Orientierungsdaten 2024 – 2028
Seiteninhalt
Gemeindefinanzplanung; Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2024 bis 2028
Bek. d. MI. v. 27.06.2024 – 33.22–10301/01 –
1. Allgemeines
Die wirtschaftliche Dynamik in Deutschland war im vergangenen Jahr deutlich von den Nachwirkungen der vorangegangenen Krisen geprägt. Der massive Energiepreisanstieg, der sich mit Verzögerung auch in nachgelagerten Wertschöpfungsstufen niederschlug, mündete in einem starken Verbraucherpreisanstieg auf breiter Front. Insbesondere die dadurch auftretenden erheblichen Kaufkraftverluste dämpften die binnenwirtschaftliche Nachfrage spürbar. Nachdem die Wirtschaftsleistung in Deutschland im Jahresverlauf 2023 nahezu stagnierte, war sie zum Jahresende rückläufig. Insgesamt schrumpfte die reale Wirtschaftsleistung in 2023 um – 0,3 %. Zu Beginn des Jahres 2024 war die deutsche Volkswirtschaft weiterhin von belastenden Faktoren geprägt. Mittlerweile mehren sich jedoch die Anzeichen für eine allmähliche konjunkturelle Erholung der deutschen Wirtschaft. Gleichwohl dürfte das Wirtschaftswachstum 2024 nur moderat ausfallen. Die derzeitige Erwartung des Bundes liegt bei + 0,3 % und damit deutlich niedriger als noch im Herbst des letzten Jahres erwartet.
Infolge der geringer eingeschätzten wirtschaftlichen Wachstumserwartungen wurden mit der zentralen Mai-Steuerschätzung 2024 auch die Steuereinnahmeerwartungen sichtbar nach unten korrigiert. Neben den konjunkturellen Wirkungen auf das Steueraufkommen führten auch zentral erstmals berücksichtigte Steuerrechtsänderungen wie das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) und das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) zu verringerten Einnahmeerwartungen.
2. Ergebnisse der Steuerschätzung (Mai 2023) und Zielvorgaben
Gemäß § 9 Abs. 3 KomHKVO vom 18.04.2017 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.12.2023 (Nds. GVBl. S. 289), werden im Einvernehmen mit dem MF die Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2024 bis 2028 bekannt gegeben:
A. Einnahmen (Steuerschätzungen)
alle Angaben in % | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | |
---|---|---|---|---|---|---|
1. | Kommunale Steuereinnahmen | |||||
1.1 | Grundsteuer A | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
1.2 | Grundsteuer B | 1,4 | 1,3 | 1,3 | 1,3 | 1,3 |
1.3 | Gewerbesteuer (brutto) | -3,1 | 3,2 | 4,6 | 3,6 | 3,3 |
1.4 | Gewerbesteuer (netto) | -3,8 | 3,2 | 4,6 | 3,6 | 3,3 |
1.5 | Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, Abgeltungsteuer) | 6,0 | 8,0 | 5,8 | 5,6 | 4,9 |
1.6 | Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer | 5,5 | 2,5 | 2,0 | 2,2 | 2,2 |
2. | Zahlungen des Landes | |||||
2.1 | Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (Schlüsselzuweisungen) insgesamt | -1,61) | 1,82) | 3,3 | 2,3 | 2,4 |
2.2 | Zuweisungen des übertragenen Wirkungskreises | 0,8 | 4,8 | 5,5 | 2,0 | 2,0 |
1) Die Steigerungsrate enthält die Steuerverbundabrechnung 2023.
2) Die Steigerungsrate enthält die erwartete Steuerverbundabrechnung 2024 in Höhe von – 36 Mio. EUR
B. Ausgaben (gesamtwirtschaftliche Zielvorgaben)
Angesichts der einleitend beschriebenen massiven Unsicherheiten auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung sind alle staatlichen und kommunalen Ebenen weiterhin aufgefordert, ihre Haushalte entsprechend aufzustellen und Vorsorge zu betreiben. Bis die mittel- und langfristigen Wachstumserwartungen auf einen verlässlichen Pfad zurückgeführt werden können, sind die weiteren Entwicklungen besonders aufmerksam in den Blick zu nehmen.
3. Erläuterungen
Die Einnahmeschätzungen für die Kommunen in den Jahren 2024 bis 2028 sind aus den Ergebnissen des
Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2024 abgeleitet und beruhen auf geltendem Recht zum Zeitpunkt
der Schätzung. Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion
2024 der Bundesregierung zugrunde gelegt, die eine leichte konjunkturelle Belebung und eine sich ab 2025
abschwächende Inflation berücksichtigt. Zugleich ist davon auszugehen, dass die langfristigen strukturellen
Wachstumserwartungen vor dem Hintergrund eines dauerhaft nach unten korrigierten Produktionspotentials
tendenziell moderater ausfallen werden.
