Verbuchung von Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Niedersächsische Landesamt für Statistik (LSN) hat unter dem Datum vom 03. April 2020 sein Rundschreiben 1/2020 veröffentlicht.
Es geht darum, den Kommunen Hilfestellung bei der Verbuchung der Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu geben.
Zudem sind die notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen weder einem zentralen Produkt noch dem Produkt 128 Katastrophenschutz zuzuordnen. Es wird freigestellt, die mit der Corona-Pandemie verbundenen Aufwendungen als außerordentliche oder als ordentliche Aufwendungen zu buchen.