Auftrag

Festlegung einer bestimmten innerbetrieblichen Leistung. Der Auftrag gibt an, welche Leistung zu erbringen ist, wann die Leistung zu erbringen ist, welche Hilfsmittel einzusetzen sind, und wie die Auftragskosten verrechnet werden.

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Aufgaben

Freiwillige Aufgaben sind Aufgaben, bei denen die Kommune selbst entscheidet, ob und in welcher Form sie tätig wird. Zur Sicherstellung dieser Grundversorgung sind viele Aufgaben zu erledigen, die den Kommunen vom Bund oder dem Land gesetzlich auferlegt oder übertragen worden sind (Pflichtaufgaben).

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Anzahlung

Zahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung. Sie ist in der Bilanz getrennt von anderen Forderungen oder Verbindlichkeiten auszuweisen. Man unterscheidet geleistete Anzahlungen (Ausweis im Anlagevermögen und Umlaufvermögen) und erhaltene Anzahlungen (Ausweis unter den Verbindlichkeiten).

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Anschaffungskosten

Anschaffungskosten (AK) Alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Sie setzen sich zusammen aus dem Anschaffungspreis eines Wirtschaftsgutes, dem Aufwand zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, den Anschaffungsnebenkosten (z.B. Maklergebühren), nachträglichen Anschaffungskosten und Minderungen des Anschaffungspreises. Die Anschaffungskosten bilden zusammen mit den Herstellungskosten die Bewertungsgrundlage für das Anlagevermögen. siehe auch § 255 HGB siehe auch Herstellungskosten

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Anlagevermögen

Alle Vermögensgegenstände, die auf Grund ihrer Eigenschaft und der betrieblichen Zweckbestimmung dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
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Anhang

In den Anhang des Jahresabschlusses werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind.

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Aktivierbare Eigenleistung

monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung Legaldefinition Niedersachsen: aktivierungsfähige Eigenleistungen: die monetären Werte der von der Kommune selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung (§ 60 Nr. 3 GemHKVO)

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