Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts

1. Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die aus dem Mikrozensus des Statistisches Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten (Mieten aus dem Mikrozensus, nach Mietstufen gestaffelt) angeknüpft. Anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete wird die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt, wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete überlasst, die bis zu 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Überlässt der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete, die über 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt, ist die um 30 Prozent geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete anzusetzen. 2. Das Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsparameter. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, genügt aus Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948“. 3. Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund- und Boden sind die Bodenrichtwerte. Die Finanzverwaltung kann ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen (Größe) machen, § 196 Abs. 1 BauGB. Die Gutachterausschüsse können […]

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Geänderte Berechnungsgrundlagen für die Bewertung von Pensionsrückstellungen

Grundlage für die Bewertung von Pensionsrückstellungen sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun das BMF-Schreiben vom 19.10.2018, IV C 6 – S 2176/07/10004:001) auf den Weg gebracht und Stellung zur Anwendung der neuen „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ bezogen. Danach dürfen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 30.06.2019 enden, noch die Richttafel 2005 G angewendet werden. Die neuen Richttafeln führen laut Heubeck steuerrechtlich zu Mehrbelastungen von 0,5 – 1,2 Prozent (bilanzsteuerrechtlich) und 1,0 – 2,0 Prozent (handelsbilanzrechtlich). Der Mehraufwand kann gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG auf mindestens 3 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Rödl & Partner geht davon aus, dass im kommunalen Bereich die Pensionsrückstellungen um 0,5 – 1,2 Prozent steigen werden. Anwendungs- und Übergangsregelungen wurden jedoch bislang nicht verlautbart. Quelle: Rödl & Partner, Newsletter Fokus Public Sector Januar 2019, S. 4

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Gesetzentwurf der FDP im Niedersächsischen Landtag zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge

Flagge des deutschen Bundeslandes Niedersachsen

Die kommunalen Spitzenverbände lehnen es weiterhin ab, den Kommunen die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen und wiederkehrenden Beiträgen zu verbieten. Die Fraktion der FDP hat im niedersächsischen Landtag einen Gesetzentwurf eingebracht, der zum Ziel hat, den Kommunen die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen und/oder wiederkehrenden Beiträgen zu verbieten. Die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen haben zu dem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion im Landtag Folgendes vorgetragen: Mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung wird eine wichtige Finanzierungsquelle für die kommunale Infrastruktur gestrichen, ohne den Kommunen hierfür einen adäquaten finanziellen Ersatz zu bieten. Die vorgesehene Regelung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Nds. Verfassung und geht über das vorgegebene Regelungsziel weit hinaus. Der Gesetzentwurf schadet den Interessen der Kommunen, die einen Ausbaubeitrag erheben wollen, und schränkt das Recht der Kommunen auf Selbstverwaltung ein. Straßenausbaubeiträge und wiederkehrende Beiträge zeichnen sich – dies ist in der Stellungnahme ausdrücklich betont worden – durch einen hohen Grad an Gerechtigkeit aus. In einem Schreiben an […]

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Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO

BMF Schreiben zur antragsbasierten Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012. Hinweise des Finanzministeriums zur individuellen Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2012 Das BMF Schreiben: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 BEZUG: BFH-Beschlüsse vom 25. April 2018 – IX B 21/18 – und vom 3. September 2018 – VIII B 15/18 – GZ IV A 3 – S 0465/18/10005-01 DOK: 2018/1019336 Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 25. April 2018, IX B 21/18, BStBl II S. 415, in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach […]

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Volkszählung und Einwohnerzahl, ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil des Zweiten Senats vom 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – – 2 BvF 2/15 – Eine staatliche Volkszählung durch Auswertung vorhandener Register und ergänzende Individualbefragungen fällt unter Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG. Soweit das Grundgesetz unmittelbar an die Zahl der Einwohner anknüpft, muss der Gesetzgeber ihre realitätsgerechte Ermittlung sicherstellen. Bei der Regelung des Erhebungsverfahrens verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum. Er muss den an eine „gültige“ Prognose zu stellenden Anforderungen genügen. Weitergehende prozedurale Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren bestehen hingegen nicht. Soweit Rechtsstellung, Finanzkraft und Finanzbedarf der Kommunen von ihrer Einwohnerzahl beeinflusst werden, beruht dies typischerweise auf landesrechtlichen Regelungen des Kommunal- oder Kommunalfinanzverfassungsrechts. Ein dem Bund zurechenbarer Eingriff in ihre Rechtsstellung liegt darin nicht. Das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 […]

