Subsidiaritätsprinzip

Besagt zum einen, dass jedes Handeln einer übergeordneten Gemeinschaft bzw. des Staates der untergeordneten Gemeinschaft bzw. dem Einzelnen behilflich sein soll. Zum anderen verlangt das Subsidiaritätsprinzip ein ersatzweises Eingreifen des Staates, wenn der Einzelne bei der Bewältigung seiner Aufgaben überfordert ist. Es dient als Aufbauprinzip von Staat und Gesellschaft; zum anderen soll es Grundlagen für das Leistungsprogramm des Staates liefern. Im ersten Fall lassen sich aus dem Subsidiaritätsprinzip die Zuständigkeiten der Verwaltungsebenen ableiten. Danach soll der für die Erledigung der Aufgaben zuständig sein, der hierzu am besten (z.B. wirtschaftlichsten oder effizientesten) geeignet ist. Die übergeordnete Ebene greift erst dann ein, wenn die untergeordnete überfordert ist.

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Sonderrücklage

Die Sonderrücklage bildet gem. § 25 Abs. 1 GemHVO-Doppik S-H. zusammen mit der Allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage die Rücklagen der Gemeinde und ist Bestandteil des Eigenkapitals. Entsprechend § 25 Abs. 2 GemHVO-Doppik erfasst die Sonderrücklage erhaltene Mittel, die von der Gemeinde zweckentsprechend zu verwenden sind: 1.a) Zuweisungen, die die Gemeinde zur Finanzierung von Investitionen erhalten hat und die nicht aufgelöst werden sollen bzw. bei denen eine Auflösung nicht zulässig ist (§ 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik) und 2.b) Mittel, die nach baurechtlichen Bestimmungen anstatt der Herstellung von Stellplätzen durch die Bauherrin oder den Bauherren geleistet worden sind (Stellplatzrücklage). Weitere Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind. Sind die Mittel der Sonderrücklage zweckentsprechend von der Gemeinde verwendet worden, werden sie in die Allgemeine Rücklage umgebucht. Dabei bietet es sich an, die Umbuchung bei Inbetriebnahme des jeweiligen Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Die Bildung der Sonderrücklage erfolgt mit dem […]

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Soll

Aktivseite eines Kontos in der Buchhaltung (Aktiva). Auf der Sollseite werden Vermögenszugänge oder die Abnahme von Verbindlichkeiten gebucht. Haben, Aktiva, Passiva

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Schlussbilanz

Bilanz, die am Ende einer Rechnungsperiode aufgestellt wird. Sie weist die Vermögens- und Kapitalverhältnisse in Aktiva und Passiva aus. Aktiva sind z.B. Grundstücke, Forderungen und Bankguthaben. Passiva bilden Eigenkapital und Verbindlichkeiten sowie passive Rechnungsabgrenzungsposten. siehe auch: Eröffnungsbilanz

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Saldo

Betrag, der sich als Differenz zwischen Soll- und Habenseite eines Kontos oder eines Belegs ergibt: Benennung als Habensaldo, wenn die Habenseite überwiegt, und als Sollsaldo, wenn die Sollseite überwiegt. siehe auch: Saldovortrag

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