Klage gegen die Festsetzung der Kreisumlage
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat am 22.03.2023 folgendes Urteil zur Festsetzung der Kreisumlage getroffen:
Amtlicher Leitsatz:
Eine zu hohe Festsetzung der Kreisumlage, die zu einem Überschuss und damit einer Rücklagenbildung des Landkreises führt, ist rechtswidrig, wenn dem Überschuss kein anderweitig nicht gedeckter Finanzbedarf gegenübersteht udn damit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 NFAG nicht eingehalten werden. Es besteht keine Wahlmöglichkeit des Landkreises, bei einem vorhandenen Überschuss entweder die Kreisumlage zu senken oder den Weg einer Sonderzahlung an die kreisangehörigen Gemeinden zu wählen. Für eine solche Zuwendung ist stets Voraussetzung, dass der Beklagte eine ihm obliegende Aufgabe im Sinne des NKomVG wahrnimmt. Eine konkludente Rückerstattung eines Teils der Kreisumlage durch die Sonderzahlungen ist nach den Vorgaben des NFAG nicht möglich. im Rahmen der ihm obliegenden Ergänzungsaufgaben darf der Landkreis anstelle der Gemeinde zur Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus im Kreisgebiet tätig werden. Zu diesem zweck dürfen Kreise auf landesrechtlicher Grundlage den kreisangehörigen Gemeinden administritative oder finanzielle Hilfen gewähren, um Unterschiede ihrer Verwaltungs- oder Finanzkraft auszugleichen. Liegt eine mangelnde Leistungsfähigkeit einer oder mehrerer Kommunen nicht vor, ist kein Raum für die Wahrnehmung einer Ergänzungs- oder Ausgleichsaufgabe im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 22.03.2023 - 3 A 2357/19
Weitere Ausführungen dazu in ‚Rathaus & Recht Nr. 18/2023‘