Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung

Kontierungshandbuch Produktrahmenplan

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Stand: 06.06.2014

Bereichsabgrenzung A

…0 Bund

  • Bund
  • Sondervermögen des Bundes sind unter „sonstige öffentliche Sonderrechnungen“ (Bereich 6) zuzuordnen.
  • KfW (bei Vergabe von Bundesmitteln)

…1 Land

  • Länder einschließlich Stadtstaaten
  • Sondervermögen der Länder sind unter „sonstige öffentliche Sonderrechnungen“ (Bereich 6) zuzuordnen.
  • N-Bank, Investitionsbank Schleswig Holstein (bei Vergabe von Fördermitteln)
  • GLL (Behörden für Geoinformation, Landesentwicklung und Liegenschaften)

…2 Gemeinden und Gemeindeverbände

…3 Zweckverbände und dergl.

  • Verbände und sonstige Organisationen in öffentlich rechtlicher Form, die kommunale Aufgaben erfüllen und mindestens eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zum Mitglied haben.
  • Dazu gehören:
    • Zweckverbände nach den Zweckverbandsgesetzen, ausgenommen: Sparkassenverbände (Bereich 5 bzw. 6)
    • Sondergesetzliche Verbände, z. B. Schulverbände gemäß den Schulgesetzen der Länder
    • Nachbarschaftsverbände
    • Wasserwirtschaftliche Verbände, Bodenverbände
    • Regionalverbände wie Zweckverband Großraum Braunschweig
    • Regionale Planungsverbände
    • Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch
    • Verwaltungsgemeinschaften
    • Gemeindeverwaltungsverbände
    • Wasserversorgungsverbände
    • Abwasserbeseitigungsverbände
    • Kommunale Datenverarbeitungszentralen, soweit nicht im Haushalt einer kommunalen Körperschaft
    • Grenzüberschreitende Zweckverbände mit Sitz in Deutschland,
    • Sonstige Verbände und Organisationen mit kommunaler Aufgabenerfüllung

…4 Gesetzliche Sozialversicherung

  • Träger der gesetzlichen
    • Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Unfallversicherung
    • Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
    • Altershilfe für Landwirte
    • Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit)
  • Feuerwehrunfallkasse
  • Kommunale Versorgungskassen und -verbände sowie Träger der öffentlichen Zusatzversorgung sind unter den „sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen“ (Bereich 6) zuzuordnen.

…5 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

  • Zahlungsbeziehungen mit öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit Sonderrechnung oder in rechtlich selbständiger Form, bei denen die eigene kommunale Körperschaft Mitglied, Träger oder unmittelbarer bzw. mittelbarer Anteilseigner ist.
  • Öffentliche Unternehmen sind:
    • Eigene Betriebe der kommunalen Körperschaft,
    • Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
    • Unternehmen in der Sonderrechtsform des öffentlichen Rechts (z. B. öffentlich-rechtliche Kreditanstalten)
    • Unternehmen des privaten Rechts (z. B. AG, GmbH, eGmbH) wenn die kommunale Körperschaft überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z. B. eine Holding) beteiligt ist.
  • Öffentliche Einrichtungen sind:
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts die keine Unternehmen sind,
    • juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn die kommunalen Körperschaften überwiegend, d. h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z. B. über eine Holding beteiligt ist,
    • juristische Personen des privaten Rechts in den Formen von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die kommunale Körperschaft auf Grund der Satzung o.ä. beherrschenden Einfluss ausübt.

