Anhörung zur Festsetzung der Kreisumlage

Das mecklenburgisch-vorpommersche Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat ein gemeindefreundliches Urteil zum Anhörungsverfahren zur Festsetzung der Kreisumlage getroffen. Es kommt zu dem Schluss, dass sich aus Art. 28 Abs. 22 Grundgesetz ein unmittelbares Anhörungsrecht ableiten lässt. Der Landkreis ist verpflichtet, in einem vorherigen formalisierten Anhörungsverfahren den Finanzbedarf aller Gemeinden zu ermitteln. Dabei ist ein „generalisierendes“ Verfahren nicht zulässig, denn der Finanzbedarf jeder einzelnen Gemeinde ist auf Angemessenheit zu überprüfen.

Urteil des OVG Greifswald vom 18.07.2018 – 2 L 463/16 – noch nicht rechtskräftig, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Ableitung des Anhörungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG die Revision zugelassen wurde –

Quelle: Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund (Rundschreiben Nr. 155/2018 vom 28.10.2018)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert