch Hauptsatzung eingerichtet; die Hauptsatzung ist vor Ablauf des 31. Oktober 2012 dem § 90 Abs. 2 anzupassen.
(3) Hat der Rat vor dem 1. November 2011 beschlossen, einen Bauleitplan aufzustellen, so ist § 94 Abs. 2 für das Verfahren zur Aufstellung dieses Bauleitplans auf Ortsräte nicht anzuwenden.
(4) Wird die Region Hannover als Gewährträger für Verbindlichkeiten der Sparkasse Hannover nach § 32 Abs. 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes in Anspruch genommen, so ist bei der Festsetzung der Regionsumlage sicherzustellen, dass die Belastungen von der Landeshauptstadt Hannover und den anderen regionsangehörigen Gemeinden je zur Hälfte getragen werden.
(5) § 81 Abs. 5 Satz 1 gilt für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die am 1. November 2016 bereits im Amt sind, mit der Maßgabe, dass die Mitteilung bis zum 31. Januar 2018 zu machen ist.
(6) Für Tätigkeiten einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten sowie von anderen Beschäftigten der Kommune als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen, in § 138 Abs. 1 Satz 1 nicht genannten Organen und Gremien von Unternehmen und Einrichtungen, deren Grund- oder Stammkapital sich nicht überwiegend in öffentlicher Hand befindet und die nicht überwiegend fortlaufend aus öffentlicher Hand unterhalten werden, ist § 138 Abs. 9 erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
(7) Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 ist für eine vor dem 19. April 2018 verkündete Satzung unbeachtlich, wenn diese spätestens zum Zeitpunkt ihrer Verkündigung auf einer Internetseite der Kommune bereitgestellt worden ist und dort dauerhaft bereitgestellt wird; bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden genügt die Bereitstellung auf einer Internetseite der Samtgemeinde. § 11 Abs. 3 Sätze 5 und 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen nach diesem Gesetz sowie für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan.
(8) 1Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder 2 ist für eine bis zum 10. Februar 2024 verkündete Satzung unbeachtlich, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von deren Inhalten durch Bereitstellung auf der eigenen Internetseite oder auf der Internetseite einer anderen Kommune bestand und weiterhin besteht und in der Hauptsatzung die Internetadresse angegeben ist, unter der das Verkündungsblatt eingesehen werden kann. 2Satzungen kreisangehöriger Gemeinden, Samtgemeinden oder Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die in ihrer Hauptsatzung eine Verkündung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 vorgesehen haben, gelten auch bei einem Verstoß des Landkreises gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder 2 als ordnungsgemäß verkündet, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von deren Inhalten durch Bereitstellung auf der Internetseite des Landkreises oder der Samtgemeinde bestand und weiterhin besteht.
§ 181 Experimentierklausel
(1) Im Interesse der Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit einer Kommune kann das für Inneres zuständige Ministerium für die Erprobung neuer Möglichkeiten der Aufnahme und Bewirtschaftung von Krediten im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den §§ 120 und 122 zulassen.
(2) In dem Antrag hat die Kommune darzulegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll, von welchen Vorschriften Ausnahmen beantragt werden und welche Wirkungen erwartet werden.
(3) 1 Ausnahmen nach Absatz 1 können nur für dauernd leistungsfähige oder für Kommunen zugelassen werden, deren Leistungsfähigkeit sich durch die Ausnahme voraussichtlich dauernd verbessert. 2 Die Ausnahme wird für längstens fünf Jahre zugelassen. 3 Sie kann jederzeit widerrufen werden. 4 Die Kommune hat das Vorhaben unter Beachtung der Bestimmungen in der Ausnahme durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten.
(4) 1 Die Kommune hat dem für Inneres zuständigen Ministerium zu einem in der Ausnahme festzulegenden Zeitpunkt über deren Auswirkungen zu berichten. 2 Im Jahr 2019 legt die Landesregierung dem Landtag einen Erfahrungsbericht vor.
