Die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen ist in Niedersachsen zulässig

Schon seit vielen Jahren gehören die „StrABs“ (Straßenausbaubeiträge) zu den am heißesten diskutierten Themen auf kommunaler Ebene. 2017 wurden die bis dahin geltenden Beiträge um die „wiederkehrenden Beiträge für Verkehrsanlagen“ ergänzt. Damit soll die punktuelle Belastung der direkten Anlieger durch einen jährlichen Beitrag einer Gruppe von Straßenanliegern und somit auf mehr Schultern verteilt, ersetzt werden. Die wiederkehrenden Beiträge funktionieren ähnlich einer Ansparfinanzierung. Das OVG Lüneburg hat sich in seinem Urteil vom 16.12.2020 (9 KN 160/18) erstmalig und umfassend zu diesem neuen Finanzierungsmodell geäußert.

Demnach verstößt die Erhebung nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Zudem ist auch das Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen zulässig. Die Anlagen die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, müssen hinreichend in der zugrunde liegenden Satzung konkretisiert und beschrieben werden. In der Satzung muss zudem geregelt sein, nach welchen Kriterien sich die Abrechnungseinheiten bestimmen.

Die Festsetzung der Beiträge soll in der Satzung erfolgen und es muss aus der Satzung erkennbar sein, wie hoch der gemeindliche Anteil, der sich nach dem Vorteilsprinzip ermittelt, angesetzt wird.

Die Leitsätze sind im genannten Urteil nachzulesen. Eine gute Zusammenfassung mit umfangreichen Erläuterungen finden sich in der Fachzeitschrift „Die Gemeindekasse“, 4/2021, RZ 38.

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