0 Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachvermögen

Seiteninhalt

Kontierungshandbuch Produktrahmenplan

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Z

00 Immaterielle Vermögensgegenstände

  • Immaterielle Vermögensgegenstände sind Rechte und Möglichkeiten mit besonderen Vorteilen, zu deren Erlangung der Gemeinde Aufwendungen aus einem Kauf- oder Tauschvertrag entstanden sein müssen. Die Vermögensgegenstände müssen zudem bewertungsfähig sein.
  • Nur entgeltlich erworbene immaterielle Anlagegüter dürfen aktiviert werden (vgl. § 43 Abs. 1 GemHVO NRW).
  • Erwirbt ein Fachbereich auf Grund einer Kaufvereinbarung oder eines Programmier- oder Entwicklungsauftrages eine Softwarelizenz, ist diese zu aktivieren. Wird die Software selbst erstellt, ist keine Aktivierung erlaubt.
  • Im folgenden Exkurs wird die Einstufung von Software als materieller oder immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dargestellt.
    • Firmware ist als unselbständiger Teil der Hardware zusammen mit dieser im Sachanlagevermögen zu aktivieren. Der System- oder Anwendungssoftware zuzuordnende Programme sind hingegen aufgrund ihrer selbständigen Verwertbarkeit grundsätzlich losgelöst von der Hardware als immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren. Beim sog. Bundling (und ähnlichen Fällen) wird die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung erworben. Besteht in diesen Fällen nicht die Möglichkeit, das Entgelt zum Zwecke einer selbständigen Bewertung der Software aufzuteilen, ist die Software zusammen mit der Hardware wie ein einheitlicher Vermögensgegenstand des Sachanlagevermögens zu behandeln. Anwendungssoftware gehört nur dann nicht zu den immateriellen Vermögensgegenständen, wenn sie vornehmlich allgemein zugängliche Datenbestände auf einem Datenträger verkörpert und dabei für ihre Verwendung weder aus dem Inhalt der Software resultierende wirtschaftliche Vorteile noch die Fähigkeit der Software zur Steuerung von Abläufen im Vordergrund stehen.
  • In dieser Kontengruppe sind ebenfalls Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen. Geleistete Anzahlungen bezeichnen in diesem Zusammenhang Vorleistungen auf noch zu erhaltende immaterielle Vermögensgegenstände.
Schleswig-Holstein
  • Das Anlagevermögen ist grundsätzlich mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 41 GemHVO-Doppik), vermindert um lineare Abschreibungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 43 GemHVO-Doppik) zu bewerten.
  • In den Erläuterungen des Innenministeriums zu § 48 GemHVO-Doppik werden immaterielle Wirtschaftsgüter als Rechte und Möglichkeiten mit besonderen Vorteilen, zu deren Erlangung bei der Gemeinde Aufwendungen entstanden und die einer Bewertung fähig sind, definiert. Die nicht fassbaren Werte zählen nicht zu den Sachanlagen oder Finanzanlagen und gehören nicht zum Umlaufvermögen. In der Praxis sind unter den immateriellen Wirtschaftsgütern körperlich nicht erfassbare Vermögensgegenstände wie z. B. Konzessionen, Lizenzen und Individualsoftware zu erfassen. Hierbei ist zu beachten, dass nur Vermögensgegenstände erfasst werden, die dauerhaft der Gemeinde dienen (§ 40 Abs. 2 GemHVO-Doppik) und entgeltlich erworben wurden (Aktivierungsverbot unentgeltlich erworbener Vermögensgegenstände z. B. selbst entwickelter Software gem. § 40 Abs. 4 GemHVO-Doppik).
  • Der Ausweis der immateriellen Vermögensgegenstände ist auch Bestandteil des Anlagespiegels (AA GemHVO-Doppik, Anlage 24).

