Beizulegender Wert

Bewertungsmaßstab der Handelsbilanz für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens. Ist bei einem Gegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens eine Wertminderung zu erwarten, so soll der Abschreibung der niedrigere Wert zu Grunde gelegt werden.

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Anschaffungskosten

Anschaffungskosten (AK) Alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Sie setzen sich zusammen aus dem Anschaffungspreis eines Wirtschaftsgutes, dem Aufwand zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, den Anschaffungsnebenkosten (z.B. Maklergebühren), nachträglichen Anschaffungskosten und Minderungen des Anschaffungspreises. Die Anschaffungskosten bilden zusammen mit den Herstellungskosten die Bewertungsgrundlage für das Anlagevermögen. siehe auch § 255 HGB siehe auch Herstellungskosten

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Anlagevermögen

Alle Vermögensgegenstände, die auf Grund ihrer Eigenschaft und der betrieblichen Zweckbestimmung dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
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Anhang

In den Anhang des Jahresabschlusses werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind.

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Aktivierbare Eigenleistung

monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung Legaldefinition Niedersachsen: aktivierungsfähige Eigenleistungen: die monetären Werte der von der Kommune selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung (§ 60 Nr. 3 GemHKVO)

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Sonderposten

Nach dem Bruttoprinzip sind für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Zuwendungen und Beiträge für Investitionen Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der bilanzierten Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des geförderten Vermögensgegenstandes vorzunehmen, die als Abschreibungen in der Ergebnisrechnung erfasst werden (siehe § 43 GemHVO NRW). Eine „Nettobilanzierung“ ist nicht zulässig. Besonders genannte Sonderposten (§ 41 Absatz 4 Nummer 2 GemHVO NRW): – Sonderposten für Zuwendungen (§ 43 Absatz 5 GemHVO NRW) – Sonderposten für Beiträge (§ 43 Absatz 5 GemHVO NRW) – Sonderposten für den Gebührenausgleich (§ 43 Absatz 6 GemHVO NRW) – Sonstige Sonderposten Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V. Rechtsnorm: §§ 47 II, 44 V KomHKVO  Stichworte: (kommunales) Bauland, Sonderposten Stand: 15.12.2017 Nach § 60 Nr. 6 KomHKVO sind bei Vermögensveräußerungen von Grundstücken Verkaufserlöse oberhalb des Buchwertes als außerordentlicher Ertrag zu […]

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