Gemeiner Wert

Wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

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Gebrauchsgüter

Güter, die zur langfristigen Nutzung zur Verfügung stehen und deren Wert mehr als 410 € netto beträgt. Die steuerliche Änderung zum Wirtschaftsjahr 2008 wurde vom nordrhein-westfälischen Haushaltsrecht nicht übernommen, so dass es im NKF bei den bisherigen Regelungen bleibt. Mehrere Bundesländer haben die Wertgrenzen 150 EUR und 1.000 EUR übernommen.  

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Forderung

Anspruch auf Bezahlung einer gelieferten Ware oder Leistung gegenüber dem Empfänger. Forderungen werden in der Bilanz ausgewiesen unter dem Umlaufvermögen.

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Finanzanlagen

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Beteiligungen). Sie werden in der Bilanz getrennt von den immateriellen Vermögensgegenständen und den Sachanlagen ausgewiesen.

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Festwert

Im Vorratsvermögen können Anlagegüter sowie Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Gegenwert für den Verwaltungsbetrieb von nachrangiger Bedeutung ist oder der im Festwert erfasste Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Änderungen unterliegt.

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Eventualverbindlichkeit

Haftungsverhältnisse oder Rückgriffsforderungen, die in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden. Hierzu zählen u. a. Ansprüche aus Wechseln, gegebenen Bürgschaften und Gewährleistungen. Eventualverbindlichkeiten sind dem Namen nach Verbindlichkeiten, die nur eventuell zum Tragen kommen. Deshalb werden sie auch nicht als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen in der Bilanz passiviert, sondern lediglich unter der Bilanz bzw. im Anhang angegeben. Der Bilanzleser wird somit über mögliche, wenn auch nicht sehr wahrscheinliche Risiken des Unternehmens informiert. § 251 HGB zählt die auch als Haftungsverhältnisse bezeichneten Eventualverbindlichkeiten auf: Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln; Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften; Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen; Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. Die o.g. Eventualverbindlichkeiten dürfen bei Kaufleuten (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) in einer Summe angegeben werden; Kapitalgesellschaften hingegen müssen die einzelnen Kategorien jeweils gesondert aufführen (§ 268 Abs. 7 HGB). Konkretisiert sich ein zunächst abstraktes Risiko (z.B. aus Bürgschaft, weil der Schuldner zahlungsunfähig wird), liegt keine […]

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Eröffnungsbilanz

Bei der Gründung oder zu Beginn des neuen Haushaltsjahres aufzustellende Bilanz. Auf der Aktiva (linken Seite) steht das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen, auf der Passiva (rechten Seite) das Eigenkapital und das Fremdkapital.

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