001 Konzessionen

002 Lizenzen

(0025) DV-Software

  • Computerprogramme:
    • Rechnerprogamme, Programmbeschreibungen und Begleitmaterial zu System- und Anwendungssoftware.
    • Die Position umfasst größere Ausgaben für erworbene Software und Datenbanken, die länger als ein Jahr selbst oder durch Dritte genutzt werden (über 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer).
    • DV-Software bis 1.000 Euro ohne Umsatzssteuer bei 4222, DV-Software über 150 Euro bis 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei 075 (für Betriebe gewerblicher Art gelten die steuerrechtlichen Vorschriften).
    • Streichung gilt ab 2021
Schleswig-Holstein
  • Grundsätzlich ist bei der Beschaffung von Standardsoftware und Hardware getrennt zu bewerten und zu aktivieren. Wird ein Arbeitsplatzrechner inklusive vorinstallierter Software als Paket beschafft, so ist die Aktivierung und Bewertung der Betriebssoftware vereinfachend unter der Bilanzposition „Betriebs– und Geschäftsausstattung“ vorzunehmen.

003 Ähnliche Rechte

  • z. B. Grunddienstbarkeiten auf fremden Grund und Boden

004 Geleistete Investitionszuwendungen

Schleswig-Holstein

005 Aktivierter Umstellungsaufwand

008 Sonstiges immaterielles Vermögen

  • z. B. Ökopunkte

009 Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

01 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken

  • Grund und Boden:
    • Im Eigentum befindliche unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer.
    • Dazu gehören Bodenverbesserungen, die physisch nicht von dem Grund und Boden getrennt werden können (z. B. Hochwasserschutzdeiche).
    • Nicht dazu gehören auf dem Boden befindliche Gebäude und andere Bauwerke bzw. Anbaukulturen, Baum und Viehbestände, die zu den produzierten Vermögensgütern gehören. Auch Bodenschätze, nichtkultivierte biologische Ressourcen sowie unterirdische Wasservorkommen zählen nicht dazu.
    • Der Grund und Boden umfasst Bauland, land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen, Erholungsflächen und sonstige Flächen.
Schleswig-Holstein
  • Grundstücke stellen im rechtlichen Sinne die durch Vermessung begrenzten Teile der Erdoberfläche dar, die im Grundbuch unter einer eigenen Nummer eingetragen sind. Bei der Rechnungslegung steht die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund, so dass auch mehrere „bürgerlich rechtliche“ Einzelgrundstücke, aber auch nur ein Teil von einem solchen, ein Grundstück bilden kann. Für die Bilanzierung muss zumindest das wirtschaftliche Eigentum bei der Kommune liegen!
  • Zur Abgrenzung von ‘unbebaut‘ und ‘bebaut‘: Bebaute Grundstücke zeichnen sich durch Bauten aus. Bauten sind Gebäude und selbständige Grundstückseinrichtungen (z. B. Uferbefestigungen, Dämme, Kanalbauten, Flussregulierungen, Parkplätze, Straßen, Brücken). Bodenflächen ohne solche Bauten fallen folglich unter ‘unbebaute Grundstücke‘. Hierzu zählen beispielsweise Wälder, Seen, Teiche, Wiesen, Äcker, Brach- und Ödland. Daneben gibt es spezielle Vorgaben im kommunalen Kontenrahmen (z. B. Parkanlagen, Erholungsflächen).
  • Soweit sich auf speziellen Grundstücken (nach Kontenrahmen: z. B. Parkanlagen) Baulichkeiten befinden, die eine nicht vom Grundstück abweichende Zweckbestimmung haben und von untergeordnetem Wert sind, gelten sie weiterhin als unbebaut.
  • Im Wege von Erbbaupachtverhältnissen verpachtete Grundstücke sind – ob bebaut oder unbebaut – ebenfalls als „unbebaute Grundstücke“ anzusehen. Erst im Übernahmezeitpunkt (Pachtende) werden sie ggf. – sofern (noch) bebaut – zum bebauten Grundstück des Eigentümers.
  • Grundstücksgleiche Rechte sind nach bürgerlichem Recht: Erbbaurechte, Abbaurechte, Teileigentum, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz. In der Bilanzposition ‘unbebaute Grundstücke‘ kommen sie im Regelfall nicht in Betracht.
  • Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch oder beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind keine grundstücksgleichen Rechte. Soweit sie als ein Vermögensgegenstand einzuschätzen sind und zu ihrer Erlangung ein Entgelt gezahlt wurde, können sie als immaterieller Vermögensgegenstand bilanziert werden.
  • Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem Kaufpreis und den Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar-, Vermessungs- und Grundbuchkosten zusammen (§ 41 Abs. 2 GemHVO-Doppik). Aufwendungen im Rahmen der Entscheidungsfindung (z. B. Kosten eines Bewertungsgutachtens) gehören nicht zwingend zum Anschaffungsvorgang und sind daher keine Nebenkosten. Nachträgliche Anschaffungskosten können sich beispielsweise aus einer abschließenden Vermessung des Grundstücks oder durch Erschließungsbeiträge ergeben.
  • Die Einräumung von Leitungs-, Wege- und Erbbaurechten mindern nicht den Grundstückswert, sofern diese Rechte gegen ein angemessenes Entgelt gewährt werden (sich also Leistung und Gegenleistung die Waage halten). Andernfalls müssen die Kriterien für eine dauernde Wertminderung nach § 43 Abs. 6 GemHVO-Doppik angelegt werden.
  • Mit einem Grundstück verbundene Reallasten nach §§ 1105 ff. BGB (z. B. Leibrenten) reduzieren ebenfalls nicht den Wert des Grundstücks. Sie sind auf der Passivseite der Bilanz zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Altlasten, wobei die Einstufung als Altlast die zuständige Behörde trifft.