…6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen

  • Zahlungsbeziehungen mit Sondervermögen des Bundes und der Länder, mit öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit Sonderrechnung oder in rechtlich selbständiger Form, bei denen andere öffentliche Körperschaften (Bund, Länder, andere kommunale Körperschaften) Mitglied, Träger oder unmittelbare bzw. mittelbare Anteilseigner sind.
  • Hierzu zählen auch Versorgungsfonds und -rücklagen sowie kommunale Versorgungskassen und –verbände und Träger der öffentlichen Zusatzversorgung.
  • Öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Abgrenzung sind:
    • Versorgungsfonds/Versorgungsrücklage
    • Eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinne des §26 BHO/LHO,
    • Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
    • Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
    • Unternehmen des privaten Rechts (z. B. AG, GmbH, eGmbH), wenn Bund, Länder und kommunale Körperschaften überwiegend, d. h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z. B. eine Holding) beteiligt sind.
  • Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Abgrenzung sind:
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Unternehmen sind,
    • juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder und kommunale Körperschaften überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z. B. über eine Holding) beteiligt sind,
    • juristische Personen des privaten Rechts in der Form von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand auf Grund der Satzung o.ä. beherrschenden Einfluss ausübt.
  • Einheiten, bei denen öffentliche Körperschaften weniger als 50% an Anteilen bzw. Stimmrechten besitzen,
  • Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie Kirchen werden nicht zum öffentlichen Bereich gezählt.
  • Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hannover e.V.

…7 Private Unternehmen

  • Alle Unternehmen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen (vg. Bereiche 5 und 6) sind:
    • Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH usw.),
    • Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaften usw.),
    • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
    • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
    • Rechtsfähige Vereine (mit Erwerbscharakter), Stiftungen,
    • Nichtrechtsfähige Vereine (mit Erwerbscharakter), sonstige nichtrechtsfähige Personengemeinschaften,
    • Arbeitsstätten der freien Berufe,
    • Landwirtschaftliche Betriebe,
    • Handwerksbetriebe,
    • Einkauf-/Verkaufsvereinigungen

…8 Übrige Bereiche

  • Natürliche und juristische Personen, die nicht den Bereichen 0 bis 7 zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen) in öffentlich-rechtlicher (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder privatrechtlicher (eingetragene Vereine, privatrechtliche Stiftungen, BGB-Gesellschaften) Rechtsform, soweit diese nicht als Unternehmen oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind.
  • Dazu gehören:
    • Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen
    • Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege
    • Organisationen in den Bereichen Erziehung, Wissenschaft und Kultur, Sport- und Jugendpflege
    • Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen
    • Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen
    • Gewerkschaften
    • politische Parteien
    • Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nicht dem Bereich 3 zugerechnet werden.
  • Weiter gehören hierher:
    • Natürliche und juristische Personen des Auslandes, soweit sie als Unternehmen anzusehen sind
    • Europäische Gemeinden
    • internationale Organisationen, Einrichtungen der Europäischen Union
    •  

Bereichsabgrenzung B

…0 Bund

  • Siehe Bereichsabgrenzung A

…1 Land

  • Siehe Bereichsabgrenzung A

…2 Gemeinden und Gemeindeverbände

  • Siehe Bereichsabgrenzung A

…3 Zweckverbände und dergl.

  • Siehe Bereichsabgrenzung A (Sparkassenverbände in Bereich 7)

…4 Gesetzliche Sozialversicherung

  • Siehe Bereichsabgrenzung A

…5 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

  • Siehe Bereichsabgrenzung A
  • Nicht hierzu gehören Kreditinstitute (Sparkassen, Bereich 7)

…6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen

  • Siehe Bereichsabgrenzung A
  • Nicht hierzu gehören Kreditinstitute (Sparkassen etc., Bereich 7)

…7 Kreditinstitute

  • Kreditinstitute sind alle Institutionen, die finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen u. ä. von juristischen und natürlichen Personen aufzunehmen und Kredite zur gewähren oder in Wertpapiere zu investieren.
  • Zu den Kreditinstituten zählen insbesondere:
    • Sparkassen und Sparkassenverbände
    • Geschäftsbanken, Universalbanken
    • Postscheckämter, Postbanken, Girobanken
    • Agrarkreditinstitute, Landwirtschaftsbanken
    • Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften
    • Spezialbanken (z. B. Merchant Banks, Emissionshäuser, Privatbanken)
  • Bausparkassen
  • Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen
    • Landesbanken
    • N-Bank, Investitionsbank Schleswig Holstein, KfW _bei Vergabe von Krediten, (Vergabe von Fördermitteln siehe unter Bereichsabgrenzung A, …0 bzw. …1)
  • Das Verzeichnis der inländischen Kreditinstitute wird jährlich aktualisiert und ist bei der Deutschen Bundesbank einzusehen:

