Am Freitag, 12. Juni 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. In dem Gesetzesentwurf werden zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage eine Reihe von steuerrechtlichen Maßnahmen vorgeschlagen. Diese haben gerade auch für die Kommunen erhebliche Auswirkungen: Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16% und von 7 auf 5% gesenkt. Es wird ein einmaliger Kindergeldbonus von 300 € je kindergeldberechtigtem Kind gewährt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird eine degressive Abschreibung von 25%, höchsten jedoch des 2,5fachen der linearen Abschreibung zugelassen. Der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG wird von 100.000 auf 200.000 € erhöht. § 1 FAG erfährt bzgl. der Umsatzsteuerverteilung eine Änderung. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund geht aktuell im Jahr 2020 von Mindereinnahmen von -1,306 Mio. € aus! Auch ist für ihn nicht nachvollziehbar, warum die Erhöhung des Freibetrags für die Hinzuziehungstatbestände […]
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