Als Wiederbeschaffungskosten (kurz: WBK) bezeichnet man die (geschätzten) Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, die ein Vermögensgegenstand in Zukunft haben wird. Aufgrund der Inflation liegt der Wiederbeschaffungspreis meistens über den ursprünglichen Anschaffungskosten; in einzelnen Bereichen bzw. Branchen kann er aber auch darunter liegen. Quelle: http://welt-der-bwl.de/wiederbeschaffungskosten siehe auch: Buchwert, Anschaffungskosten, Herstellungskosten
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Der Buchwert bzw. Bilanzwert ist der Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld in der Bilanz („in den Büchern“) angesetzt ist. Der Buchwert ergibt sich zunächst aus den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten; in der Folgezeit verändert sich der Buchwert z.B. durch planmäßige Abschreibungen oder außerplanmäßige Abschreibungen (aufgrund des Niederstwertprinzips) — man spricht deshalb auch von einem Restbuchwert. Der Buchwert entspricht weder den Wiederbeschaffungskosten noch dem Marktwert. Veräußert ein Unternehmen Vermögensgegenstände über dem Buchwert – das sollte bei Vorräten der Regelfall sein, kann aber auch bei Anlagevermögen oder kurzfristigen Wertpapieren der Fall sein –, entsteht ein Ertrag. Quelle: http://welt-der-bwl.de/Buchwert
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Bilanzsteuerrechtlicher Begriff; Identisch mit dem aus dem Handelsrecht stammenden Begriff Vermögensgegenstand.
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Korrekturgröße zur Erfassung der Wertminderung einer auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Position (z.B. Forderung). Sie wird auf der Passivseite der Bilanz gezeigt. Synonym dafür wird die indirekte Abschreibung verwendet. Dadurch wird auf der Aktivseite der ursprüngliche Wert unverändert ausgewiesen. siehe auch: Aktiva, Passiva, Bilanz, Abschreibung
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Gegenüberstellung aller Vermögenspositionen und Schulden einer Organisationseinheit zu einem bestimmten Stichtag.
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Handelsrechtlicher Begriff, der alle Güter umfasst, die neben den Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz ausgewiesen werden können. Nach der im wirtschaftlichen Verkehr üblichen Definition handelt es sich hierbei um Gegenstände im Sinne des BGB (Sachen und Rechte), sowie tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten, und besondere Vorteile, die nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung fähig sind und die einen längerfristigen Nutzen mit sich bringen.
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Sammelbegriff für die Summe der einer natürlichen oder juristischen Person zustehenden materiellen oder immateriellen Güter.
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Verpflichtungen, denen Forderungen gegenüber stehen und die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen sind.
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Bestandteil der Aktivseite der Bilanz; alle Vermögensteile, die nicht Anlagevermögen und keine Posten der Rechnungsabgrenzung sind. Also alle Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbetrieb eines Betriebes nicht dauernd dienen sollen. siehe auch: Anlagevermögen
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Buchung bereits gebuchter Beträge von einem Konto auf ein anderes Konto oder von einem Zurechnungsobjekt (z.B. Kostenstelle) auf ein anderes Zurechnungsobjekt. Umbuchungen entstehen z.B. bei den vorbereitenden Abschlussbuchungen.
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