Konzernkredite und Konzernliquiditätskredite
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Mit der Einführung der §§ 121a und 122b NKomVG wurden in Niedersachsen Regelungen zu Konzernkrediten und Konzernliquiditätskrediten eingeführt.
Buchungshinweise zu Konzernkrediten (§ 121a NKomVG) und Konzernliquiditätskrediten (§ 122a NKomVG)
Quelle: Landesamt für Statistik Nds., Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände
Rundschreiben Nr. 1/2025 vom 20.03.2025
§ 121a NKomVG Konzernkredite
(Keine Veranschlagung im Haushaltsplan nach § 14 Nr. 6 KomHKVO)
Kreditaufnahme für Weiterleitung
- Passiva:
Konto 235X Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG - Bilanzposition § 55 KomHKVO:
Abs. 3 Nr. 2.1.5 Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG - Einzahlung:
Konto 675X Kreditaufnahmen für Konzernkredite nach § 121a NKomVG (Haushaltsunwirksame Einzahlung)
Weiterleitung der Konzernkredite an das Unternehmen oder die Einrichtung
- Aktiva: Konto 1657 Forderungen aus der Weiterleitung von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG
- Bilanzposition § 55 KomHKVO: Abs. 2 Nr. 3.9 Durchlaufende Posten
- Auszahlung: Konto 7797 Haushaltsunwirksame Auszahlungen aus der Weiterleitung von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG (Haushaltsunwirksame Auszahlung, die die Forderung erhöhen)
Das Unternehmen oder die Einrichtung zahlen den Konzernkredit an die Kommune zurück
- Einzahlung:
Konto 6797 Haushaltsunwirksame Einzahlungen aus der Weiterleitung von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG (Haushaltsunwirksame Einzahlung, die die Forderung mindern)
Die Kommune tilgt die Konzernkredite
- Auszahlung:
Konto 775X Tilgung von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG (Haushaltsunwirksame Auszahlung)
§ 122a NKomVG Konzernliquiditätskredite
- (Keine Veranschlagung im Haushaltsplan nach § 14 Nr. 6 KomHKVO)
Kreditaufnahme für Weiterleitung
- Passiva:
Konto 236X Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG - Bilanzposition nach § 55 KomHKVO:
Abs. 3 Nr. 2.1.6 Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG - Einzahlung:
Konto 676X Kreditaufnahmen für Konzernliquiditätskredite nach § 122a NKomVG
Weiterleitung des Konzernliquiditätskredites an das Unternehmen oder die Einrichtung
- Passiva:
Konto 16538 Forderungen aus der Weiterleitung von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG - Bilanzposition § 55 KomHKVO: Abs. 2 Nr. 3.9 Durchlaufende Posten
- Auszahlung:
Konto 7798 Haushaltsunwirksame Auszahlungen aus der Weiterleitung von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG (Haushaltsunwirksame Auszahlung, die die Forderung erhöhen)
Das Unternehmen oder die Einrichtung zahlen den Konzernliquiditätskredit an die Kommune zurück
- Einzahlung:
Konto 6798 Haushaltsunwirksame Einzahlungen aus der Weiterleitung von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG (Haushaltsunwirksame Einzahlung, die die Forderung mindern)
Die Kommune tilgt die Konzernliquiditätskredite
- Auszahlung:
Konto 776X Tilgung von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG (Haushaltsunwirksame Auszahlung)
Haushaltssystematik der Gemeinden und Gemeindeverbände
LSN-Rundschreiben Nr. 1/2025
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im kommunalen Rechnungswesen in Niedersachsen informieren:
Buchung von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG und Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG
Der Niedersächsische Landtag hat am 29. Januar 2025 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verabschiedet, das am 01. Februar 2025 in Kraft getreten ist.
Unter anderem wurden dabei neue Regelungen zum Konzernkredit (§ 121a NKomVG) und für Konzernliquiditätskredite (§ 122a NKomVG) geschaffen. Daraufhin wurden nach der Verbandsabstimmung mit der AG KSV neue Konten für die Aufnahme und Weiterleitung von Konzernkrediten und Konzernliquiditätskrediten in die Entwürfe des niedersächsischen Kontenrahmens und in die Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen Niedersachsen 2026 aufgenommen und festgelegt. (siehe Anhang).
Nähere Informationen zum Konzernkredit (§ 121a NKomVG) und zum Konzernliquiditätskredit (§ 122a NKomVG) finden Sie auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport unter folgendem Link: https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/kommunen/kommunales_haushaltsrecht/kommunale-konzernfinanzierung-in-niedersachsen-239045.html.
Mit der Anlage erhalten Sie außerdem die Datei „Buchungshinweise §§ 121a und 122a NKomVG.docx“, die die Buchungsweise der Aufnahme und Weiterleitung von Konzernkrediten und Konzernliquiditätskrediten ausführlich darstellt.
Da der um die neuen Konten erweiterte Kontenrahmen und die Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen Niedersachsen 2026 erst zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr bekanntgemacht werden, wird mit diesem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass die neuen Konten für die Anwendung der neuen Regelungen bereits im aktuellen Haushaltsjahr 2025 zu buchen sind.
Erstmalig sind die neuen Konten in der Erhebung zur Vierteljährlichen Kassenstatistik (GFK) für das 2. Quartal 2025 bei der Datenlieferung zu berücksichtigen (siehe auch die Bearbeitungshinweise zur GFK auf der Homepage des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) unter folgendem Link: https://www.statistik.niedersachsen.de/startseite/themen/finanzen_steuern_personal/finanzen_in_niedersachsen/vierteljahrliche_kommunale_kassenstatistik_niedersachsen/vierteljahrliche-kommunale-kassenstatistik-niedersachsen-informationen-fur-auskunftgebende-164770.html unterhalb von „Kassenstatistik 2025“).
Dieses Rundschreiben finden Sie im Anschluss an den Versand auf der Homepage des LSN unter dem Link: https://www.statistik.niedersachsen.de/startseite/themen/finanzen_steuern_personal/finanzen_in_niedersachsen/kommunale_haushaltssystematik_in_niedersachsen/kommunale-haushaltssystematik-in-niedersachsen-87725.html unterhalb von „Rundschreiben zur kommunalen Haushaltssystematik“.