Grundsteuer; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht unmittelbar bevor
Am 10. April 2018 um 14.00 Uhr wird das Bundesverfassungsgericht seine lang erwartete Entscheidung zum Bewertungsrecht als Grundlage der Erhebung der Grundsteuer verkünden.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund erwartet vom Bund und von den Ländern, dass zügig die aus dieser Entscheidung folgenden gesetzgeberischen Konsequenzen gezogen werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die der Grundbesteuerung zu Grunde liegenden Bewertungen für verfassungswidrig erklären, müssen die Gesetzgeber unverzüglich handeln. Die Grundsteuer muss dann sobald möglich auf eine neue gerechte, rechtssichere und nachvollziehbare Rechtsgrundlage gestützt werden.
Die Gemeinden können auf die Einnahmen aus der Grundsteuer nicht verzichten. Diese ist die zweitwichtigste kommunale Steuer mit einem eigenen Hebesatzrecht der Gemeinden. Ihr Aufkommen liegt bei rund 14 Milliarden Euro im Jahr. Dies ist mehr, als die Städte und Gemeinden überhaupt für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung haben. Diese Finanzmittel dürfen nicht ausfallen, auch nicht nur zeitweise. Denn das würde bedeuten, dass die kommunale Selbstverwaltung in vielen Gemeinden zum Stillstand kommt.
Die aktuelle Bewertung des Grundvermögens stützt sich grundsätzlich noch auf Wertfeststellungen aus dem Jahr 1964, in Ostdeutschland sogar noch aus dem Jahr 1935. Bei einer Neubewertung werden über 35 Millionen Grundstücke neu zu bewerten sein. Eine riesige Aufgabe für die Landesfinanzverwaltungen, die dann aber zügig und engagiert angegangen werden muss. Dies erwarten die Städte und Gemeinden, nachdem Bund und Länder nun seit über 20 Jahren an einer Grundsteuerreform gearbeitet haben – bislang ohne Ergebnis. Die Länder hatten sich aber bereits mehrheitlich für ein neues Grundsteuermodell entschieden, das Grundlage einer neuen Grundbesteuerung werden könnte.
Ein neues Grundsteuermodell muss rasch beschlossen und eingeführt werden, aber auch rechtssicher sein. Neubewertungen müssen möglichst effizient durchgeführt werden und soweit möglich digital erfasst eine nachhaltige Grundlage für die Grundbesteuerung liefern.
Quelle: DStGB-Aktuell 1418-03