§ 182 Sonderregelungen für epidemische Lagen und Folgen des Krieges in der Ukraine
Auslegungshinweise zu § 182 Abs. 1 bis 3 NKomVG
(1) 1Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst oder die Anwendbarkeit des § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28 a Abs. 8 IfSG festgestellt ist, gelten die Absätze 2 bis 4. ²Unabhängig davon, ob eine Lage nach Satz 1 oder die Anwendbarkeit des § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28 a Abs. 8 IfSG festgestellt ist, kann die Vertretung die Anwendung der Regelungen des Absatzes 2 auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder für einen Zeitraum von jeweils längstens drei Monaten beschließen, wenn ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht oder das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist. ³Für die Fassung des Beschlusses können die Regelungen des Absatzes 2 bereits angewendet werden.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, so
- kann die Vertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über bestimmte Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen, wenn sich vier Fünftel der Mitglieder der Vertretung damit einverstanden erklärt haben; dies gilt für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend,
- kann die Vertretung beschließen, dass der Hauptausschuss längstens für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage über bestimmte Angelegenheiten anstelle der Vertretung beschließt,
- kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung in der Ladung anordnen, dass alle oder einzelne Abgeordnete per Videokonferenztechnik an der Sitzung der Vertretung teilnehmen können, soweit dies technisch möglich ist; dies gilt für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend,
- kann die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 abweichend von § 46 Abs. 4 Satz 2 bis spätestens 12 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode getroffen werden,
- kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Hauptausschusses auf die Beteiligung der beratenden Ausschüsse verzichten, wenn der Hauptausschuss nichts anderes bestimmt,
- ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nicht verpflichtet, einem Verlangen auf Einberufung der Vertretung nach § 59 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 zu entsprechen,
- kann in den von § 94 erfassten Angelegenheiten anstelle des Ortsrates die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister und anstelle des Stadtbezirksrats die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister angehört werden.
2Die Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gemäß Satz 1 Nr. 1 oder aufgrund einer Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 vom Hauptausschuss anstelle der Vertretung gefasst wurden, sind unverzüglich zu veröffentlichen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung berechtigter Interessen Einzelner etwas anderes beschlossen wird. 3Ergeht für eine öffentliche Sitzung eine Anordnung nach Satz 1 Nr. 3, so kann das jeweilige Gremium unbeschadet von § 64 Abs. 2 Satz 2 durch Beschluss zulassen, dass auch die Öffentlichkeit per Videokonferenztechnik an dieser Sitzung teilnehmen kann. 4§ 64 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung, soweit dies technisch möglich ist. 5Soweit die Öffentlichkeit an einer gemäß Satz 1 Nr. 3 durchgeführten Sitzung der Vertretung nicht teilnehmen konnte, ist das Protokoll (§ 68) zu veröffentlichen. 6 Im Übrigen gilt für gemäß Satz 1 Nr. 3 durchgeführte Sitzungen § 64 Abs. 3 Sätze 5 und 6 und
Abs. 6 entsprechend.
(3) 1Der Hauptausschuss verlängert auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter eines Bürgerbegehrens durch Beschluss die Fristen nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 4 und Abs. 7 Satz 4. 2Die Verlängerung erfolgt für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage, höchstens jedoch für sechs Monate.
(4) 1Zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage nach Absatz 1 für die kommunale Haushaltswirtschaft
- muss die Kommune Fehlbeträge des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses aus dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und dem Folgejahr in ihrer Bilanz auf der Passivseite gesondert ausweisen,
- darf sich die Kommune abweichend von § 110 Abs. 7 Satz 1 über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden, wenn die Verschuldung auf der festgestellten epidemischen Lage beruht,
- kann die Vertretung beschließen, dass in dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und in den beiden Folgejahren ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 nicht aufgestellt wird, soweit wegen der festgestellten epidemischen Lage der Haushaltsausgleich nicht erreicht, eine Überschuldung nicht abgebaut oder eine drohende Überschuldung nicht abgewendet werden kann,
- dürfen Liquiditätskredite nach § 122 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 112 Abs. 3 Satz 1 bereits ab dem Tag nach der Verkündung der Haushaltssatzung aufgenommen werden, jedoch frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres,
- dürfen abweichend von § 114 Abs. 2 Satz 2 Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile bereits zwei Wochen nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden,
- muss für unmittelbar aus der festgestellten epidemischen Lage resultierende über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen abweichend von § 117 Abs. 1 Satz 1 eine Deckung nicht gewährleistet sein,
- kann die Kommune abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 Liquiditätskredite für Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts, bei denen sie über die Mehrheit der Anteile verfügt, sowie für ihre kommunalen Anstalten im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages aufnehmen und an diese Rechtsträger weiterreichen, soweit diesen aufgrund der festgestellten epidemischen Lage für rechtzeitige Auszahlungen andere Mittel nicht zur Verfügung stehen,
- gilt abweichend von § 122 Abs. 2 der von der Vertretung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten festgesetzte Höchstbetrag als von der Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt, wenn der Höchstbetrag ein Drittel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht übersteigt.
2Fehlbeträge nach Satz 1 Nr. 1 sollen in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren gedeckt werden. 3Die Möglichkeit nach Satz 1 Nr. 7 lässt die Erteilung einer Zulassung nach § 181 unberührt. 4Gilt der festgesetzte Höchstbetrag gemäß Satz 1 Nr. 8 als genehmigt, so ist der zugrundeliegende Beschluss der Vertretung der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine für die kommunale Haushaltswirtschaft ist Absatz 4 bis zum 30. Juni 2024 entsprechend anzuwenden.