…8 Sonstiger inländischer Bereich

  • Alle inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen (vgl. Bereiche 5 und 6) oder Kreditinstitute (vgl. Bereich 7) sind.
  • Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH usw.),
  • Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaften usw.),
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • Rechtsfähige Vereine, Stiftungen,
  • Nichtrechtsfähige Vereine, sonstige nichtrechtsfähige Personengemeinschaften,
  • Arbeitsstätten der freien Berufe,
  • Landwirtschaftliche Betriebe,
  • Handwerksbetriebe,
  • Einkauf-/Verkaufsvereinigungen
  • Natürliche und juristische Personen, die nicht den Bereichen 0 bis 7 zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen) in öffentlich-rechtlicher (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder privatrechtlicher (eingetragene Vereine, privatrechtliche Stiftungen, BGB-Gesellschaften) Rechtsform, soweit diese nicht als Unternehmen oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind.
  • Dazu gehören:
    • Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen,
    • Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege,
    • Organisationen in den Bereichen Erziehung, Wissenschaft und Kultur, Sport- und Jugendpflege,
    • Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen,
    • Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen,
    • Gewerkschaften,
    • politische Parteien,
    • Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nicht dem Bereich 3 zugerechnet werden.
    • Versicherungsunternehmen wie Brandkassen _bei Vergabe von Krediten, (andere Leistungen Bereichsabgrenzung A, …6)

…9 Sonstiger ausländischer Bereich

  • Natürliche und juristische Personen des Auslandes, soweit sie als Unternehmen anzusehen sind,
  • Europäische Gemeinden,
  • internationale Organisationen, Einrichtungen der Europäischen Union

Bereichsabgrenzung C

..1 Laufzeit (bis einschl. 1 Jahr)

..2 Laufzeit (über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre)

..3 Laufzeit (mehr als 5 Jahre)

