NFVG

Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz – NFVG -)

in der Fassung vom 13. September 2007

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. 25/2023, S. 320)

Erster Abschnitt
Grundlagen für den Finanzausgleich

§ 1
Verteilungsmasse

Der einheitliche Vomhundertsatz für die Ermittlung der Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) beträgt 15,50 vom Hundert.

§ 2
Übertragener Wirkungskreis

Bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 NFAG werden

  1. für das Haushaltsjahr 2014 für kreisfreie Städte 48,08 Euro und für Landkreise 52,34 Euro,
  2. ab dem Haushaltsjahr 2015 für kreisfreie Städte 49,50 Euro und für Landkreise 53,89 Euro,
  3. ab dem Haushaltsjahr 2016 für kreisfreie Städte 50,25 Euro und für Landkreise 55,09 Euro,
  4. ab dem Haushaltsjahr 2017 für kreisfreie Städte 51,39 Euro und für Landkreise 56,34 Euro,
  5. ab dem Haushaltsjahr 2018 für kreisfreie Städte 52,42 Euro und für Landkreise 57,47 Euro,
  6. ab dem Haushaltsjahr 2019 für kreisfreie Städte 53,65 Euro und für Landkreise 58,82 Euro,
  7. ab dem Haushaltsjahr 2020 für kreisfreie Städte 52,59 Euro und für Landkreise 59,29 Euro,
  8. ab dem Haushaltsjahr 2021 für kreisfreie Städte 54,91 Euro und für Landkreise 61,90 Euro,
  9. ab dem Haushaltsjahr 2022 für kreisfreie Städte 55,67 Euro und für Landkreise 62,76 Euro,
  10. ab dem Haushaltsjahr 2023 für kreisfreie Städte 56,79 Euro und für Landkreise 64,02 Euro und
  11. ab dem Haushaltsjahr 2024 für kreisfreie Städte 57,24 Euro und für Landkreise 64,53 Euro.

für jede Einwohnerin und jeden Einwohner zugrunde gelegt.

§ 3

– aufgehoben –

Zweiter Abschnitt
Leistungen außerhalb des Finanzausgleichs

§ 4
Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben

(1) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich

  1. der Verwaltungskosten bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 8 900 000 Euro und
  2. der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet
  3. a) der Zulassung zum Straßenverkehr 100 000 Euro,
  4. b) des Forstwirtschaftsrechts 660 000 Euro,
  5. c) des Straßen- und Wegerechts 430 000 Euro

und

  1. d) des Jagdrechts 300 000 Euro.

(2) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

  1. des Städtebaurechts 510 000 Euro,
  2. des Heimrechts 210 000 Euro,
  3. der Aufsicht über wirtschaftliche Vereine 60 000 Euro,
  4. des Schornsteinfegerwesens 60 000 Euro,
  5. der Straßensondernutzungen 280 000 Euro und
  6. des Deichrechts 160 000 Euro.

(3) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich

  1. der Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz 6 440 000 Euro und
  2. der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet
  3. a) des Denkmalschutz- und Denkmalpflegerechts 500 000 Euro und
  4. b) des Personenstandswesens 210 000 Euro.

(4) 1 Die Landkreise und die Region Hannover erhalten vom Land jährlich für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet der Städtebauförderung 370 000 Euro. 2 Bei der Verteilung dieser Mittel bleiben die Einwohnerzahlen der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen und der großen selbständigen Städte unberücksichtigt.

(5) 1 Die Landkreise und die Region Hannover erhalten vom Land jährlich für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

  1. des Städtebaurechts 1 800 000 Euro

und

  1. der Abfallvermeidung und der Abfallwirtschaft 30 000 Euro.

2 Bei der Verteilung dieser Mittel bleiben die Einwohnerzahlen der Stadt Göttingen und der großen selbständigen Städte unberücksichtigt.

(6) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzrechts 3 350 000 Euro.

(7) 1 Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte erhalten vom Land für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet des Wasserrechts im Jahr 2011 2.530.000 Euro und ab dem Jahr 2012 jährlich 2.660.000 Euro. 2 Sie erhalten, soweit ihnen Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden übertragen sind, für den Ausgleich der im Zuge der Umsetzung der Vereinbarung ‚Der Niedersächsische Weg‘ neu zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzrechts jährlich weitere 4.900.000 Euro.

