Orientierungsdaten 2026 – 2030

Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung

Gemeindefinanzplanung; Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2026 bis 2030

Bek. d. MI. v. 02.07.2026 – 33.22-10301/01 –

1. Allgemeines

Die aktuelle gesamtwirtschaftliche Lage ist weiterhin von nicht unerheblichen Unsicherheiten geprägt, die sich negativ auf die wirtschaftliche Dynamik auswirken. Nach einem realwirtschaftlichen Rückgang in den Jahren 2023 und 2024 zeigte die deutsche Wirtschaft im Jahr 2025 lediglich eine sehr verhaltene Erholung (+ 0,2 %). Die privaten Konsumausgaben und staatlichen Investitionen erhöhten sich zwar, jedoch bremste weiterhin eine schwache Auslandsnachfrage die wirtschaftliche Entwicklung und stellte einen wesentlichen Hemmfaktor für das Wirtschaftswachstum dar.

Für das Jahr 2026 haben sich die Risiken für eine wirtschaftliche Erholung weiter erhöht. Die globalen Krisen und Konflikte schaden der wirtschaftlichen Entwicklung. Die kriegerischen Auseinandersetzungen im Iran-Konflikt wirken sich erheblich auf die Energiemärkte und Lieferketten aus. Diese Entwicklungen führen zu einer erhöhten Volatilität und Unsicherheit, die das wirtschaftliche Umfeld zusätzlich belasten. Die Bundesregierung erwartet für das laufende Jahr nunmehr ein moderates Wirtschaftswachstum und liegt mit ihren Wachstumsprognosen somit deutlich unter den Prognosen aus dem Herbst 2025.

Infolge der geringer eingeschätzten wirtschaftlichen Wachstumserwartungen wurden mit der zentralen Steuerschätzung im Mai 2026 auch die Steuereinnahmeerwartungen erneut nach unten korrigiert. Auch zentral erstmals berücksichtigte Steuerrechtsänderungen wie das Steueränderungsgesetz 2025, das Aktivrenten-gesetz und das Zweite Energiesteuersenkungsgesetz führten zu verringerten Einnahmeerwartungen.

2. Ergebnisse der Steuerschätzung (Mai 2026) und Zielvorgaben Gemäß § 9 Abs. 3 KomHKVO vom 18.04.2017 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), werden im Einvernehmen mit dem MF die Orientierungs-daten für den Planungszeitraum 2026 bis 2030 bekannt gegeben:

Veränderungen ggü. Vorjahr – in % –20262027202820292030
1.Kommunale Steuereinnahmen
1.1Grundsteuer A0,00,00,00,00,0
1.2Grundsteuer B2,3-0,21,11,31,2
1.3Gewerbesteuer (brutto)-7,72,02,05,76,2
1.4Gewerbesteuer (netto)-7,82,02,05,76,1
1.5Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, Abgeltungsteuer)1,34,94,25,25,5
1.6Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer17,723,210,4-12,6-22,1
2.Zahlungen des Landes
2.1Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (Schlüsselzuweisungen) insgesamt11,61)-3,22)3)3,53)2,33)4,1
2.2Zuweisungen des übertragenen Wirkungskreises5,42,82,02,02,0

1) Die Steigerungsrate enthält die Steuerverbundabrechnung 2025.
2) Die Steigerungsrate enthält die erwartete Steuerverbundabrechnung 2026 in Höhe von – 44 Mio. EUR.
3) Die Steigerungsrate enthält die sich aus § 24 Abs. 3 NFAG ergebende Reduzierung der Schlüsselzuweisungen in Höhe von – 50 Mio. EUR.

B. Ausgaben (gesamtwirtschaftliche Zielvorgaben)

Die o. g. strukturellen Belastungen auf die deutsche Volkswirtschaft zeigen sich derweil immer stärker. Anders als in den vergangenen Jahrzehnten ist ein stabiles und kontinuierliches Wachstum der Steuereinnah-men unter diesen Rahmenbedingungen kaum realisierbar. Alle staatlichen und kommunalen Ebenen sind da-her weiterhin aufgefordert, ihre Haushalte entsprechend vorsichtig aufzustellen und Vorsorge zu betreiben. Bis die mittel- und langfristigen Wachstumserwartungen auf einen verlässlichen Pfad zurückgeführt werden können und sich Deutschland vom Schock der jüngeren Vergangenheit erholt hat, sind die weiteren Entwick-lungen besonders aufmerksam in den Blick zu nehmen.

3. Erläuterungen

Die Einnahmeschätzungen für die Kommunen in den Jahren 2026 bis 2030 sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2026 abgeleitet und beruhen auf geltendem Recht zum Zeitpunkt der Schätzung. Künftig eintretende Steuerrechtsänderungen, wie z. B. die sich aus dem verpflichtend vorzu-legenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung über die steuerfrei zu stellenden Existenzminima für die Jahre 2027 ff. ergebenden Änderungen, sind hierin noch nicht abgebildet.

Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2026 der Bun-desregierung zugrunde gelegt. Nach einem wirtschaftlichen Rückgang in 2023 und 2024 (– 0,9 % und – 0,5 %) sowie einem nur leichten Wachstum in 2025 (+ 0,2 %) berücksichtigt diese eine moderate konjunkturelle Be-lebung ab 2026. Zugleich ist davon auszugehen, dass die langfristigen strukturellen Wachstumserwartungen vor dem Hintergrund eines dauerhaft nach unten korrigierten Produktionspotentials tendenziell moderater aus-fallen werden. Für 2026 wird ein Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in Höhe von + 0,5 %, ab 2027 um + 0,9 % je Jahr erwartet. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von + 2,8 % und + 3,8 % für 2026 und 2027 und jeweils + 3,0 % für die Jahre 2028 bis 2030 erwartet.

Die unter Nummer 2 Buchst. A genannten Prozentwerte stellen die erwarteten Einnahmeentwicklungen gegenüber dem jeweiligen Vorjahr dar; als Ausgangsbasis wurden die IST-Einnahmen der Kassenstatistik des Jahres 2025 herangezogen.

Zu A 1.1 und 1.2

Beim Aufkommen aus der Grundsteuer B wird davon ausgegangen, dass die Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 weitestgehend aufkommensneutral umgesetzt wird; davon unbenommen sind jedoch steigende Einnahmen durch zusätzlich geschaffenen Wohnraum.

Zu A 1.3 und 1.4

Die aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2026 abgeleiteten Verände-rungsraten der Gewerbesteuer sind als Durchschnittswerte anzusehen. Die besonderen lokalen Gegeben-heiten sind von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen.

Die Gewerbesteuerumlagesätze haben ihre Grundlage im Gemeindefinanzreformgesetz vom 10.03.2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 26.04.2024 (BGBl. I Nr. 140). In allen Planungsjahren beträgt der Bundesvervielfältiger 14,5 % und der Landesvervielfältiger 20,5 % (gesamt 35,0 %).

Zu A 1.5 und A 1.6

Die Veränderungsraten für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2026 abgeleitet.

Der Umsatzsteueranteil wird anhand eines Verteilungsschlüssels gemäß den §§ 5 a bis 5 d des Gemein-definanzreformgesetz berechnet. Die hohen Veränderungsraten sind überwiegend auf die finanziellen Aus-gleichsbeträge des Bundes in Höhe der kommunalen Mindereinnahmen bis 2029, die sich aus dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ergeben, zurückzuführen. Hierzu wurden die Umsatzsteuer-Festbeträge für die Kommunen gemäß § 1 Abs. 3 FAG angepasst (Artikel 1 des FAG-Änderungsgesetz 2025 vom 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255).

Die Rechtsverordnungen über die Festsetzungen der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer sowie am Aufkommen der Umsatzsteuer werden für die Jahre 2027 bis 2029 auf die neusten verfügbaren Statistiken aktualisiert. In der Folge werden auch die Schlüsselzahlen in den Anlagen der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10.04.2000 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.05.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 39) aktualisiert, was zu zusätzlichen Änderungen des individuellen Aufkommens aus den Gemeindeanteilen an den Gemeinschaftssteuern führen kann.

Zu A 2.1

Die Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich (ohne Finanzausgleichsumlage) betragen für das Jahr 2026 6,119 Mrd. EUR4). Dieser Betrag beinhaltet die positive Steuerverbundabrechnung 2025 in Höhe von 175 Mio. EUR. Auf Basis der Steuerschätzung vom Mai 2026 wird von einer negativen Steuerverbundabrechnung 2026 in 2027 in Höhe von 44 Mio. EUR ausgegangen.

4) Zuweisungsmasse laut Berechnungsgrundlagen Kommunaler Finanzausgleich 2026 des Landesamtes für Statistik Niedersachsen vom 26. März 2026.

Zu A 2.2

Aufgrund des aktuellen Tarifabschlusses der Länder aus Februar 2026 ist für das Jahr 2027 eine Steigerung in Höhe von + 2,8 % und für das Jahr 2028 eine Steigerung von + 2,0 % vorzunehmen. Für die weiteren Planungsjahre wird jeweils zunächst von einer Steigerung in Höhe von + 2,0 % ausgegangen.

Nicht enthalten sind die im NFVG und die analog zum NFVG in Fachgesetzen geregelten weiteren Zuweisungen.

An
das Landesamt für Statistik Niedersachsen,
die Region Hannover, Landkreise, Samtgemeinden und Gemeinden

Nachrichtlich:
An den
Niedersächsischen Landesrechnungshof