Dritter Teil (§§ 23 – 27)

NKomVG

Dritter Teil
Gebiete

§ 23 Gebietsbestand

(1) 1 Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. 2 Das Gebiet des Landkreises besteht aus den Gebieten der kreisangehörigen Gemeinden und den zum Landkreis gehörenden gemeindefreien Gebieten. 3 Das Gebiet der Region Hannover besteht aus den Gebieten der regionsangehörigen Gemeinden. 4 Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

(3) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner und die Verbundenheit des Landkreises mit den kreisangehörigen Gemeinden gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

(4) 1 Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. 2 Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder ausgegliedert werden. 3 Das für Inneres zuständige Ministerium regelt durch Verordnung die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete. 4 Es stellt hierbei sicher, dass deren Einwohnerinnen und Einwohner entweder unmittelbar oder durch eine gewählte Vertretung an der Verwaltung teilnehmen. 5 Die Vorschriften dieses Gesetzes für kreisangehörige Gemeinden gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend.

§ 24 Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden oder Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen umgegliedert werden (Gebietsänderungen).

(2) Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Grenzen der Landkreise oder der Region Hannover sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Grenzen der Landkreise oder der Region Hannover.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend.

§ 25 Verfahren bei Gebietsänderungen

(1) 1 Für Gebietsänderungen ist ein Gesetz erforderlich. 2 Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen können auch durch Vertrag der beteiligten Kommunen umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) 1 Absatz 1 Satz 2 gilt für die vollständige oder teilweise Eingliederung gemeindefreier Gebiete in eine Gemeinde entsprechend. 2 Besteht in einem bewohnten gemeindefreien Gebiet eine gewählte Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner, so ist die Zustimmung der Vertretung erforderlich.

(3) 1 Verträge zur Änderung von Gemeindegrenzen, die eine Änderung der Grenzen der Landkreise herbeiführen, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Landkreise. 2 Satz 1 gilt für Verträge, die zu einer Änderung der Grenzen der Region Hannover führen, entsprechend.

(4) 1 Vor jeder Gebietsänderung von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten durch Vereinbarung oder Gesetz sind deren Einwohnerinnen und Einwohner anzuhören. 2 Vor einer Gebietsänderung durch Gesetz sind auch die beteiligten Kommunen anzuhören.

(5) 1 Die Kommunen haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, der Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 2 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.

§ 26 Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung

(1) 1 Die Kommunen können durch Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen treffen, insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Orts- oder Kreisrecht und Änderungen in der Verwaltung, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt. 2 Gemeinden können durch Gebietsänderungsvertrag auch Vereinbarungen über die Einrichtung von Ortschaften treffen und bestimmen, dass der Rat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortsrat fortbesteht. 3 Findet eine Neuwahl statt, so sollen die Kommunen ferner vereinbaren, wer bis dahin die Befugnisse der Organe wahrnimmt. 4 Der Gebietsänderungsvertrag ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen; § 25 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande oder sind weitere Angelegenheiten zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind ortsüblich bekannt zu machen; enthält der Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen über das neue Orts- oder Kreisrecht, so ist der Vertrag nach den für dieses Recht geltenden Vorschriften bekannt zu machen.

§ 27 Rechtswirkungen der Gebietsänderung

(1) 1 Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. 2 Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. 3 Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.

(2) Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

(3) 1 Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt in der früheren Kommune vor der Gebietsänderung als Wohnsitz oder Aufenthalt in der neuen Kommune. 2 Das Gleiche gilt für gemeindefreie Gebiete.