(011) Grünflächen

  • Erholungsflächen:
    • In kommunalem Besitz befindlicher Grund und Boden, der als Parkanlagen oder als sonstige Freizeit- und Erholungsflächen genutzt wird, einschließlich der zugehörigen Oberflächengewässer.

(012) Ackerland

  • Grund und Boden, der landwirtschaftlich oder gartenbaulich kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird. Eingeschlossen ist der Grund und Boden, auf dem sich Obst- und Rebanlagen oder sonstige Pflanzungen befinden.

(013) Wald, Forsten

(0131) Grund und Boden, der forstwirtschaftlich überwiegend kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird.

(0132) Aufwuchs, der forstwirtschaftlich genutzt wird

(019) Sonstige unbebaute Grundstücke

  • Sonstige Flächen:
    • Anderweitig nicht genannter Grund und Boden.
    • Hierzu gehören Gemeinschaftsweiden, Grund und Boden, der Wohnbauten umgibt, soweit er nicht den Gebäuden zugeordnet ist, sowie die zugehörigen Oberflächengewässer.
    • Kompensationsflächen.

02 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken

02 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken

  • S-H:
    Grundstücke und Gebäude sind gesondert zu bewerten und getrennt voneinander auf den jeweiligen Bilanzkonten zu verbuchen (vgl. hierzu VV-Kontenrahmen).

     

    Zu 1. „bebauter Grund und Boden und grundstücksgleiche Rechte“:
    Der Grundstücksbegriff lässt sich aus § 70 Bewertungsgesetz ableiten. Der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff umfasst anders als im bürgerlichen Recht nicht nur einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuches verzeichnet ist, sondern stellt auf die wirtschaftliche Einheit ab. Daher können mehrere „bürgerlich-rechtliche Einzelgrundstücke“ bzw. Flurstücke, aber auch nur Teile eines solchen, ein Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinn bilden. Voraussetzung für die Bilanzierung ist, dass zumindest das wirtschaftliche Eigentum bei der Kommune liegt.
    Als grundstücksgleiche Rechte können dingliche Rechte definiert werden, die wie Grundstücke behandelt werden können und im Regelfall ein eigenes Grundbuchblatt bilden und belastet werden können. Beispiele sind insbesondere Erbbaurechte, Abbaurechte sowie Wohnungs- und Teileigentumsrechte.
    Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken wird auf die Ausführungen zur Bilanzposition 1.2.1 – „unbebaute Grundstücke“ verwiesen.
    Gemäß § 41 Abs. 1+2 GemHVO-Doppik erfolgt der Wertansatz in der Bilanz mit den Anschaffungskosten. Hierzu zählen insbesondere der Kaufpreis sowie die Erwerbsnebenkosten (Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer und Vermessungskosten) und auch nachträgliche Anschaffungskosten. Weitergehende Ausführungen hierzu sind ebenfalls der Bilanzposition 1.2.1 zu entnehmen.

    Zu 2. „Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen“:
    Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen (im Folgenden vereinfacht Gebäude genannt) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie
    – fest mit dem Grundstück verbunden sind,
    – von einiger Beständigkeit und Standfestigkeit sind sowie
    – vor Witterungseinflüssen schützen und Menschen Unterkunft bieten (BFH v. 18.3.1987, BStBl. II, 551).

    Gebäude sind gemäß § 41 Abs. 1 GemHVO-Doppik ebenfalls mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 GemHVO-Doppik zu bewerten. Hinsichtlich der Definition von Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 41 Abs. 2+3 GemHVO-Doppik verwiesen. Gleiches gilt für nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, beispielsweise für Um- oder Anbauten bzw. Erweiterungen. Die Höhe und Dauer der Abschreibungen sind in der Verwaltungsvorschrift über Abschreibungen von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (VV-Abschreibungen) geregelt. Zu den Gebäuden zählen auch die unselbständigen Bestandteile eines Gebäudes, fest verbundene Ein- und Umbauten, wie z. B. Aufzüge, Beleuchtung oder Zentralheizung, die als Teil des Gebäudes aktiviert werden. Bewegliche Einrichtungen werden in der Kontengruppe 08 Betriebs- und Geschäftsausstattung ausgewiesen.
    Als selbständige Grundstückseinrichtungen bzw. Betriebseinrichtungen werden die der inneren Erschließung oder Nutzung von mit Gebäuden bebauten Grundstücken dienenden Einrichtungen bezeichnet (z. B. Überwege, Parkplätze, Hofbefestigungen, Außenanlagen, Schuppen, Unterstände oder Umzäunungen). Sie werden beim Gebäude ausgewiesen und mit diesem abgeschrieben. Bei entsprechender Bedeutung erscheint ein gesonderter Ausweis [als eigenständiger Vermögensgegenstand innerhalb der Bilanzposition] sinnvoll (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“, 6. Auflage, Tz. 43 zu § 266 HGB).

(021) Grundstücke mit Wohnbauten

(0211) Grund und Boden mit Wohnbauten

  • Die Position umfasst auch die Erschließungskosten, sofern es sich um erstmalige Erschließungskosten handelt.

(0212) Gebäude und Aufbauten bei Wohnbauten

  • Wohnbauten:
    • Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich aller zugehörigen Bauten, wie etwa Garagen, und aller fester Einrichtungen, die üblicherweise in Wohnräumen installiert sind.
    • Die Position umfasst auch die Erschließungskosten. (Einmalige Erschließungskosten zu 0211.)
    • Unfertige Wohnbauten fallen insoweit darunter, wie der Endverwender feststeht, sei es, dass die Wohnung für die Eigennutzung gebaut wird oder dass sie vertraglich in das Eigentum des Endverwenders übergegangen ist. z. B. auch Obdachlosenunterkünfte

(022) Grundstücke mit sozialen Einrichtungen

(0221) Grund und Boden mit sozialen Einrichtungen

(0222) Gebäude und Aufbauten bei Sozialen Einrichtungen

  • z. B. Kindergärten und Krankenhäuser, Alten-, Pflege- und Jugendheime

(023) Grundstücke mit Schulen

(0231) Grund und Boden mit Schulen

(0232) Gebäude und Aufbauten bei Schulen

  • z. B. Bushaltehäuser auf Grundstück der Schule

(024) Grundstücke mit Kultur-, Sport-, Freizeit- und Gartenanlagen

(0241) Grund und Boden mit Kultur-, Sport-, Freizeit- und Gartenanlagen

(0242) Gebäude und Aufbauten bei Kultur-, Sport-, Freizeit- und Gartenanlagen

  • Gebäude für öffentliche (kulturelle) Veranstaltungen wie z. B. Stadthallen

(025) Grundstücke für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

(0251) Grund und Boden für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

(0252) Gebäude und Aufbauten für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

