Vermögensgegenstand

Handelsrechtlicher Begriff, der alle Güter umfasst, die neben den Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz ausgewiesen werden können. Nach der im wirtschaftlichen Verkehr üblichen Definition handelt es sich hierbei um Gegenstände im Sinne des BGB (Sachen und Rechte), sowie tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten, und besondere Vorteile, die nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung fähig sind und die einen längerfristigen Nutzen mit sich bringen.

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Verantwortung

Persönliches Einstehen für die Folgen von Handlungen und Entscheidungen; das Handeln und Entscheiden erfolgt durch Aktivitäten, aber auch dadurch, dass eine Person ein Tun unterlässt. Die Verantwortung sollte in ihrem Umfang mit der Aufgabe und Kompetenz übereinstimmen.

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Umlaufvermögen

Bestandteil der Aktivseite der Bilanz; alle Vermögensteile, die nicht Anlagevermögen und keine Posten der Rechnungsabgrenzung sind. Also alle Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbetrieb eines Betriebes nicht dauernd dienen sollen. siehe auch: Anlagevermögen

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Umbuchung

Buchung bereits gebuchter Beträge von einem Konto auf ein anderes Konto oder von einem Zurechnungsobjekt (z.B. Kostenstelle) auf ein anderes Zurechnungsobjekt. Umbuchungen entstehen z.B. bei den vorbereitenden Abschlussbuchungen.

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Übertragbare Ausgaben

Kamerale Begrifflichkeit: Ausgaben, deren Verwendung entweder auf Grund gesetzlicher Vorschrift (z.B. Ausgaben für Investitionen und aus zweckgebundenen Einnahmen) oder auf Grund eines Haushaltsvermerks nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt sind, für das der Haushaltsplan gilt.

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Überleitungsmatrix

Legt auf der Basis des Sachkontenrahmens die Zuordnung des Kontos zu Haushaltsstellen fest. Eine Überleitungsmatrix ist erforderlich, um neben der Ordnungsmäßigkeit der kaufmännischen Buchführung auch die Ordnungsmäßigkeit der kameralen Rechnungslegung zu wahren.

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