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Anhörung zur Festsetzung der Kreisumlage

Das mecklenburgisch-vorpommersche Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat ein gemeindefreundliches Urteil zum Anhörungsverfahren zur Festsetzung der Kreisumlage getroffen. Es kommt zu dem Schluss, dass sich aus Art. 28 Abs. 22 Grundgesetz ein unmittelbares Anhörungsrecht ableiten lässt. Der Landkreis ist verpflichtet, in einem vorherigen formalisierten Anhörungsverfahren den Finanzbedarf aller Gemeinden zu ermitteln. Dabei ist ein „generalisierendes“ Verfahren nicht zulässig, denn der Finanzbedarf jeder einzelnen Gemeinde ist auf Angemessenheit zu überprüfen. Urteil des OVG Greifswald vom 18.07.2018 – 2 L 463/16 – noch nicht rechtskräftig, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Ableitung des Anhörungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG die Revision zugelassen wurde – Quelle: Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund (Rundschreiben Nr. 155/2018 vom 28.10.2018)

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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Artikels 104c Grundgesetz: Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bildungsbereich

Mehr Bundesmittel als Mitinvestitionen für Schulen, Wohnungen, Verkehr, Digitales in unseren Gemeinden? Dies war Thema einer Anhörung im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 08.10.2018, in der von der Bundesregierung geplante Änderungen im Grundgesetz beraten wurden. Der DStGB hat die Vorschläge begrüßt und betont, dass bei wichtigen gesamtgesellschaftlichen Aufgaben Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam an deren Lösung arbeiten können müssen. Es liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bildungsbereich vor. So soll durch die Änderung des Artikels 104c des Grundgesetzes der Bund künftig den Ländern Mittel für „für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen“ von Kommunen und Ländern „im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur“ gewähren können. Die Bundesregierung will damit die Voraussetzungen schaffen, den sogenannten Digitalpakt Schule umzusetzen. Diese Finanzhilfen sollen befristet und degressiv ausgestaltet werden. Diese Einschränkung ist für den von der Bundesregierung vorgeschlagenen neuen Artikel 104d nicht vorgesehen. Diese Norm soll dem Bund ermöglichen, Kommunen beim sozialen Wohnungsbau […]

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Wiedereinführung einer Grundsteuer C wird nicht als zielführend erachtet

Reform der Grundsteuer; Gutachten des BMWi-Beirats Quelle: DStGB-Aktuell 3518-03 Der Wissenschaftliche Beirat des BMWi spricht sich in einem Gutachten zur sozialen Wohnungspolitik gegen die Wiedereinführung einer Grundsteuer C aus. Hinsichtlich der Reform der Grundsteuer plädieren die Experten für eine Bodensteuer, da die Steuer auf unbebaute Grundstücke in Wohngebieten stark ansteigen und somit ein Anreiz zur Bebauung geschaffen werden würde. Angesichts der letztlich geringen individuellen Belastung durch die Grundsteuer ist diese Schlussfolgerung aber vollkommen illusorisch. Am 23. August 2018 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Gutachten seines Wissenschaftlichen Beirates zum Thema „Soziale Wohnungspolitik“ veröffentlicht. Die Experten gehen mit Blick auf eine bessere Nutzung von bestehendem Bauland auch kurz auf die Reform der Grundsteuer und die mögliche Wiedereinführung einer Grundsteuer C ein. Eine Wiedereinführung einer Grundsteuer C wird dabei nicht als zielführend erachtet. Begründet wird dies damit, dass sie, um eine Wirkung zu erzielen, drastisch höher als die normale […]

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