Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss

Der Sollfehlbetrag aus dem letzten kameralen Abschluss ist in Niedersachsen unter der Passivbilanzposition 1.1.2 auszuweisen. Dabei handelt es sich um den Ausweis des letzten kameralen Jahresabschlusses, sofern dieser einen Fehlbetrag ausgewiesen hat (siehe dazu § 55 KomHKVO). Die Überschüsse der doppischen Haushalte sind zunächst solange mit dem Sollfehlbetrag aus dem kameralen Abschluss zu verrechnen, bis dieser ausgeglichen ist (§ 110 Abs. 6 S. 3 NKomVG). Als Begründung der Pflicht zum Ausweis des letzten kameralen Abschlusses verweist der Gesetzgeber auf den Grundsatz der Bilanzkontinuität (siehe dazu LT-Drucksache 15/1680, S. 43 f.). Dieses wird damit begründet, dass der Verwaltungshaushalt im Wesentlichen dem Ergebnishaushalt im neuen kommunalen Haushaltsrecht entspräche und die Nichtabbildung zu einer Doppelbelastung der Haushalte führen würde. Zudem wurde argumentiert, dass die Fehlbedarfe im Vermögenshaushalt ja schwerpunktmäßig auf Bewertungsdifferenzen beruhen würde und es sich somit um „Umstellungsaufwand“ handeln würde. Diese Begründung kann jedoch nicht überzeugen, da Kameralistik und Doppik sich in […]

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Konzessionen

Unter einer Konzession versteht man: eine befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines konzessionspflichtigen Gewerbes oder Handels (z.B. §§ 29 bis 40 Gewerbeordnung) Verleihung eines besonderen Rechts (i.d.R. ein Nutzungsrecht) an einer öffentlichen Sache durch die zuständige staatliche oder kommunale Behörde Die Übertragung einer staatlichen oder kommunalen Aufgabe an Personen des privaten Rechts, z. B. die „Dienstleistungskonzession“ zur Erfüllung von Entsorgungsverträgen, die Baukonzession und Dienstleistungskonzessionen nach § 105 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, die eigentlich einer Person des öffentlichen Rechts vorbehalten ist (Beleihung). Beispiele für die Verleihung eines besonderen Rechts (Ziffer 2): Konzessionsverträge für Leitungsverlegung auf öffentlichen Grund (Konzessionsverträge für Gas- Wasser- und Stromleitungen) Betrieb einer Fähre Betrieb einer SPNV oder ÖPNV-Linie Überlassung eines Abbaurechtes für einen Rohstoff Sendekonzession für eine bestimmte Mobilfunk- oder Radiofrequenz Als Gegenleistung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr oder evtl. auch eine Konzessionsabgabe vom Konzessionsnehmer an den Überlasser (z.B. des Grundstückes) bezahlt. Damit soll diesem eine Art Entschädigung […]

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Drei-Komponenten-System

Die Buchführung im Neuen Kommunalen Finanzmanagement ist konzipiert als Drei-Komponenten-System, bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Finanzrechnung. Diese sind in einem Buchungsverbund systematisch miteinander verbunden. [zum Weiterlesen klicken]

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Betriebsvorrichtung

Betriebsvorrichtungen dienen nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in dem Gebäude ausgeübten Verwaltungs- oder Gewerbebetrieb. Betriebsvorrichtungen sind als bewegliche Vermögensgegenstände zu behandeln, selbst dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

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Beteiligung

Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V. Rechtsnorm: § 128 IV NKomVG, § 47 II KomHKVO Stichworte: Anschaffungswert Stand: 15.12.2017 Siehe Hinweise der AG Doppik vom 10.10.2006 bzw. 16.11.2006 Die Anteile an verbundenen Unternehmen bzw. die Beteiligung an Unternehmen darf nur mit dem Anschaffungswert nach § 47 II KomHKVO in der Bilanz aktiviert werden. Zum Anschaffungswert gehören das „Gezeichnete Kapital“ und die „Kapitalrücklage“ sowie die nachträglichen Anschaffungswerte und die Anschaffungsnebenkosten. Die Gewinnrücklagen, der Gewinnvortrag bzw. der Verlustvortrag und der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag gehören nicht zum Anschaffungswert. Anmerkung des Autors: Die Nichtberücksichtigung der Gewinnrücklagen, des Gewinnvortrags und der Jahresüberschüsse erscheint zunächst im Hinblick auf das Niederstwertprinzip folgerichtig zu sein. Es widerspricht jedoch den handelsrechtlichen Vorschriften. Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Heben von stillen Reserven (bsp. bei Veräußerung der Beteiligung) als außerordentlicher Ertrag zu berücksichtigen ist, welcher ggf. sogar […]

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