Niedersachsen: Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG; Vorbereitung des Bewilligungsverfahrens 2019

Gewährung von Bedarfszuweisungen gemäß § 13 NFAG: Vorbereitung des Bewilligungsverfahrens 2019

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport 33.24 — 10464 (2019)

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2019 beabsichtige ich, das Antragsverfahren zur Gewährung von Bedarfszuweisungen nach folgenden Regelungen durchzuführen:

I. Rechtsgrundlage, Bewilligungsbehörde, Antragstellerkreis:

Bedarfszuweisungen können gemäß § 13 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in der Fassung vom 14.09.2007, Nds. GVBI. S. 466, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018, Nds. GVBI. S. 69, durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen im Einzelfall bewilligt werden.

II. Antragsverfahren und Termine:

Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage:

Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage dienen der Deckung von Fehlbeträgen im Ergebnishaushalt. Eine außergewöhnliche Lage liegt vor, wenn es der antragstellenden Kommune nicht gelungen ist, die Ergebnisrechnung des Antragsjahres ausgeglichen abzuschließen und aufgelaufene Fehlbeträge auch in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung nicht abgedeckt oder wesentlich reduziert werden können. Erträge aus der Zahlung von Zins- und Tilgungshilfen nach §§ 14a und 14b NFAG werden im Rahmen der Antragsprüfung berücksichtigt.

Bedarfszuweisungen werden ausschließlich Kommunen erhalten können, die als besonders finanzschwach einzustufen sind.

Die Antragstellung ist ausschließlich über die Bedarfszuweisungs-App im NAVO-Verfahren möglich. Sofern im Jahr 2018 noch nicht erfolgt, ist nach dem Herunterladen eine einmalige Registrierung erforderlich, um die App nutzen zu können. Die Antragstellung ist bis einschließlich 30.04.2019 möglich. Später erfasste Anträge werden nicht berücksichtigt.

Informationen und ggfls. Zugangsdaten können über das Funktionspostfach bedarfszuweisungemi.niedersachsen.de angefordert werden.

Die Entscheidung über die Bedarfszuweisungsverteilung erfolgt auf Basis der vollständig erfassten Antragsdaten. Weitere Unterlagen zur Haushaltswirtschaft sind nur dann erforderlich, wenn diese im Einzelfall angefordert werden.

Bedarfszuweisungen wegen einer besonderen Aufgabe:

Im laufenden Haushaltsjahr sollen auch wieder Mittel für die Gewährung von Bedarfszuweisungen wegen besonderer Aufgaben an besonders finanzschwache Kommunen bereitgestellt werden. Die Verfahrensbekanntmachung folgt im zweiten Quartal 2019.

Zusatz für die Landkreise und die Region Hannover:

Ich bitte, die kreis- bzw. regionsangehörigen Einheits- und Samtgemeinden Ihres Zuständigkeitsbereichs entsprechend zu informieren und darauf hinzuwirken, dass besonders finanzschwache Kommunen von der Antragsstellung Gebrauch machen.

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