Herstellungskosten

abgekürzt: HK Wertmaßstab für die Bewertung von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern, die betrieblich bedingt sind. Handelsrechtlich alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und durch die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen. Abgrenzung: Anschaffungskosten (AK)

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Haben

Rechte Seite bzw. Passivseite eines Kontos in der Buchführung im Gegensatz zur Sollseite (Aktiva, linke Seite). Auf der Habenseite eines Kontos werden Vermögensabgänge bzw. Zunahme von Verbindlichkeiten gebucht.

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Gewinn- und Verlustkonto

Konto im Rahmen der doppelten Buchführung, das am Ende des Geschäftsjahres auf der Soll-Seite (links) alle Aufwendungen und auf der Haben-Seite (rechts) alle Erträge darstellt. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Seiten weist als Saldo den Erfolg aus und wird über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen, das entweder erhöht oder vermindert wird.

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Geschäftsvorfall

Vorgang innerhalb und außerhalb des Geschäftsbetriebs, der Anlass für eine Buchung in der Buchhaltung gibt. Man unterscheidet bei den nicht erfolgswirksamen Geschäftsvorfällen (wirken sich nicht auf den Gewinn aus) Aktivtausch (zwei Aktivkonten sind betroffen), z.B.: Entnahme von Geld aus der Kasse und Einzahlung auf die Bank Passivtausch (zwei Passivkonten betroffen), z.B.: Umwandlung eines kurzfristigen Kredits in einen langfristigen Bilanzverlängerung (ein Aktiv- und ein Passivkonto nehmen zu), z.B.: Kauf von Waren auf Rechnung Bilanzverkürzung (ein Aktiv- und Passivkonto vermindern sich), z.B.: Bezahlung von Schulden durch Banküberweisung.

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Geschäftsjahr

In der Regel ein Zeitraum von 12 Monaten, für den das Unternehmen regelmäßig seine Inventur und Bilanz zu erstellen hat. Es kann sich mit dem Kalenderjahr decken, muss aber nicht. Unter bestimmten (handelsrechtlichen) Voraussetzungen sind auch Geschäftsjahre zulässig, die weniger als 12 Monate umfassen (Rumpfgeschäftsjahr). Kommunalrechtlich gesehen ist das Haushaltsjahr immer identisch mit dem Kalenderjahr.

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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) / Geringwertige Vermögensgegenstände (GVG) Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 € (ohne Vorsteuer) nicht übersteigen. Sie können im Rahmen der Bewertung des Betriebsvermögens im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt („abgeschrieben“) werden. In NRW wurden die steuerrechtlichen Vorschriften (150 und 1.000 EUR-Wertgrenzen) nicht in die GemHVO übernommen. In Niedersachsen werden geringwertige Wirtschaftsgüter als „Geringwertige Vermögensgegenstände“ bezeichnet.

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