Eigengesellschaft
Eine Eigengesellschaft ist sowohl rechtlich wie auch organisatorisch und wirtschaftlich aus der Kommunalverwaltung ausgegliedert. Eigengesellschaften werden als GmbH oder AG geführt.
» WeiterlesenKommunales Haushaltsrecht
Eine Eigengesellschaft ist sowohl rechtlich wie auch organisatorisch und wirtschaftlich aus der Kommunalverwaltung ausgegliedert. Eigengesellschaften werden als GmbH oder AG geführt.
» WeiterlesenEigenbetriebe sind von der Gemeinde gebildete, rechtlich unselbständige aber organisatorisch selbständige Betriebe. Sie sind in der Aufzählung in § 107 Abs. 2 GO NRW benannt. Nicht in dieser Auflistung enthaltene Betriebe werden als eigenbetriebsähnliche Einrichtungen bezeichnet. Die gesetzlichen Regelungen sind in der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) getroffen.
» WeiterlesenPlanungsgrößen, die wesentliches über den Haushaltsplan an sich und im Vergleich zu Vorjahresplänen und der mittelfristigen Finanzplanung aussagen (Bsp.: Nettokreditermächtigung, Personalausgaben-, Investitions-, Kreditfinanzierungs- und Zinslastquote). Eckwertebeschluss Darin werden die zur Verfügung stehende Finanzmasse im Haushaltsjahr auf die Ressortbereiche aufgeteilt. Es können neue politische Schwerpunkte gesetzt werden, indem der Verteilungsschlüssel aus dem Vorjahr geändert wird. Bsp.: Das Budget für Schulen wird um 20% aufgestockt und zum Ausgleich werden die Mittel für Soziales um 10% reduziert.
» WeiterlesenBeträge, die für einen Dritten lediglich angenommen oder ausgezahlt werden. siehe auch § 59 Nr. 14 Nds. GemHKVO
» WeiterlesenDarunter versteht man im NKF das an die Verwaltung angepasste kaufmännische Rechnungswesen. Grundlage hierfür ist die doppelte Buchführung.
» WeiterlesenWird im Gegensatz zum einjährigen Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt; jedes Jahr wird aber in einem einzelnen Haushaltsplan aufgeführt.
» WeiterlesenGüter immaterieller Art (z.B. ärztliche Versorgung); Sie werden i.d.R. individuell auf Wunsch erstellt. Viele Leistungen, die die öffentliche Verwaltung erbringt, zählen zu den Dienstleistungen.
» WeiterlesenErmächtigung, Aufwendungen bzw. Auszahlungen über den Ansatz hinaus zu leisten, wenn bei anderen Sachkonten die entsprechenden Aufwendungen bzw. Auszahlungen nicht geleistet werden. Dabei wird zwischen einseitiger und gegenseitiger Deckungsfähigkeit unterschieden. Einseitige Deckungsfähigkeit Hierbei können nur die Mittel eines Produktsachkontos zur Verstärkung eines anderen Produktsachkontos in Anspruch genommen werden, ohne dass aber die Möglichkeit besteht, im umgekehrten Fall die Mittel zur Verstärkung zu verwenden (§ 21 Abs. 2 GemHVO NRW). Gegenseitige Deckungsfähigkeit Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen zu Budgets verbunden werden (§ 21 Abs. 1 GemHVO NRW). Die im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel können zwischen zwei oder mehreren Haushaltsansätzen gegeneinander ausgetauscht werden. Das bedeutet, dass die bei einem Produktsachkonto nicht benötigten Mittel zur Deckung von Mehrausgaben bei dem anderen Produktsachkonto in Anspruch genommen werden können und umgekehrt (z.B. die Aufwendungen für Vergütungen der tariflich Beschäftigten und die Bezüge der Beamten).
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