(029) Grundstücke mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden

(0291) Grund und Boden mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden

(0292) Gebäude und Aufbauten bei sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden

  • z. B. Rathausgebäude , Tierheime, sonstige Nichtwohngebäude

03 Infrastrukturvermögen

  • Eingeschlossen sind Kosten für Straßen, Kanalisation und die Erschließung, soweit diese nicht den Grundstücken zuzuordnen sind.

(031) Grund und Boden des Infrastrukturvermögens

  • Im Eigentum befindliche bebaute und unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer. Sofern nicht unter (034) oder (038).

(032) Brücken und Tunnel

  • Brücken, Hochstraßen und Tunnel

(033) Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen

  • Schienenstrecken, Rollbahnen und U-Bahn-Bauten

(034) Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen

  • Städtische Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen

(0341) Grund und Boden für Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen

(0342) Gebäude und Aufbauten für Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen

(035) Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen

  • Straßen und Wege, Signalanlagen, Verkehrs- und Parkleitsysteme, Verkehrsrechner
    z. B. Bushaltehäuser des ÖPNV, Straßenlaternen

(036) Strom-, Gas-, Wasserleitungen und zugehörige Anlagen

  • Kabelnetze, Energieübertragungsleitungen, Fernrohrleitungen, Wasserleitungen

(037) Wasserbauliche Anlagen

  • Wasserstraßen, Häfen, Dämme, Deiche und sonstige Wasserbauten

(038) Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen

  • z. B. auch Krematorien

(0381) Grund und Boden für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen

(0382) Gebäude und Aufbauten für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen

(039) Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens

  • z.B. Fernmeldenetze

04 Bauten auf fremdem Grund und Boden

(041) Bauten auf fremdem Grund und Boden

  • Dieser Bereich hat besondere Bedeutung für den Bereich der baulichen Anlagen in Form von Betriebsvorrichtungen (z.B. Trafostationen, Druckreglerstationen). Die Bauten sind als „selbständige bauliche Einheiten“ auch nach außen hin zu erkennen.
  • Bei dieser Kontengruppe kann eine Unterteilung analog der Kontengruppe 02 vorgenommen werden.

05 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler

(051) Kunstgegenstände

  • Antiquitäten und Kunstgegenstände:
    • Gemälde, Skulpturen usw., die als Kunstwerke anerkannt sind, und Antiquitäten.

(055) Kulturdenkmäler

  • Bau- und Bodendenkmäler.
  • Soweit nicht bereits in den Kontengruppen 01 bis 03 zugeordnet. Die Grundstückszuordnung erfolgt anhand der Hauptnutzung. Beispielsweise gehört ein denkmalgeschütztes Rathaus zu (029) und nicht zu (055).

06 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge

(061) Fahrzeuge

  • Fahrzeuge:
    • Sie dienen der Beförderung von Personen und Waren. Hierzu zählen die vom Fahrzeugbau hergestellten Erzeugnisse, welche für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, wie etwa Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder, Feuerwehrfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge u.ä.

(062) Maschinen und technische Anlagen

  • Sonstige Ausrüstungen:
    • Hierzu zählen insbesondere: Maschinen für die Erzeugung und Nutzung von mechanischer Energie ohne Motoren für Ackerschlepper und für Luft- und Straßenfahrzeuge, Sonstige Maschinen, Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft, Werkzeugmaschinen und Teile dafür.
    • sofern nicht bei 072

