Kommunalaufsichtliches Vorgehen gegen die Weigerung des Gemeinderates, den Bürgermeister zu entlasten

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat am 25.07.2018 über das kommunalaufsichtliche Vorgehen gegen einen Gemeinderatsbeschluss geurteilt. Danach kann die Kommunalaufsicht unter bestimmten Umständen die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Bürgermeisters anordnen.

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Niedersachsen: Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG; Vorbereitung des Bewilligungsverfahrens 2019

Gewährung von Bedarfszuweisungen gemäß § 13 NFAG: Vorbereitung des Bewilligungsverfahrens 2019 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport 33.24 — 10464 (2019) Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahr 2019 beabsichtige ich, das Antragsverfahren zur Gewährung von Bedarfszuweisungen nach folgenden Regelungen durchzuführen: I. Rechtsgrundlage, Bewilligungsbehörde, Antragstellerkreis: Bedarfszuweisungen können gemäß § 13 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in der Fassung vom 14.09.2007, Nds. GVBI. S. 466, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018, Nds. GVBI. S. 69, durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen im Einzelfall bewilligt werden. II. Antragsverfahren und Termine: Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage: Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage dienen der Deckung von Fehlbeträgen im Ergebnishaushalt. Eine außergewöhnliche Lage liegt vor, wenn es der antragstellenden Kommune nicht gelungen ist, die Ergebnisrechnung des Antragsjahres ausgeglichen abzuschließen und aufgelaufene Fehlbeträge auch in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung […]

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