  • In der Bilanz sind die Forderungen und Schulden nach der Ursprungslaufzeit zu erfassen.
  • In der Finanzrechung gilt die Gliederung der Deutschen Bundesbank.
  • In der Regel entstehen die Forderungen und Verbindlichkeiten im Gebiet der Europäischen Währungsunion, es handelt sich dann um Euro-Schulden und Euro-Verbindlichkeiten. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten sind – wenn erforderlich – in der Bereichsabgrenzung C nach den Ziffern 1 bis 3 zu untergliedern. Bei Schulden am Kreditmarkt und im Ausland können auch Verbindlichkeiten in fremden Währungen entstehen. Verbindlichkeiten in fremder Währung sind nach dem Wechselkurs am Erhebungsstichtag in Euro zu bewerten.
  • Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist bei Forderungen und Verbindlichkeiten die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist maßgebend, nicht die Restlaufzeit am Meldestichtag. Als Beginn der vereinbarten Laufzeit gilt die erste Inanspruchnahme, nicht die Zusage.
  • Für die Gliederung von in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Verbindlichkeiten ist die längste Laufzeit laut Emissionsbedingungen maßgebend (jedoch nur insoweit, als Gläubigerkündigungsrechte dem nicht entgegenstehen; siehe unten). Als Beginn der Laufzeit gilt der Beginn des in den Emissionsbedingungen festgelegten Zinslaufs, das heißt der Beginn der laufenden Verzinsung, gegebenenfalls der Beginn der Laufzeit des ersten Zinsscheins. Diese Fristigkeitszuordnung gilt auch für den Zweiterwerb von Forderungen und Wertpapieren. Vorzeitige Rücknahmen von Schuldverschreibungen eigener Emissionen im Rahmen der Kursbeziehungsweise Marktpflege sind befristungsunschädlich.
  • Als Kündigungsfrist ist der Zeitraum vom Tag der Kündigung bis zur Fälligkeit anzusehen.
  • Sofern neben der Kündigungsfrist noch eine Kündigungssperrfrist vereinbart wird, ist diese bei der Einordnung zu berücksichtigen; nach Ablauf der Zeitspanne, die sich aus der Addition von Kündigungssperrfrist und Kündigungsfrist ergibt, ist für die Fristengliederung nur noch die Kündigungsfrist maßgebend.
  • Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen, das heißt in etwa gleichen Teilbeträgen und Zeitabständen, zu tilgen sind, ist die Zuordnung nicht nach der Befristung der einzelnen Teilbeträge, sondern nach dem Zeitraum zwischen der Entstehung der Forderung oder Verbindlichkeit und der Fälligkeit des letzten Teilbetrags vorzunehmen; bei unregelmäßiger Tilgung ist für die Zuordnung die Durchschnittslaufzeit aller Raten maßgebend. Forderungen und Verbindlichkeiten, die durch Zahlung regelmäßiger Raten entstehen (zum Beispiel Einzahlungs-Ratenverträge), sind nach der Durchschnittslaufzeit aller Raten einzuordnen.
  • Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung (zum Beispiel Roll-over-Vereinbarung, Kreditlinie) begründet wurden, gilt als Befristung nicht die der Rahmenvereinbarung, sondern die für die einzelnen in Anspruch genommenen Beträge jeweils gesondert vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist.
  • Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit verfügt werden kann; hierzu rechnen auch die so genannten Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung (einschließlich der über geschäftsfreie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag).
  • Buchforderungen sind in der ihrer ursprünglichen Laufzeit entsprechenden Fristenkategorie so lange zu belassen, bis sie entweder getilgt oder aber abgeschrieben sind. So sind fällige, vom Kreditnehmer jedoch noch nicht entrichtete Tilgungsraten nicht aus dem lang- beziehungsweise mittelfristigen in den kurzfristigen Bereich umzubuchen. Zu berücksichtigen sind aber vertragliche Umschuldungsvereinbarungen, das heißt, die betreffenden Forderungen sind ganz oder teilweise aus der Meldung herauszunehmen beziehungsweise in andere Positionen (Wertpapiere, Fristen) umzusetzen.
  • Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist weitergeführte Buchverbindlichkeiten sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, den täglich fälligen Verbindlichkeiten zuzuordnen.
  • Bei Prolongationen ist bei der Fristenzuordnung generell auf den Zeitraum zwischen dem Tag der Prolongationsabrede und dem darin vereinbarten neuen Fälligkeitstermin abzustellen. Jedoch kann bei einer einmaligen Prolongation vor Eintritt der Fälligkeit auf einen Wechsel der Laufzeitkategorie verzichtet werden.
  • Bei Wertpapieren eigener Emissionen wie auch bei Buchverbindlichkeiten können vorzeitige Rückzahlungen in Form sowohl des Gläubigerkündigungsrechts als auch des Schuldnerkündigungsrechts vereinbart werden. Für die fristenmäßige Zuordnung von Verbindlichkeiten ist aber schon im Hinblick auf das generelle Vorsichtsprinzip allein das Gläubigerkündigungsrecht maßgebend; ein Schuldnerkündigungsrecht ist dabei unbeachtlich. Es kommt also nur auf die Frist an, in der der Gläubiger die Rückzahlung der Verbindlichkeit verlangen kann. Im Zweifel ist bei den Forderungen eher auf eine längere und bei den Verbindlichkeiten eher auf eine kürzere Laufzeit abzustellen.
  • Die Bestände der Forderungen und Schulden nach ursprünglichen Laufzeiten werden als zusätzliches Merkmal erfragt

Bereichsabgrenzung D

...0 Euro-Währung

..1 …

..2 Fremde Währungen

..3 …