Die Bundesregierung erwartet für 2024 einen geringen Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts um -0,3 % und in 2025 ein Wachstum in Höhe von + 1,0 %. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von + 3,0 % für 2024 und + 2,8 % für 2025 prognostiziert (für die Jahre 2026 bis 2028 jeweils + 3,0 % je Jahr).
Bezogen auf das Aufkommen der niedersächsischen Kommunen ergeben sich aufgrund der in der zentralen Steuerschätzung neu zu berücksichtigenden Basisperiode (Q1 – Q4 2023) jedoch teilweise gegenläufige
Effekte, nachdem sich die Steuereinnahmen der niedersächsischen Gemeinden in 2023 relativ stärker zum
Bundesschnitt entwickelt haben. Inwiefern diese Entwicklung einen dauerhaften Charakter aufweisen wird
oder insbesondere durch Einmalfaktoren geprägt war, bleibt abzuwarten. Eine Umkehrung bei einer der kommenden Steuerschätzungen kann nicht ausgeschlossen werden.
Die unter Nummer 2 Buchst. A genannten Prozentwerte stellen die erwarteten Einnahmeentwicklungen
gegenüber dem jeweiligen Vorjahr dar; als Ausgangsbasis wurden die IST-Einnahmen der Kassenstatistik des
Jahres 2023 herangezogen.
Zu A 1.1 und 1.2
Beim Aufkommen aus der Grundsteuer B wird davon ausgegangen, dass die Grundsteuerreform ab dem
Jahr 2025 weitestgehend aufkommensneutral umgesetzt wird; davon unbenommen sind jedoch steigende
Einnahmen durch zusätzlich geschaffenen Wohnraum.
Zu A 1.3 und 1.4
Die erwarteten Veränderungsraten der Gewerbesteuer sind als Durchschnittswerte anzusehen. Die besonderen lokalen Gegebenheiten sind von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen.
Die Gewerbesteuerumlagesätze haben ihre Grundlage im Gemeindefinanzreformgesetz vom 10.03.2009
(BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 26.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140).
In allen Planungsjahren beträgt der Bundesvervielfältiger 14,5 % und der Landesvervielfältiger 20,5 % (gesamt
35,0 %).
Zu A 1.5 und A 1.6
Die Veränderungsraten für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und den Gemeindeanteil an der
Umsatzsteuer sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ (Mai 2024) abgeleitet. Die
Grundlage ist das geltende Recht zum Zeitpunkt der Steuerschätzung. Künftige Steuerrechtsänderungen, wie
z. B. die sich aus dem verpflichtend vorzulegenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung über die
steuerfrei zu stellenden Existenzminima für die Jahre 2025 ff. ergebenden Änderungen, sind hierin noch nicht
abgebildet. Angesichts starker Preissteigerungen sind entsprechend hohe Anpassungen bei den Existenzminima mit Wirkungen auf das Einkommensteueraufkommen naheliegend.
Der Umsatzsteueranteil wird anhand eines Verteilungsschlüssels gemäß den §§ 5 a bis 5 d Gemeindefinanzreformgesetz berechnet.
Zu A 2.1
Die Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich (ohne Finanzausgleichsumlage) betragen für das Jahr 2024 5,579 Mrd. EUR3). Dieser Betrag beinhaltet die negative Steuerverbundabrechnung 2023 in Höhe von 27 Mio. EUR. Auf Basis der Steuerschätzung Mai 2024 wird von einer ebenfalls negativen Steuerverbundabrechnung 2024 in 2025 in Höhe von 36 Mio. EUR ausgegangen.
Unabhängig hiervon wird auf die erstmalige Verwendung der Einwohnerzahlen auf Basis des Zensus 2022 ab dem Haushaltsjahr 2025 zur Ermittlung der Bedarfsansätze hingewiesen, welche zu interkommunalen Verschiebungen der Zuweisungen führen können und von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen sind.
3) Stand Haushaltsplan 2024
Zu A 2.2
Aufgrund des aktuellen Tarifabschlusses der Länder aus November 2023 ist für das Jahr 2025 eine Steigerung in Höhe von 4,8 %4) und für das Jahr 2026 eine Steigerung von 5,5 % vorzunehmen. Für die weiteren Planungsjahre wird jeweils zunächst von einer Steigerung in Höhe von 2,0 % ausgegangen.
4) Entspricht dem im Einigungspapier zur Tarifrunde TV-L 2023 angegebenen Umrechnungsfaktor des Sockelbetrages der Entgelterhöhung von 200 EUR zum 01.11.2024.
Nicht enthalten sind die im NFVG und die analog zum NFVG in Fachgesetzen geregelten weiteren Zuweisungen.
An
das Landesamt für Statistik Niedersachsen
die Region Hannover, Landkreise, Samtgemeinden und Gemeinden
Nachrichtlich: An den Niedersächsischer Landesrechnungshof