Haushaltsrest
§ 60 Nr. 19 KomHKVO definiert Haushaltsreste als „Haushaltsermächtigungen, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden“.
» WeiterlesenKommunales Haushaltsrecht
§ 60 Nr. 19 KomHKVO definiert Haushaltsreste als „Haushaltsermächtigungen, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden“.
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Systematische Zusammenstellung aller für ein Haushaltsjahr veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen. Besteht aus Ergebnis-, Finanz- und Teilhaushalten sowie dem Stellenplan (§ 113 NKomVG, § 1 KomHKVO). [weiterlesen]
» WeiterlesenDarin wird der Haushaltsplan festgestellt und weitere Regelungen getroffen. Siehe dazu § 78 GO NRW
» WeiterlesenDas Haushaltsjahr beginnt (kraft Gesetzes) immer am 01.01. und endet am 31.12. desselben Jahres.
» Weiterlesenabgekürzt: GuV Bildet zusammen mit der Bilanz den Jahresabschluss. Sie wird auch GuV-Rechnung, Erfolgsrechnung, Erfolgsbilanz, Ertragsbilanz, Ergebnisrechnung, Umsatzrechnung oder Aufwands- und Ertragsrechnung genannt und ergänzt die Bilanz, indem sie nicht nur den Erfolg ausweist, sondern auch seine Zusammensetzung offen legt.
» WeiterlesenIn der Regel ein Zeitraum von 12 Monaten, für den das Unternehmen regelmäßig seine Inventur und Bilanz zu erstellen hat. Es kann sich mit dem Kalenderjahr decken, muss aber nicht. Unter bestimmten (handelsrechtlichen) Voraussetzungen sind auch Geschäftsjahre zulässig, die weniger als 12 Monate umfassen (Rumpfgeschäftsjahr). Kommunalrechtlich gesehen ist das Haushaltsjahr immer identisch mit dem Kalenderjahr.
» WeiterlesenFinanzielle Mittel, die im Gegensatz zum Eigenkapital zeitlich befristet überlassen werden. Das Fremdkapital ist auf der Passiva-Seite der Bilanz ausgewiesen.
» WeiterlesenAnspruch auf Bezahlung einer gelieferten Ware oder Leistung gegenüber dem Empfänger. Forderungen werden in der Bilanz ausgewiesen unter dem Umlaufvermögen.
» WeiterlesenTabellarische Übersicht der prognostizierten oder vorgegebenen Einzahlungen und Auszahlungen für einen bestimmten Zeitraum. Mit seiner Hilfe kann der betriebliche Kapitalbedarf berechnet werden. Mittelfristiger Finanzplan Arbeitsprogramm für die Exekutive in der Form eines mehrjährigen Rahmenprogramms für die künftige Haushaltsführung. Er wird auf der Grundlage der angestrebten und erwarteten Entwicklung und der sonstigen gesamtwirtschaftlichen Daten für die nächste übersehbare Zukunft aufgestellt. Er enthält die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge bzw. Auszahlungen und Einzahlungen des Haushaltes für fünf aufeinander folgende Jahre, die einzeln aufgeführt werden. Er ist mindestens alljährlich zu überprüfen und fortzuschreiben.
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