Änderung der KomHKVO

Mit Wirkung vom 15.05.2021 wurde die KomHKVO geändert. Völlig sinnfrei wurde die Passiv-Bilanzzeile 1.3.1 Fehlbedarfe aus Vorjahren ergänzt um zwei neue Unterpunkte:

Unter dem Bilanzgliederungspunkt 1.3.1.1 sind die „Fehlbeträge aus Vorjahren mit einer epidemischen Lage (§ 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NKomVG) und unter dem Gliederungspunkt 1.3.1.2 die „Fehlbeträge aus anderen Vorjahren“ auszuweisen.

Dadurch wird die schon kaum noch lesbare kommunale Bilanz noch weiter aufgebläht. Einen Nutzen kann ich in dieser Differenzierung nicht erkennen; aus meiner Sicht hätte es völlig gereicht, diesen Nachweis im Anhang zu führen.

Leider wird auch an dieser Stelle wieder deutlich, dass das Land kein wirkliches Interesse an der Umsetzung einer echten kommunalen Steuerung auf der Grundlage einer doppischen Buchführung hat.

Verordnung zur Änderung der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung vom 11.05.2021

Nds. GVBl. 2021, S. 284

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