Entwurf des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes

Am Freitag, 12. Juni 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen.

In dem Gesetzesentwurf werden zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage eine Reihe von steuerrechtlichen Maßnahmen vorgeschlagen. Diese haben gerade auch für die Kommunen erhebliche Auswirkungen:

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16% und von 7 auf 5% gesenkt.
  • Es wird ein einmaliger Kindergeldbonus von 300 € je kindergeldberechtigtem Kind gewährt.
  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird eine degressive Abschreibung von 25%, höchsten jedoch des 2,5fachen der linearen Abschreibung zugelassen.
  • Der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG wird von 100.000 auf 200.000 € erhöht.
  • § 1 FAG erfährt bzgl. der Umsatzsteuerverteilung eine Änderung.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund geht aktuell im Jahr 2020 von Mindereinnahmen von -1,306 Mio. € aus! Auch ist für ihn nicht nachvollziehbar, warum die Erhöhung des Freibetrags für die Hinzuziehungstatbestände unbefristet erfolgt und nicht auf 2020 und ggf. noch 2021 befristet wird.

Die Absenkung der Mehrwertsteuersätze wird nicht nur für die Unternehmen sondern auch die öffentlichen Verwaltungen einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Positiv wird von DStGB aber die geänderten Regelungen zum Finanzausgleich hervorgehoben.

Quelle: Rundschreiben 158/2020 des NSGB

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