(8) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d, Absatz 2 Nrn. 5 und 6 sowie den Absätzen 6 und 7 werden abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 nach dem Verhältnis der Fläche der kommunalen Körperschaft am 31. Dezember des Vorvorjahres zur Fläche aller betroffenen kommunalen Körperschaften zum selben Stichtag verteilt.

§ 5
Leistungen für Systembetreuung  und Verwaltungstätigkeit in Schulen

(1) 1 Die Schulträger nach den §§ 102 und 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes erhalten vom Land für die Wartung und Pflege der Computersysteme und -netzwerke in den Schulen jährlich 11 000 000 Euro, davon 4 700 000 Euro für die allgemeinbildenden Schulen und 6 300 000 Euro für die berufsbildenden Schulen. 2 Der Betrag für die allgemeinbildenden Schulen wird auf die Schulträger allgemeinbildender Schulen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen und der Zahl der Kinder in Schulkindergärten aufgeteilt. 3 Der Betrag für die berufsbildenden Schulen wird auf die Schulträger berufsbildender Schulen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen aufgeteilt. 4 Der Aufteilung werden die Schülerzahlen und die Zahl der Kinder in Schulkindergärten am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres zugrunde gelegt. 5 Vom Land getragene Kosten für die Systembetreuung bei berufsbildenden Schulen eines Schulträgers werden von dem Betrag, der nach Satz 3 auf den Schulträger der Schule entfällt, abgezogen.

(2) 1 Die Schulträger nach Absatz 1 erhalten vom Land für die Verwaltungstätigkeit in den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen jährlich 8 000 000 Euro. 2 Der Betrag wird auf die Schulträger allgemeinbildender Schulen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen und der Zahl der Kinder in Schulkindergärten aufgeteilt. 3 Der Aufteilung werden die Schülerzahlen und die Zahl der Kinder in Schulkindergärten am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres zugrunde gelegt.

(3) Die Landesregierung überprüft die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2021.

§ 6
Kostenausgleich bei Zuständigkeitsänderungen im kommunalen Bereich

(1) 1 Wird einer Kommune durch das Land nicht nur für einen Einzelfall eine Aufgabe übertragen oder zugewiesen, deren Erfüllung nach den Rechtsvorschriften einer anderen Kommune obliegt, und wird zwischen den beteiligten Kommunen eine Vereinbarung über einen Kostenausgleich oder einen Verzicht auf einen Kostenausgleich nicht getroffen, so erstattet die von der Aufgabe entlastete Kommune der anderen Kommune die durch die Übertragung oder Zuweisung der Aufgabe verursachten notwendigen, pauschaliert zu berechnenden Kosten, soweit diese nicht durch Erträge gedeckt sind oder gedeckt werden können oder durch Finanzzuweisungen des Landes für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ausgeglichen werden. 2 Die Kosten setzen sich zusammen aus Verwaltungskosten und Zweckkosten. 3 Die entlastete Kommune erstattet jedoch höchstens einen Betrag in Höhe der bei ihr durch die Übertragung oder Zuweisung entfallenden Kosten, soweit diese nicht zuvor durch Erträge gedeckt waren oder hätten gedeckt werden können.

(2) Geht als Folge einer Aufgabenübertragung oder -zuweisung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine weitere Aufgabe auf die Kommune über, so ist für diese Aufgabe Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufgabenübertragungen und -zuweisungen, die vor dem 1. Januar 2013 vorgenommen wurden und für die eine Erstattungspflicht nach § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November 2012 (Nds. GVBl. S. 436), nicht bestand.

§ 7
Verteilungs- und Zahlungsmodalitäten

(1) 1 Die Leistungen nach § 4 werden auf der Grundlage der Einwohnerzahlen vom 30. Juni des Vorjahres oder, sofern diese nicht vorliegen, auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Einwohnerzahlen verteilt. 2 Stehen einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde Leistungen unmittelbar nach § 4 zu, so bleibt deren Anteil am Verteilungsschlüssel bei der Berechnung des Anteils des jeweiligen Landkreises oder der Region, dem oder der sie angehört, unberücksichtigt.

(2) Für die Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahlen gilt § 177 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.

(3) 1 Die Leistungen werden bis zum 20. Juni eines jeden Jahres erbracht. 2 Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 NFAG gelten entsprechend.

Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen

§ 8
Kostenverteilung zum Unterhaltsvorschussgesetz

(1) Von den Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tragen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen kommunalen Körperschaften 20 vom Hundert.

(2) Von den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträgen führen die für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen kommunalen Körperschaften 40 vom Hundert an das Land ab.

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmung

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.