Gesetzesänderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes in der Beratung

Paragrafengruppe

1. Ausgangslage

Mit Wirkung ab 2025 wird die Grundsteuer auf Basis der Grundsteuerreform erhoben. Niedersachsen nutzt hierfür das sogenannte Flächen-Lage-Modell.
Die Neubewertung aller Grundstücke zum Stichtag 1. Januar 2022 ist weitgehend abgeschlossen (laut Auskunft der Finanzbehörden ca. 98 % der Grundstücke).

2. Anlass der Gesetzesänderung

In der praktischen Umsetzung des neuen Modells haben sich Härtefälle gezeigt, insbesondere bei Grundstücken, die zwar steuerlich belastet werden, aber tatsächlich keine wirtschaftliche Nutzung erfahren.
Um in solchen Fällen unbillige Belastungen zu vermeiden, hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes eingebracht (Kabinettsbeschluss vom 8. Juli 2025).

3. Inhalt des Gesetzentwurfs

Die Kommunen sollen künftig die Möglichkeit erhalten – und in besonderen Konstellationen auch verpflichtet sein –, die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Betroffen sind insbesondere:

  • Resthöfe:
    Grundstücke mit ehemals land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung, deren Wirtschaftsgebäude tatsächlich nicht mehr genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Nutzfläche der Hofstelle mehr als 300 m² beträgt.
  • Unbebaute oder ungenutzte Grundstücke im Außenbereich, die nicht Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sind (z. B. große Wiesen, Teiche, Sportflächen ohne Vereins- oder kommunale Nutzung).

Die Festlegung einer Mindestgröße (300 m²) dient der Vermeidung von Bagatellfällen.

4. Politische Einordnung

  • Die Landesregierung begründet die Gesetzesinitiative mit dem Ziel, Härtefälle unbürokratisch abzufedern und gleichzeitig die Systematik des neuen Grundsteuermodells beizubehalten.
  • Die SPD-Landtagsfraktion unterstützt den Entwurf und verweist auf die notwendige kommunale Entscheidungsfreiheit, um lokal angemessene Lösungen zu finden.
  • Zudem gibt es seitens des Steuerberaterverbandes Niedersachsen-Sachsen-Anhalt eine Petition, die fordert, zusätzlich einen Alterswertfaktor für Gebäude einzuführen, um Wertminderungen älterer Bausubstanz angemessen zu berücksichtigen.

5. Bedeutung für die Kommunen

  • Gemeinden erhalten erweiterte Handlungsmöglichkeiten, um Eigentümerinnen und Eigentümer in besonderen Situationen zu entlasten.
  • Die Auswirkungen auf die kommunalen Einnahmen sind abhängig von Umfang und Häufigkeit der gewährten Erlasse derzeit nicht genau quantifizierbar.

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