Orientierungsdaten 2025 – 2029

Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung

Gemeindefinanzplanung;
Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2025 bis 2029

Bek. d. MI. v. 18.07.2025 – 33.22-10301/01 –

1. Allgemeines

Im vergangenen Jahr prägten insbesondere die weiterhin nachwirkenden Kaufkraftverluste aufgrund der vorangegangenen Krisen die gesamtwirtschaftliche Entwicklung. Trotz des deutlichen Rückgangs der Inflation und spürbar gestiegener Realeinkommen ergaben sich aus dem privaten Konsum auch im zweiten Halbjahr nur verhaltene Impulse. Neben einer weiterhin erhöhten Sparneigung der privaten Haushalte wurde das Jahr 2024 auch von einer anhaltenden Investitionszurückhaltung geprägt. Es zeigte sich eine deutliche gesamtwirtschaftliche Unterauslastung aufgrund einer sowohl im Inland als auch im Ausland schwachen Nachfrage.

Nachdem die deutsche Wirtschaft bereits im Jahr 2023 real gesunken war, war die gesamtwirtschaftliche Entwicklung auch im Jahr 2024 (– 0,2 %) rückläufig. Das Jahr 2025 dürfte trotz recht positivem Einstieg im ersten Quartal ebenfalls verhalten verlaufen. Vor dem Hintergrund der konfrontativen US-Handelspolitik sowie der Auswirkungen der Zollerhöhungen auf den Welthandel erwartet die Bundesregierung eine gesamtwirt-schaftliche Stagnation und liegt mit ihren Wachstumsprognosen somit deutlich unter den Prognosen aus dem Herbst 2024.

Infolge der geringer eingeschätzten wirtschaftlichen Wachstumserwartungen wurden mit der zentralen Mai-Steuerschätzung 2025 auch die Steuereinnahmeerwartungen sichtbar nach unten korrigiert. Auch zentral erstmals berücksichtigte Steuerrechtsänderungen wie das Jahressteuergesetz 2024, das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und das Steuerfortentwicklungsgesetz führten zu verringerten Einnahmeerwartungen.

2. Ergebnisse der Steuerschätzung (Mai 2025) und Zielvorgaben

Gemäß § 9 Abs. 3 KomHKVO vom 18.04.2017 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), werden im Einvernehmen mit dem MF die Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2025 bis 2029 bekannt gegeben:

A. Einnahmen (Steuerschätzungen)

B. Ausgaben (gesamtwirtschaftliche Zielvorgaben)

20252026202720282029
Veränderung ggü. Vorjahr– in % –
1. Kommunale Steuereinnahmen
1.1 Grundsteuer A0,00,00,00,00,0
1.2 Grundsteuer B1,41,31,31,21,3
1.3 Gewerbesteuer (brutto)-0,55,43,33,02,7
1.4. Gewerbesteuer (netto)-0,85,33,33,02,7
1.5 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, Abgeltungsteuer)7,13,45,34,94,5
1.6 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer3,22,62,22,62,3
2. Zahlungen des Landes
2.1 Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (Schlüsselzuweisungen) insgesamt-1,31)8,22)0,02,32,2
2.2 Zuweisungen des übertragenen Wirkungskreises0,45,52,02,02,0

1) Die Steigerungsrate enthält die Steuerverbundabrechnung 2024.
2) Die Steigerungsrate enthält die erwartete Steuerverbundabrechnung 2025 in Höhe von +130 Mio. EUR.

Angesichts der einleitend beschriebenen massiven Unsicherheiten (vor allem der Handelskonflikt mit den USA) auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung sind alle staatlichen und kommunalen Ebenen weiterhin auf-gefordert, ihre Haushalte entsprechend vorsichtig aufzustellen und Vorsorge zu betreiben. Bis die mittel- und langfristigen Wachstumserwartungen auf einen verlässlichen Pfad zurückgeführt werden können, sind die wei-teren Entwicklungen besonders aufmerksam in den Blick zu nehmen.

3. Erläuterungen

Die Einnahmeschätzungen für die Kommunen in den Jahren 2025 bis 2029 sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2025 abgeleitet und beruhen auf geltendem Recht zum Zeitpunkt der Schätzung. Künftig eintretende Steuerrechtsänderungen, wie z. B. die sich aus dem Gesetz für ein steu-erliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und den sich aus dem verpflichtend vorzulegenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung über die steuerfrei zu stellenden Existenzminima für die Jahre 2027 ff. ergebenden Änderungen, sind hierin noch nicht abgebildet.

Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2025 der Bun-desregierung zugrunde gelegt, die nach einer Stagnation in 2025 eine moderate konjunkturelle Belebung ab 2026 und eine sich stabilisierende Inflation berücksichtigt. Zugleich ist davon auszugehen, dass die langfristi-gen strukturellen Wachstumserwartungen vor dem Hintergrund eines dauerhaft nach unten korrigierten Pro-duktionspotentials tendenziell moderater ausfallen werden. Für die Jahre 2026 bis 2029 wird ein Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in Höhe von + 1,0 % je Jahr erwartet. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von + 2,0 % für 2025 und jeweils + 3,0 % für die Jahre 2026 bis 2029 erwartet.

Bezogen auf das Aufkommen der niedersächsischen Kommunen ist zudem anzumerken, dass neben den o. g. künftigen Steuerrechtsänderungen auch die von der Bundesregierung in Aussicht gestellten finanziellen Ausgleichsbeträge in Höhe der zu erwartenden kommunalen Mindereinnahmen der Jahre 2025 bis 2029, die sich aus dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ergeben, hierin noch nicht abgebildet sind. Diese betragen in den Jahren 2025 bis 2029 rd. 25/145/340/445/265 Mio. Euro für die niedersächsischen Kommunen.

Die unter Nummer 2 Buchst. A genannten Prozentwerte stellen die erwarteten Einnahmeentwicklungen gegenüber dem jeweiligen Vorjahr dar; als Ausgangsbasis wurden die IST-Einnahmen der Kassenstatistik des Jahres 2024 herangezogen.

Die unter Nummer 2 Buchst. A genannten Prozentwerte stellen die erwarteten Einnahmeentwicklungen gegenüber dem jeweiligen Vorjahr dar; als Ausgangsbasis wurden die IST-Einnahmen der Kassenstatistik des Jahres 2024 herangezogen.

Zu A 1.1 und 1.2

Beim Aufkommen aus der Grundsteuer B wird davon ausgegangen, dass die Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 weitestgehend aufkommensneutral umgesetzt wird; davon unbenommen sind jedoch steigende Einnahmen durch zusätzlich geschaffenen Wohnraum.

Zu A 1.3 und 1.4

Die aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ (Mai 2025) abgeleiteten Veränderungs-raten der Gewerbesteuer sind als Durchschnittswerte anzusehen. Die besonderen lokalen Gegebenheiten sind von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen.

Aufgrund des BFH-Urteils vom 03.12.2024, IV R 5/22, ist das Land Niedersachsen nicht mehr berechtigt das Aufkommen an den Gewerbesteuer-Offshore-Einnahmen zu erheben. Vorrausichtlich wird sich hierdurch ab 2026 eine Verschiebung der Einnahmen des Landes zugunsten der niedersächsischen Kommunen ergeben. Diese Verschiebung wurde bei der Schätzung der kommunalen Steuern im Rahmen der Steuerschätzung Mai 2025 noch nicht berücksichtigt.

Die Gewerbesteuerumlagesätze haben ihre Grundlage im Gemeindefinanzreformgesetz vom 10.03.2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 26.04.2024 (BGBl. I Nr. 140). In allen Planungsjahren beträgt der Bundesvervielfältiger 14,5 % und der Landesvervielfältiger 20,5 % (gesamt 35,0 %).

Zu A 1.5 und A 1.6

Die Veränderungsraten für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ (Mai 2025) abgeleitet.

Der Umsatzsteueranteil wird anhand eines Verteilungsschlüssels gemäß den §§ 5 a bis 5 d des Gemein-definanzreformgesetz berechnet.

Zu A 2.1

Die Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich (ohne Finanzausgleichsumlage) betragen für das Jahr 2025 5,514 Mrd. EUR3). Dieser Betrag beinhaltet die negative Steuerverbundabrechnung 2024 in Höhe von 70 Mio. EUR. Auf Basis der Steuerschätzung Mai 2025 wird von einer positiven Steuerverbundabrech-nung 2025 in 2026 in Höhe von 130 Mio. EUR ausgegangen.

Unabhängig hiervon wird auf die Ergebnisse der im Jahr 2025 abgeschlossenen Begutachtung des hori-zontalen kommunalen Finanzausgleichs und die dadurch erforderliche Anpassungen ab dem Haushalts-jahr 2026 hingewiesen. Vorbehaltlich des parlamentarischen Verfahrens führen die Änderungen zu interkom-munalen Verschiebungen der Zuweisungen und sind von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen.4)

Zu A 2.2

Aufgrund des aktuellen Tarifabschlusses der Länder aus November 2023 ist für das Jahr 2026 eine Stei-gerung in Höhe von + 5,5 % vorzunehmen. Für die weiteren Planungsjahre wird jeweils zunächst von einer Steigerung in Höhe von + 2,0 % ausgegangen.

Nicht enthalten sind die im NFVG und die analog zum NFVG in Fachgesetzen geregelten weiteren Zuweisungen.

An

das Landesamt für Statistik Niedersachsen,

die Region Hannover, Landkreise, Samtgemeinden und Gemeinden

Nachrichtlich: An den Niedersächsischen Landesrechnungshof