Beteiligungscontrolling

Koordination, Unterstützung und Steuerung der Beteiligungsgesellschaften im Hinblick auf die bestmögliche Erreichung der Gesamtziele sowie der Zielvorgaben für einzelne Gesellschaften. Das Instrumentarium des Beteiligungscontrollings mit einem fest vorgegebenen Berichtsrhythmus und -inhalt erstreckt sich zum einen als operatives Controlling insbesondere auf die klassischen bilanzanalytischen Kennzahlen und zum anderen als strategisches Controlling vor allem auf die Ermittlung von Beteiligungswerten.

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Beteiligungen

Neben den Betrieben und den Eigengesellschaften können öffentliche Körperschaften auch in Form von wirtschaftlichen Beteiligungen tätig werden. Wirtschaftliche Beteiligungen werden als juristische Personen des privaten Rechts geführt. Von einer Beteiligung spricht man, wenn sich die öffentliche Körperschaft auf Dauer, mit Kapital und dem Ziel der Einflussnahme an einem anderen Unternehmen beteiligt. Die Intensität der kapitalmäßigen Verflechtung und damit des möglichen Einflusses auf eine Gesellschaft wird durch die Höhe der Beteiligungsquote bestimmt.

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Bestandsveränderung

Berücksichtigung des Wertes von Mehr- oder Minderbeständen in der Bilanz sowie Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn Herstellungs- und Absatzmenge bei Eigenerzeugnissen am Jahresschluss nicht übereinstimmen. siehe auch § 59 Nr. 11 Nds. GemHKVO

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Beizulegender Wert

Bewertungsmaßstab der Handelsbilanz für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens. Ist bei einem Gegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens eine Wertminderung zu erwarten, so soll der Abschreibung der niedrigere Wert zu Grunde gelegt werden.

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Barwert

Wert einer Einzahlung oder Auszahlung, der sich durch Abzinsung ergibt. Er wird daher auch als Gegenwartswert bezeichnet. Mit seiner Hilfe kann festgestellt werden, welchen Wert eine oder mehrere während einer Periode geleistete Zahlung(en) zu Beginn der Periode haben/hat. Zur Berechnung des Barwertes legt man eine durchschnittliche jährliche Verzinsung fest. Diese beträgt beispielsweise für die Berechnung der Pensionsrückstellungen zwischen 5 und 6%. mehr zu den Bewertungsgrundsätzen für Pensionsrückstellungen>> siehe auch § 59 Nr. 9 Nds. GemHKVO

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Ausgabe

Monetäres Äquivalent der eingekauften Güter und Dienstleistungen, das die Verminderung des Geldvermögensbestandes misst, also des Zahlungsmittelbestandes und des Bestandes an Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten.
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