07 Betriebs- und Geschäftsausstattung

(071) Betriebsvorrichtungen

  • Betriebsvorrichtungen dienen nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in dem Gebäude ausgeübten Verwaltungs- oder Gewerbebetrieb. Betriebsvorrichtungen sind als bewegliche Vermögensgegenstände zu behandeln, selbst dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (vgl. R 7.1 Abs. 3 EStR 2005 und Abgrenzungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.03.2006, BStBl I 2006 S. 314).
  • Beispiele für Betriebsvorrichtungen sind:
    • Aktenaufzüge, Autoaufzüge in Parkhäusern,
    • Be- und Entlüftungsanlagen,
    • Spezialbeleuchtungsanlagen,
    • Spezialfußböden (z. B. Schwingböden in Turnhallen),
    • Schaukästen und Vitrinen,
    • beheizbare Rasenflächen
  • Keine Betriebsvorrichtungen sind:
    • Beförderungsanlagen für Personen (wie Personenaufzüge, Rolltreppen),
    • Beleuchtungsanlagen in Gebäuden,
    • Heizungsanlagen in Verwaltungsgebäuden,
    • Markisen,
    • Tanks in Bauwerken (Heizungsanlage, Warmwasseranlage)
    • Siehe auch die Abschreibungstabelle, welche als Muster 19 auf der Internetseite des MI veröffentlicht ist.

(072) Betriebs- und Geschäftsausstattung

  • Einrichtungsgegenstände von Büros und Werkstätten.
  • Auch Werkzeuge der kommunalen Grünpflege, Spielsachen in Kindertagesstätten, Geschirr in Altentagesstätten usw. (über 1.000,- Euro ohne Umsatzsteuer)

(073) Nutzpflanzungen und Nutztiere

  • Zucht- und Milchvieh, Zugtiere, Wildtiere in Tiergärten usw.
  • Obst- und Rebanlagen, sowie sonstige Baumbestände und Sträucher, die wiederholt Erzeugnisse liefern sowie von institutionellen Einheiten kontrolliert, verwaltet und bewirtschaftet werden.
  • Heranwachsende Nutztiere und Nutzpflanzungen werden nur einbezogen, wenn sie für die eigene Nutzung bestimmt sind.
  • Nutztiere:
    • Viehbestände, die wegen der Erzeugnisse gehalten werden, die sie Jahr für Jahr liefern. Hierzu gehören Zuchttiere (einschließlich Fische und Geflügel), Milchvieh, Zugtiere, Schafe und andere zur Wollerzeugung genutzte Tiere, sowie Tiere, die für Transport-, Unterhaltungs- oder Rennzwecke gehalten werden.
  • Nutzpflanzen:
    • Baumbestände (einschließlich Reben und Sträucher), die wegen der Erzeugnisse angelegt werden, die sie Jahr für Jahr liefern. Hierzu gehören diejenigen Baumbestände, die zur Gewinnung von Früchten oder Nüssen, Saft oder Harz oder von Rinden-oder Blatterzeugnissen kultiviert werden.

075 Sammelposten für bewegliche Vermögensgegenstände über 150,- bis 1.000,- Euro

  • Für die Abschreibung von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, ist ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr der Bildung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen. Scheidet ein Vermögensgegenstand aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Auch DV-Software über 150,- bis unter 1.000,- Euro ohne Umsatzsteuer.
  • Die Bildung des Sammelpostens ist bis zum 31.12.2020 möglich. Ab dem Haushaltsjahr 2021 besteht dieses Konto nur noch bis zum 31.12.2024 für die Restnutzungszeit der Vermögensgegenstände. Für Betriebe gewerblicher Art gelten die steuerrechtlichen Vorschriften.

08 Vorräte

  • In dieser oder einer Vorperiode hergestellte oder erworbene Güter, die später verkauft, verbraucht oder anderweitig verwendet werden sollen.
  • Grundstücke zählen zum Sachvermögen, nicht zu den Vorräten.

(081) Rohstoffe/Fertigungsmaterial

  • z. B. Kies, Streusalz

(082) Hilfsstoffe

(083) Betriebsstoffe

(084) Waren

(085) Unfertige/fertige Erzeugnisse und Leistungen

(087) Geleistete Anzahlungen auf Vorräte

(089) Sonstige Vorräte

09 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau

(091) Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen

(096) Anlagen im Bau